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Außerplanmäßige Abschreibungen müssen im Falle einer außergewöhnlichen und dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorgenommen werden. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen tritt die außerplanmäßige Abschreibung neben die planmäßigen Abschreibungen. Bei einem Brandschaden muss beispielsweise nach § 253 Abs. 2 HGB eine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung des beschädigten Gegenstandes erfolgen. Nicht abnutzbare Anlagegegenstände hingegen unterliegen keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung und können deshalb nicht planmäßig abgeschrieben werden, sondern nur, wenn eine Wertminderung eintritt, außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Bei Außerplanmäßigen Abschreibungen nach HGB ist zu beachten, dass für Gegenstände des Anlagevermögens gemäß § 253 Abs. 2 HGB ein gemildertes Niederstwertprinzip und für Gegenstände des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB gilt.
Außerplanmäßige Abschreibungen nach IFRS sind in IAS 36 geregelt. Dies gilt z.B. für Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte oder Firmenwert.
Ausdrücklich nicht unter diese Regelungen fallen nach IAS 36.2 Vorräte (Behandlung nach IAS 2,28) und Fertigungsaufträge (IAS 11.36).