Das Analogieverbot verbietet es dem Strafrichter, eine an sich nicht strafbare Handlung zu ahnden, weil er sie als „strafwürdig“ ansieht und die Tat einer Strafnorm ähnelt, aber dennoch nicht voll entspricht. Das Verbot analoger Rechtsanwendung gilt auch und insbesondere dann, wenn offenkundig eine Strafbarkeitslücke vorliegt.
Das Verbot der entsprechenden Rechtsanwendung gilt nur für den Bereich des materiellen Strafrechtes, d.h. nicht für das Strafverfahrensrecht. In Deutschland ist das Analogieverbot aus dem in Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes bzw. § 1 des Strafgesetzbuches von Österreich niedergelegten Prinzip des Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz) zu entnehmen. Während in allen anderen Rechtsgebieten planwidrige Regelungslücken durch den Rechtsanwender im Wege der Analogie geschlossen werden dürfen, gehen Regelungslücken im Strafrecht stets zu Lasten des staatlichen Strafanspruchs. So hat das Bundesverfassungsgericht die Ansicht der Instanzgerichte, dass für den Begriff der „Gewalt“ im Nötigungstatbestand (§ 240 des deutschen StGB) allein ein psychisch vermittelter Zwang ausreichend ist, als Verstoß gegen das Analogieverbot angesehen (BVerfGE 92, S. 1, 14 ff.).
Keinen Verstoß gegen das Analogieverbot stellen hingegen Analogien dar, die zugunsten des Täters wirken, z.B. bei Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen.
Auch die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch das Gericht ist kein Fall analoger Rechtsanwendung. So ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmales „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ in § 243 Abs. 1 S. 1 des deutschen StGB durch vergleichende Anwendung der vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB zulässig.
Verstöße gegen das Analogieverbot können durch die Berufung oder Revision, notfalls im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
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