Das deutsche Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)) - vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Es soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen.
Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz. Das Gesetz soll
§ 1 ASiG besagt:
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
Einerseits wurde im Rahmen einer Entschließung des deutschen Bundesrates zum Bürokratieabbau vom 26. November 2004 eine Überarbeitung und Lockerung des Gesetzes gefordert.
Andererseits wurde das Arbeitssicherheitsgesetz wiederholt wegen des Fehlens bestimmter konkreter Vorschriften kritisiert, zum Beispiel der fehlenden behördlichen Kontrollkompetenz hinsichtlich der Arbeitsqualität und Ausstattung externer Dienste; oder der fehlenden Pflicht zur Zertifizierung im Hinblick auf verbindliche Qualitätsstandards.
Das ASiG hat sich in der Anwendung bewährt. In seiner Konzeption entspricht es bereits der modernen, auf EG-Recht basierenden Arbeitsschutzgesetzgebung: Die in ihm enthaltenen Rahmenvorschriften sind relativ weit gefasst und ermöglichen eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse. Die Umsetzung des ASiG ist heute bei allen größeren Betrieben gängige Praxis.
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