Die Amtsbezeichnung ist die Bezeichnung des abstrakten Amtes eines Amtsträgers (Beamte oder Richter) in Deutschland. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung analog dem Dienstgrad. Im Vorbereitungsdienst und in der laufbahnrechtlichen Probezeit führen Beamte und Richter anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung.
Die Amtsbezeichnung wird mit der Anstellung und bei danach folgenden Beförderungen verliehen. Die Grundamtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung bzw. in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Der Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und außerhalb des Dienstes zu führen, es sei denn, dass ihm ein Ämterverbot auferlegt wurde. Er muss sie in dienstlichen Angelegenheiten bzw. in Ausübung seines Amtes verwenden; dies ist in den Beamtengesetzen des Bundes und Länder zwingend vorgeschrieben. Die sich in letzter Zeit einschleichende Nichtanwendung bedeutet einen Rechtsbruch, die wohl einem allgemeinen Trend der Zeit folgt. Teilweise kommt man wohl im dienstlichen Verkehr von einer Verwendung der Dienst- und Amtsbezeichnung ab, weil die zuständigen Vorgesetzten dies wohl unzulässigerweise und unter Vernachlässigung ihrer Dienst- und Amtspflichten dulden. Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB.
Ruhestandsbeamte und -richter dürfen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. (außer Dienst) verwenden, es sei denn, sie wurden disziplinarrechtlich entlassen oder ihnen wurde die Führung nach entsprechender Verurteilung in einem Strafverfahren nach Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes aberkannt. Die zuletzt genannte Aberkennung des Beamtenstatus und damit die Führung der Amtsbezeichnung findet auf aktive Beamte gleichermaßen Anwendung.
In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.
Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form, sofern das möglich ist.
Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. kann in der Bundeszollverwaltung noch immer die Bezeichnung "Zollamtmännin" alternativ zur "Zollamtfrau") gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. "Justizamtfrau" in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts von einer niedersächsischen Beamtin/Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war. Die 'Krönung' der Durchsetzung der Verweiblichung, hier eines konkret-funktionellen Amtes, wurde am Ende der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Land Berlin durchgesetzt, indem man dem männlichen Amtsvormund (konkret-funktionelle Amtsbezeichnung) die weibliche Form mit der Benennung als Amtsvormünderin gegenüberstellte. Leiterin einer Amtsvormundschaft im Bezirksamt T. von Berlin war zeitweise eine 'Leitende Stadtvormünderin' (Abstraktes Amt: Oberamtsrätin, BesGr. A 13 BBesO).
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Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern, in den Ländern ist dies ebenfalls meist der Innenminister oder die Landesregierung als Kollegialorgan.
Im Bundesbereich sind die Zusätze nicht abschließend geregelt. Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz "Regierungs-" verwendet. In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze "Wissenschaftlicher" (nur im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), "Zoll-", "Zollamts-" und "Zollschiffs-", "Post-", "Fernmelde-", "Bundesbahn-" und "Betriebs-" verwendet.
Im mittelbaren Bundesbereich werden die Zusätze "Verwaltungs-" und "Bundesbank-" verwendet.
Beispiele:
Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (1988 mit Änderungen)
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Oberwachtmeister Hauptwachtmeister |
Justiz- |
| Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
| Rat Oberrat |
Archiv- Astronomie- |
| Pfarrer Dekan |
im Justizvollzugsdienst |
Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes "Regierungs-" in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:
Amtsinspektor
Amtsrat
Oberamtsrat
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Wart Oberwart |
Betriebs- |
| Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bank- |
| Rat Oberrat |
Archiv- Astronomie- |
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Aufseher Oberaufseher |
Forst- |
| Oberwart Hauptwart |
Eich- |
| Wachtmeister Oberwachtmeister |
Justiz- |
| Assistent Sekretär |
Bibliotheks- Eich- |
| Assistent Sekretär |
Vollstreckungs- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
| Rat Oberrat |
Archiv- Bau- |
Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:
Oberamtsgehilfe
Hauptamtsgehilfe
Amtsmeister
Oberamtsmeister
Oberbetriebsgehilfe
Hauptbetriebsgehilfe
Betriebsmeister
Oberbetriebsmeister
Betriebsassistent
Werkmeister
Oberwerkmeister
Hauptwerkmeister
Betriebsinspektor
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl.77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr.1327 (4.RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl.94,509)