Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Ähnliche Leistungen gibt es auch in allen anderen europäischen Staaten.
Zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld I von dem Arbeitslosengeld II. Das ALG II ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie z.B. auch dem Arbeitslosengeld decken können.
Inhaltsverzeichnis
|
Die rechtlichen Grundlagen für das ALG I enthält das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III erfüllt derjenige, der in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z. B. Kindererziehungszeiten, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten).
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Von der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender: Gemäß § 37b SGB III sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend zu melden. Sofern der Arbeitnehmer erst innerhalb der letzten drei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis von dessen Beendigung erhält, ist er verpflichtet, sich innerhalb der nächsten drei Tage arbeitsuchend zu melden. Die erforderliche Arbeitsuchendmeldung ist bei jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit möglich. Arbeitnehmer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erhalten für die ersten sieben Tage ihres Arbeitslosengeldanspruches keine Leistungen (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Die Rahmenfrist beträgt seit 1. Februar 2006 zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bemessungsentgelt errechnet sich aus dem Bruttoentgelt abzüglich
ergibt das Nettoentgelt/Leistungsentgelt.
ALG I = Nettoleistungsentgelt x Leistungssatz
Der Leistungssatz beträgt für Arbeitslose mit Kindern 67 %, für alle anderen 60 % des Netto-Leistungsentgelts. Das monatlich auszuzahlende ALG I beträgt das 30-fache des täglichen ALG I.
Das ALG I wird nach § 131 und § 134 SGB III bestimmt. Nach § 131 SGB III werden Tage des Jahres, gleich 365 Tage und nach § 134 SGB III werden 30 Tage bei einem vollen Monat und somit 360 Tage pro Jahr angenommen.
Beispiel für die Betragsbemessungsgrenze im Jahr 2005.
zu 1)
5200 * 12 = 62400 Euro
62400 / 365 = 170,96 Euro Bemessungsentgelt täglich
zu 2)
Sozi-Pauschale: 21% von 170,96 = 35,90 Euro
Lohnsteuer : 29,05 Euro
Soli : 1,59 Euro
-------------------------------------------
Gesamtabzüge : 66,54 Euro
170,96 - 66,54 = 104,42 Euro Leistungsentgelt täglich
zu 3)
104,42 * 60% = 62,65 Euro Leistungssatz täglich
zu 4)
62,65 Euro * 30 Tage =1879,50 Euro Zahlbetrag monatlich
Anmerkung: 1 Jahr hat 365 Tage nach § 131 und 360 Tage nach § 134.
Wie lange ein Arbeitsloser ALG I erhält, hängt vom Lebensalter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab:
| Altregelung bis 31. Januar 2006 | Neuregelung ab 1. Februar 2006 | ||||
| Mon. Beschäft. | Lebensalter in J. | ALG I in Mon | Mon. Beschäft. | Lebensalter in J. | ALG I in Mon. |
| 12 | - | 6 | 12 | - | 6 |
| 16 | - | 8 | 16 | - | 8 |
| 20 | - | 10 | 20 | - | 10 |
| 24 | - | 12 | 24 | - | 12 |
| 30 | 45 | 14 | - | - | - |
| 36 | 45 | 18 | - | - | - |
| 44 | 47 | 22 | - | - | - |
| 52 | 52 | 26 | 30 | 55 | 15 |
| 64 | 57 | 32 | 36 | 55 | 18 |
Hier ist eine Sperrzeit im Wesentlichen nur zu befürchten, wenn (1.) entweder die Arbeitslosigkeit auf einem bewussten Verhalten des Arbeitslosen beruht oder wenn er (2. - 6.) trotz förmlicher Androhung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit ein von dieser gefordertes Verhalten ohne guten Entschuldigungsgrund nicht gezeigt hat. Zuletzt (7.) kann der Anspruch ruhen, wenn sich der Arbeitslose zu spät arbeitsuchend gemeldet hat.
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Weitere Ruhenstatbestände finden sich in den §§ 142 ff des SGB III. Dabei ruht das Arbeitslosengeld im Wesentlichen dann, wenn der Arbeitslose Anrecht auf andere Geldleistungen hat oder hätte.
Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.
Wer ALG I bezieht, kann - unter weiteren Voraussetzungen - Anspruch auf Förderung einer selbständigen Tätigkeit haben. Ab dem 1. August 2006 wird die Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Existenz mit dem Gründungszuschuss gefördert. Damit sind die Bewilligung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss bis zum 31. Juli 2006 beschränkt, wobei bereits bewilligte, laufende Maßnahmen bis zum Ende des Förderzeitraums unverändert bleiben.
| Wiktionary: Arbeitslosengeld – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |