Eine Auktion (auch Versteigerung) ist eine besondere Form der Preisermittlung. Dabei werden von potentiellen Käufern und/oder Verkäufern Gebote abgegeben. Der Auktionsmechanismus bestimmt, welche der abgegebenen Gebote den Zuschlag erhalten, und definiert die Zahlungsströme zwischen den beteiligten Parteien. Hintergrund dieser Preisfindung sind Informationsasymmetrien im Markt. Ein Anbieter kennt häufig nicht die Zahlungsbereitschaft seiner Kunden. Setzt er einen zu hohen Preis fest, so kann er seine Ware nicht verkaufen. Setzt er seinen Preis zu niedrig fest, so schöpft er nicht den möglichen Umsatz aus. Die Bieter hingegen kennen ihre jeweilige Zahlungsbereitschaft. In dieser Situation bietet die Auktion dem Anbieter einen flexiblen Preisfindungsmechanismus, der im Idealfall zum Verkauf zum aktuellen Marktpreis führt und die Zahlungsbereitschaft der Kunden optimal ausschöpft.
Auktionen können nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden.
Es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Auktionshäusern, aber auch zwischen den einzelnen Fachbereichen. Dennoch arbeiten alle traditionellen Auktionshäuser im wesentlichem vergleichbar. Wichtig ist die grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem traditionellem Auktionswesen und solchen über das Internet - den so genannten Internet- oder Online-Auktionen. Eine Gemeinsamkeit dieser beiden Bereiche ist die Kontroverse, Ware zu einem höchstmöglichen Preis zu verkaufen, bzw. zu einem möglichst niedrigen Preis zu ersteigern.
Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale traditioneller Auktionshäuser gegenüber Internet-Auktionen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
| traditionelles Auktionshaus | Internet-Auktionen | |
|---|---|---|
| Begutachtung der Ware | Durch Fachleute auf Basis des Originals, eines Zertifikates oder durch Bilder | Durch den Käufer meist auf Basis einer Beschreibung und eines elektronischen Bildes |
| Beschreibung der Ware | Durch eine vom Auktionator beauftragte unabhängige und qualifizierte Instanz oder durch Fachkräfte innerhalb des Auktionshauses | Durch den Verkäufer (subjektiv) |
| Bewertung der Ware | Begründet, objektiv im Vergleich zu Marktstandards | Zum Teil durch den Verkäufer, oft wird keine Bewertung vorgenommen |
| Präsentation der Ware | Oft in aufwändig gestalteten Katalogen | Durch den Verkäufer im Internet |
| Besichtigung der Ware | Am Ort der Auktion (zentral) vor und während der Auktion | In der Regel nicht möglich (dezentral beim Verkäufer) |
| Dauer der Auktion | Wenige Sekunden bis Minuten für einen Artikel. Wobei viele Auktionshäuser nach der Veröffentlichung der Ware im Auktionskatalog Gebote auch schon im Vorfeld der Auktion schriftlich annehmen. Die Berücksichtigung dieser schriftlichen Gebote erfolgt aber erst beim Aufruf im Auktionssaal. | Wenige Tage bis Wochen für einen Artikel |
| Gebotabgabe für einen Artikel | Während der Auktion oder schriftlich im Voraus | Innerhalb der Auktionsdauer auch mittels eines Biet-Agenten |
| Ende einer Auktion | Nach Abgabe des höchsten Gebotes | Zu einer festgelegten Zeit |
| Versand / Export | Durch Auktionshaus organisiert, oder Kunde holt die Ware persönlich ab. | Vom Verkäufer organisiert |
| Identität der Käufer und Verkäufer | Sind dem Auktionshaus persönlich bekannt. | Keine sichere Überprüfung der Identität. |
| Vorschuss für die Einlieferung | Je nach Art und Wert der Ware wird dem Verkäufer z. T. ein verzinslicher Vorschuss gewährt. | Nicht anwendbar |
| Provisionen / Kommissionen | Wird in der Regel sowohl dem Einlieferer, als auch dem Bieter (Käufer) berechnet. Kann aber auch unterschiedlich abweichen und wird je nach Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt. | Wird in der Regel nur dem Verkäufer berechnet. |
| Zahlungsabwicklungen | Durch Auktionshaus als Treuhänder (anonym) | Meist direkte Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer |
| Reklamationen | Durch Auktionshaus vermittelt, überprüft und geschlichtet (anonym). Wenn Auktionshäuser im Auftrag arbeiten, ist eine direkte Bekanntgabe des Einlieferers auf Verlangen jederzeit möglich, aber in der Regel nicht üblich. | Meist direkte Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer (Streit ist oftmals vorprogrammiert) |
Diese Aufstellung in der Tabelle ist wichtig, um falsche Vorstellungen bezüglich dem nicht geschütztem Begriff der Auktion zu vermeiden. Die wichtigste Aufgabe eines traditionellen Auktionshauses ist die angemessene und fachlich fundierte Beschreibung, Dokumentation und Präsentation der Ware, sowie die treuhänderische Abwicklung des Handelsgeschäftes!
