Arbeitsplatzschutzgesetz

Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienstes). ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Von der Zustellung des Bescheids bis zur Beendigung des Grund- oder Zivildienstes darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dieser Bescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Schutz des
Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Kurztitel: Arbeitsplatzschutzgesetz
Abkürzung: ArbPlSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
FNA: 53-2
Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1957 (BGBl. I S. 293)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)
Letzte Änderung durch: Art. 5 Gesetz vom 22. April 2005
(BGBl. I S. 1106)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. April 2005
(Art. 26 Gesetz vom 22. April 2005)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Arbeitsplatzschutzgesetz gehört dem individuellen Arbeitsrecht an.

Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
Artikel Arbeitsplatzschutzgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
Lizenz:
Kategorien:
Bookmarks
delicious wong linkarena google
Sponsoren