Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der nach bestimmten Kriterien von einem Arbeiter unterschieden wird. Die Kriterien sind dabei nicht eindeutig festgelegt und unterscheiden sich je nach Anwendungsfall leicht.
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Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht auf einer gewachsenen Tradition. In Deutschland sind nach heutigem Recht beide innerhalb des selben Arbeitsvertragsrechts, das nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, an ihren Arbeitgeber gebunden. In Österreich gilt für Angestellte das Angestelltenrecht, für Arbeiter nicht.
Im Allgemeinen wird zur Definition von Angestellten herangezogen, dass diese nicht beamtet sind, nicht maßgebliche Miteigentümer des sie beschäftigenden Unternehmens sind, und ein (meist monatliches) Gehalt beziehen (im Gegensatz zu Arbeitern, die Lohn, häufig als Stunden-, Stück- oder Akkordlohn erhalten). Weiterhin wird eine überwiegend geistige (büro- beziehungsweise verwaltungsmäßige, höhere technische, überwiegend leitende oder sonstwie gehobene) Tätigkeit als typische Domäne von Angestellten betrachtet.
Traditionelles Abgrenzungskriterium in Deutschland waren in der Regel die Zugehörigkeiten in der Sozialversicherung. So waren Arbeiter – sofern keine Betriebskrankenkassen bestanden – Mitglieder einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, Angestellte einer Ersatzkasse. Durch die Reform der Krankenkassen wurde aber mittlerweile die freie Krankenkassenwahl eingeführt. Früher waren Angestellte bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), Arbeiter bei der LVA (Landesversicherungsanstalt) rentenversichert. Trotz der rentenversicherungsrechtlichen Einordnung bei der LVA wurden Meister in der Regel als Angestellte angesehen.
Die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Aufteilung auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel, nicht mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder Angestellter.
Bis Ende 2005 war dieser Status noch relevant für die Frage, ob der Arbeitgeber sich an einem Fonds zur Deckung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beteiligen musste. Seit 1. Januar 2006 zählen jedoch auch die Angestellten beim Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U 1) mit, sowohl bei der Beurteilung, ob der Betrieb beim Ausgleichsverfahren teilnimmt, als auch bei der Erstattung der Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse.
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