Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Unbeachtet dagegen bleibt, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Krankenhaus oder zur medizinischen Rehabilitation befindet.
Detailfragen zur Arbeitsunfähigkeit sind in den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien" (AURL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 geregelt.
Wenn Arbeitsunfähigkeit bei GKV-Versicherten vorliegt, muss dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern es sich um GKV-Mitglieder handelt.
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden.
Psychische Störungen sind die vierthäufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen der GKV. Seit 1991 stieg die Zahl der Krankheitstage durch psychische Störungen um etwa 33 Prozent. Dieser ansteigende Trend zu zunehmenden psychischen Erkrankungen ist in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit deren Einführung im Jahre 1976 zu beobachten (Stand: 2006). Das spiegelt sich auch im stationären Bereich (Krankenhaus) wider: Seit 1986 stieg die Zahl der Krankenhausfälle um das 2,5-fache von 3,8 Fällen je 1000 GKV-Versicherte auf 9,3 Fälle im Jahr 2005. [1]
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