Augsburger Reichs- und Religionsfrieden

Augsburg: Die beiden Türme der evangelischen (im Vordergrund) und der katholischen Ulrichskirche stehen für den Religionsfrieden in der Stadt.
Augsburg: Die beiden Türme der evangelischen (im Vordergrund) und der katholischen Ulrichskirche stehen für den Religionsfrieden in der Stadt.

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen. Als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der Confessio Augustana Frieden und ihre Besitzstände zu.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Nach der kaiserlichen Ablehnung der Confessio Augustana auf dem Augsburger Reichstag von 1530 bildete sich ein Jahr später der Schmalkaldische Bund als Bündnis der protestantischen Reichsstände. Dieser verlor 1547 den Schmalkaldischen Krieg gegen Kaiser Karl V. und musste widerwillig das Augsburger Interim annehmen, welches von allen Forderungen der Reformation bis zur endgültigen Klärung durch ein Konzil nur den Laienkelch und die Priesterehe gewährte.

Kaiser Karls Plan der Spanischen Sukzession, nach dem die Kaiserwürde an seinen Sohn Philipp II. von Spanien übergehen sollte, obwohl Ferdinand I. 1531 zum römischen König gewählt worden war, führte zum Widerstand der Fürsten, die um ihre Libertät, ihre Freiheiten, fürchteten.

Kurfürst Moritz von Sachsen erhielt 1547 von Karl V. die Kurwürde des dem Schmalkaldischen Bund angehörenden Johann Friedrich von Sachsen. Der deshalb von den Protestanten Judas von Meißen genannte Moritz wechselte danach die Seite und setzte sich an die Spitze der gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürsten, täuschte Karl 1552 und nötigte ihn zur Flucht. Die Truppen der protestantischen Fürsten drangen bis nach Innsbruck vor.

Ferdinand I. handelte unterdessen mit den Reichsfürsten 1552 den Passauer Vertrag und 1555 den Augsburger Religionsfrieden aus.

Um die nach der Reformation in Deutschland ausbrechenden Unruhen zwischen den protestantischen und katholischen Reichsständen (Schmalkaldischer Krieg / Fürstenaufstand) zu befrieden, kamen die Fürsten und die Stände im September 1555 nach Augsburg, um einen Reichstag abzuhalten. Die Fürsten formulierten hier nicht mehr eine religiöse, sondern eine politische Kompromissformel, der beide Seiten zustimmen konnten: Wer das Land regierte, solle den Glauben bestimmen: „cuius regio, eius religio“ (wessen Land, dessen Religion) - eine Formel, die der Greifswalder Jurist Joachim Stephani 1576 treffend einführte. Das bedeutet aber nicht religiöse Freiheit der Untertanen oder gar Toleranz, sondern Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen.

Es war somit ein Sieg der Territorialherren über das Reich, der Sieg der fürstlichen „Libertät“ über die Zentralgewalt, der Sieg über die Idee des universalen christlichen Kaisertums. Der gleichzeitig vereinbarte allgemeine Landfrieden sicherte dem Reich einen inneren Frieden, bis mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 die Gegensätze erneut und umso heftiger und grauenvoller hervortraten.

Auszug aus dem Augsburger Reichs- und Religionsfrieden vom 25. September 1555

§14 (Landfriedensformel) "Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, (...) [möchte], sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand, der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen."

§15 (Religionsformel) "Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden."

§18 (Geistlicher Vorbehalt) "...Wo ein Erzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, dass derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachteilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen sehn, welche auch samt der geistlichen Capituln und anderen Kirchen bey der Kirchen und Stifft-Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich."

Literatur

  • Thomas Brockmann: Art. "Augsburger Religionsfrieden", in: Enzyklopädie der Neuzeit, Stuttgart 2005, Sp. 848-850. ISBN 3476019357
  • Axel Gotthard: Der Augsburger Religionsfrieden, Münster 2004. ISBN 3402038153
  • Carl A. Hoffmann u.a. (Hg.): Als Frieden möglich war. 450 Jahre Augsburger Religionsfrieden, Begleitband zur Ausstellung im Maximilianmuseum Augsburg (16.6.-16.10.2005), Regensburg 2005. ISBN 3795417481
  • Harm Klueting: Das konfessionelle Zeitalter, Stuttgart 1989. ISBN 3800126117
  • Wolfgang Wüst, Georg Kreuzer, Nicola Schümann (Hg.): Der Augsburger Religionsfriede. Ein Epochenereignis und seine regionale Verankerung (Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 98) Augsburg 2005, 416 S., 46 Abb. ISBN 3896395076

Weblinks

Quelle:
Artikel Augsburger Reichs- und Religionsfrieden aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
Lizenz:
Kategorien:
Empfehlungen

Hrsg. v. Gerhard Graf, Günther Wartenberg u. Christian Winter
24,00 €



Herausgeber: Schilling, Heinz; Smolinsky, Heribert
58,00 €






Ahr, Barbara; Augsburger Kuenzi, Iris; Maringer-Zimmer, Annick
12,95 €

Bookmarks
delicious wong linkarena google
Sponsoren