Der Begriff außergewöhnliche Belastung spielt eine Rolle bei der Einkommensteuer.
Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten vermeiden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Beispiele:
Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder. Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.
Beispiel 1:
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kind, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro, hat im Jahr 2005 Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 3.000 Euro.
Steuerliche Wirkung: Außergewöhnliche Belastung 3.000 € zumutbare Belastung 6 % von 40.000 € = 2.400 € Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (3.000 - 2.400 =) 600 €
Beispiel 2:
Ein verheirateter Steuerpflichtiger, drei Kinder, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro, hat im Jahr 2005 Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 3.000 Euro.
Steuerliche Wirkung: Außergewöhnliche Belastung 3.000 € zumutbare Belastung 1 % von 40.000 € = 400 € Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (3.000 - 400 =) 2.600 €
| Die zumutbare Belastung beträgt | bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
| bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € | |
| 1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommenssteuer | |||
| nach der Grundtabelle | 5% | 6% | 7% |
| nach der Splittingtabelle | 4% | 5% | 6% |
| 2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
| einem Kind oder zwei Kindern | 2% | 3% | 4% |
| drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
| von Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte. | |||
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |