Assessor bzw. Assessorin (Abk. Ass., Assess.; lat. assessor, -oris "Beisitzer, Gehilfe im Amt" zu assessus "als Beisitzer"; vgl. lat.-nlat. assessoral, assessorisch "den Assessor betreffend, in der Art eines Assessors") ist eine bundesdeutsche Berufs- bzw. Amtsbezeichnung, die von Akademikern geführt werden darf, die nach einem Hochschulstudium und Erster Staatsprüfung (Staatsexamen) sowie Absolvieren des staatlichen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) die Zweite Staatsprüfung (bei Juristen auch Assessorexamen genannt) abgelegt haben bzw. die in Laufbahnen, die kein Erstes Staatsexamen erfordern, die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst abgelegt haben. Sie haben damit die Anwartschaft auf die höhere Beamtenlaufbahn erworben.
Als Amtsbezeichnung wird der Titel Assessor von Beamten des höheren Dienstes vor Verleihung des ersten Amtes, also in der Probezeit (früher Assessorat genannt), geführt (siehe auch Staatsdienst und Regierungsrat). In den meisten Bundesländern Deutschlands (in Baden-Württemberg nur in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung) führen heute jedoch Beamte auf Probe die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz z.A. (zur Anstellung; z.B. Studienrat z.A., Regierungsrat z.A., Landwirtschaftsrat z.A.).
Die Berufsbezeichnung Assessor führen auch Personen, die die entsprechenden Laufbahnprüfungen bestanden haben, aber nicht den Beamtenstatus besitzen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dies gestattet, dann aber mit dem Zusatz der Laufbahn (z.B. Assessor des Lehramts).
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Die genaue Bezeichnung unterscheidet sich nach der Fachrichtung oder Art der Laufbahn. Die Bezeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die zahlenmäßig größten Berufsgruppen, bei denen der Assessorentitel eine Rolle spielt, sind die Juristen und Lehrer:
Weitere Beispiele:
Besonderheit Württembergische Notariatsassessor: Diese Berufsbezeichnung ist Württembergischen Bezirksnotaren vorbehalten; es handelt sich dabei aber nicht um eine Laufbahn des höheren, sondern des gehobenen Dienstes. Amtsbezeichnungen sind Notarvertreter und Bezirksnotar.
Nach § 132a StGB kann wegen widerrechtlichen Führens von Titeln eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auch der Assessorentitel fällt unter diesen Paragrafen.
Der Titel Assessor wurde ursprünglich nur von Juristen verwendet. Er entstammt dem spätrömischen Recht und wurde von den Beratern des Kaisers bei dessen Rechtsprechung getragen. Seit dem Mittelalter und der frühen Neuzeit hießen so Personen, die am Reichskammergericht und Reichshofrat, bei den Instanzengerichten der Territorien und an den juristischen Fakultäten Recht sprachen.
Hofgerichtsassessoren etwa wurden die Beisitzer an den Hofgerichten genannt, die schon im Mittelalter unter dem Vorsitz des Königs oder eines Fürsten bzw. eines Vertreters gebildet wurden; sie bestanden bis 1806.
Der Kammergerichtsassessor war Beisitzer des obersten Richters (Kammerrichters) am Reichskammergericht, das 1495 eingerichtet wurde und ebenfalls bis 1806 bestand. Als im 16. Jahrhundert mit dem Ziel der Geschäftsverteilung das Senatsprinzip eingeführt wurde, war er Senatsmitglied. Seit dem 16. Jahrhundert mussten die Bewerber um das Assessorenamt Proberelationen (vgl. Relationstechnik) verfassen, um ihre Befähigung für diese Aufgabe nachzuweisen. Die Assessoren an den verschiedenen Gerichten übten oft nur eine zeitlich begrenzte Tätigkeit aus.
Im 18. Jahrhundert wurde zuerst in Preußen und nach dessen Vorbild auch in den meisten anderen deutschen Territorien die Staatsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizdienst eingeführt (preußisches Referendariatsmodell). Die Proberelationen als Nachweise für die fachliche Qualifikation der Referendare wurden beibehalten.
Im 19. Jahrhundert (erstmals in Preußen mit dem Gesetz vom 6. Mai 1869) wurden Juristen, die das vierjährige Referendariat bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten und Notaren absolviert und die zweite, große Staatsprüfung bestanden hatten, zum Gerichtsassessor ernannt, bevor sie in der Regel nach einem Jahr in das Amt des Richters oder Staatsanwalts berufen wurden. Mit dem Gesetz vom 11. März 1879 wurde in Preußen zudem der Titel Regierungsassessor eingeführt, der nach vierjährigem Referendariat bei Gerichts- und Verwaltungsbehörden verliehen wurde. Die Referendarszeit mit dem Status des Beamten auf Widerruf wurde später auf zwei Jahre verkürzt, die Assessorenzeit im Probebeamtenverhältnis ausgedehnt.
Das später eingeführte zweijährige Anwaltsassessorat bei einem Rechtsanwalt, das für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich war, endete mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 18. Mai 1959.
Im 19. und 20. Jahrhundert setzte sich die Bezeichnung Assessor mit der Ausbreitung und zunehmenden Differenzierung des Beamtentums auch für andere Arten höherer Beamten durch.
Assessor nennen sich auch Personen, die im Rahmen eines Assessment-Centers als Beobachtende tätig sind (z.B. EFQM-Assessor). Die deutsche Bezeichnung kommt vom Englischen assessor ("Beisitzer, Beurteiler, Einschätzer", von to assess "beurteilen, einschätzen, bewerten"), das wiederum auf das entsprechende lateinische Wort zurückgeht.
In Italien werden die "Minister" in den Regionalregierungen als Assessoren bezeichnet, ihre Ämter heißen Assessorate. Auch die Beigeordneten in den Exekutivorganen der Provinzen und Gemeinden tragen diese Bezeichnung.
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