Den gesamten Posten aller einzelnen Teile, die zu einer Auktion versteigert werden soll, nennt man Einlieferung und denjenigen der die Ware dem Auktionshaus zur Versteigerung überlässt nennt man entsprechend Einlieferer.
In der Regel wird zwischen dem Verkäufer (Einlieferer) und dem Auktionshaus eine Vereinbarung getroffen, eine Sammlung oder einen Teil einer Sammlung zu verkaufen. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung kann sehr verschieden erfolgen:
Je nach Auktionssparte, Auktionshaus und Wert der eingelieferten Ware, kann bei manchen Einlieferungen dem Einlieferer ein Vorschuss auf den zu erwartenden Verkauf gewährt werden. Solche Vorschüsse, alle anfallenden Zinsen, Prüfspesen und andere Kosten, werden genauestens dokumentiert, und bei der späteren Abrechnung nach der Auktion mit dem beim Verkauf erzieltem Ertrag aufgerechnet.
Das eingelieferte Material wird von Fachexperten im Auktionshaus grob sortiert, detailliert gesichtet und geprüft. Dieser Vorgang kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen. Anhand der Einschätzung der Experten wird die Entscheidung getroffen, wie das Material für die Auktion in Lose (auch Lot, Konvolut) aufgeteilt wird.
Teilweise wird bei besonders wertvollen Losen von einem externen Sachverständigen ein Prüfzertikat oder eine Expertise angefertigt, die der Ware beigelegt wird. Bei der Philatelie z.B. existieren sehr umfangreiche Kataloge, in denen die eingelieferte Ware beschrieben und teilweise bewertet wird. Beispiele solcher Kataloge sind der deutsche Michel-, der Schweizer Zumstein-, oder der amerikanische Scott-Katalog. Ähnliche Kataloge gibt es auch für andere Auktionssparten. Die endgültige Bewertung der Ware übernimmt jedoch stets ein Prüfer individuell.
Die Experten und Prüfer untersuchen das Material nach allen Auffälligkeiten und beschreiben nicht nur den Ursprung, sondern auch den Erhaltungszustand nach vorgegebenen Richtlinien. Oft werden auch die Prüfzertifikate als Grundlage für die Beschreibung der Ware im Auktionskatalog verwendet.
Aufgrund der Beschreibung und dem Vergleich mit ähnlicher Ware geben die Experten einen mindestens zu erzielenden Schätzpreis ab. Dieser gilt als Grundlage für den Preis im Auktionskatalog, den man oft auch als Ausruf oder auch Katalogpreis bezeichnet.
Bei Kunstauktionen wird oft nur eine Auktion für Teilgebiete abgehalten, so dass sich eine Einlieferung oft auf mehrere unterschiedliche Auktionen verteilt.
Der Auktionskatalog gilt als die Visitenkarte eines Auktionshauses. Um diesen zu erstellen ist sehr viel Aufwand notwendig. Es wird nicht nur die gesamte Ware so genau wie möglich beschrieben, sondern oft müssen die einzelnen Objekte auch im Katalog abgebildet werden. Auch hierzu bedienen sich renommierte Auktionshäuser Experten. In der Philatelie z.B. ist die Farbtreue zwischen dem Original und der Abbildung oft eine große Herausforderung. Je nach Lichtverhältnissen und Materialbeschaffenheit können völlig falsche Farben im Auktionskatalog erscheinen. Eine weitere Herausforderung der Katalogproduktion ist manchmal auch die große Anzahl der Auktionslose und Abbildungen in einem Katalog. Je nach Größe und Art der Auktion, müssen bis zu 12.000 Lose in einem einzigen Katalog dargestellt werden. Bei Kunstauktionen ist die Anzahl der Lose jedoch oft sehr viel kleiner, wobei es aber auch hier Ausnahmen gibt, wie die legendäre "TEK SING" Auktion im Stuttgarter Auktionshaus Nagel im November 2000 zeigte.
