Anhörung

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Die Anhörung ist in annähernd sämtlichen behördlichen Verfahren als Bestandteil verankert. Verfassungsrechtlich ist die Anhörung zwar nicht unter das rechtliche Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG zu fassen, dennoch ergibt sich die Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip.

Jeder, der durch ein Verwaltungsverfahren negativ betroffen werden kann, ist nach § 28 VwVfG anzuhören. Ausnahmen ergeben sich aus den Vorschriften der Absätze 2 und 3.

Für das Widerspruchsverfahren gilt jedoch die speziellere Vorschrift des § 71 VwGO

Weitere relevante Vorschriften sind bei nur förmlichen Verfahren § 66 Abs. 1 VwVfG und bei Planfeststellungsverfahren § 73 VwVfG.

Die Anhörung soll vor allem die richtige Entscheidung der Behörde herbeiführen und den Sachverhalt weitest möglich aufklären. Wird die Anhörungspflicht verletzt, so entsteht ein wesentlicher Verfahrensfehler, der mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 79 VwGO vor den Verwaltungsgerichten beklagt werden kann. Die Anhörung ist formfrei, kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

Zwar führt eine unterbliebene Anhörung, wenn sie denn vorgeschrieben war, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, jedoch sollte dieser Folge nicht allzu viel Wichtigkeit beigemessen werden. Die unterbliebene Anhörung kann nämlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, weshalb eine Berufung allein auf die unterbliebene Anhörung wenig hilfreich ist. Zur Herbeiführung der Heilung, d.h. zur Nachholung der Anhörung, ist es nach der ständigen Rechtsprechung ausreichend, wenn die Gelegenheit zur Anhörung im Rahmen des Widerspruchverfahrens gegeben wurde. Das heißt, dass allein durch die Einlegung des Widerspruchs und die damit verbundene Möglichkeit der Einlassung die Heilung nach § 45 VwVfG eintritt.


Sozialrechtlich gilt § 24 Sozialgesetzbuch X . Die Anhörung ist bei einem Eingriff in bestehende Rechte durchzuführen. Ausnahmen sind zulässig wenn

  • 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  • 2.durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  • 3.von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer *Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  • 4.Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  • 5.einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
  • 6.Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
  • 7.gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll


Siehe auch: Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht

Weblinks

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