Manche Auktionshäuser betreiben einen sehr großen Aufwand für die Erstellung von Auktionskatalogen. Diese dienen nicht selten auch als Grundlage für die Dokumentation von historischen Gegenständen. Da an solchen, oft einmaligen historischen Dokumentationen, viele Sammler und Kunstinteressierte Interesse haben, diese jedoch nicht unbedingt an der Auktion teilnehmen wollen oder können, haben sich einige der führenden Auktionshäuser dazu entschlossen, für ihre Auktionskataloge eine Gebühr zu verlangen.
Ein nicht beabsichtigter Nebeneffekt ist, dass die Exklusivität der Auktionskataloge deutlich gestiegen ist und diese inzwischen bereits selbst zum begehrten Gegenstand vieler Sammlungen geworden sind. Nur ein ausgewählter Teil der Kunden eines Auktionshauses erhält einen Katalog gratis. Alle anderen bekommen ein Zirkular zugesandt, das mit einem Bestellschein für den Auktionskatalog zu vergleichen ist. Wenn Zirkulare versendet werden, dann geschieht dies lange vor der Katalogproduktion, um die Auflage besser abschätzen zu können.
Viele traditionelle Auktionshäuser bieten die Möglichkeit, schriftlich an einer Auktion teilzunehmen, ohne dass man persönlich bei der Auktion erscheint. Dazu übergibt man dem Auktionshaus eine Aufstellung aller Lose für die man bieten möchte und dem höchsten möglichen Preis, den man bereit ist dafür zu bezahlen. Das Auktionshaus übernimmt dann die Funktion eines Treuhänders oder Bietagenten. Das bedeutet, dass immer im Sinn für den Bieter versucht wird den möglichst günstigsten Preis zu erzielen. Jedoch kann ein schriftliches Gebot von anderen Bietern im Auktionssaal oder aber auch von anderen schriftlichen Bietern überboten werden. Ob das der Fall ist, erfährt man im Gegensatz zu den Online-Auktionen jedoch erst, wenn das Los im Auktionssaal aufgerufen wird. Bis dahin darf einzig und allein nur das Auktionshaus Kenntnis von den schriftlichen Geboten haben und muss darüber absolute Geheimhaltung bewahren.
Bereits vor der Auktion, aber auch während der Auktion, die sich teilweise über mehrere Tage hinziehen kann, können schriftlich Gebote abgegeben werden.
Schriftliche Gebote können zwei besondere Merkmale enthalten:
Vor und während jeder Auktion steht die Ware, bis kurz vor dem Aufruf im Auktionssaal, zur Besichtigung zur Verfügung. Jeder, der die Ware besichtigen möchte, muss sich bei vielen Auktionshäusern vor der Besichtigung legitimieren. Dazu erhält der Interessent oft schon bereits vor der Auktion eine Bieter-Nr. Nur mit einer gültigen Bieter-Nr. wird ihm die Ware zur Besichtigung ausgehändigt. Gleichzeitig wird für jedes besichtigte Los die Bieter-Nr. dokumentiert, um im Fall einer Beschädigung oder sogar eines Diebstahls den Verursacher leichter ausfindig zu machen.
Oft übernehmen auch Kommissionäre diese Aufgabe, die von einem Interessenten beauftragt werden, die Ware zu prüfen und ggf. dann auch für sie später die Ware zu ersteigern. Dies macht insofern Sinn, als dass solche Kommissionäre selber auch Experten sind und den Wert der Ware für den Bieter prüfen und anhand ihrer Einschätzung eine Gebotsempfehlung an den Interessierten abgeben.
Werden die Bieter genannt, die persönlich an einer Auktion teilnehmen. Oft werden diese aber dennoch von einem Kommissionär oder Beauftragten während der Auktion vertreten, um während der Auktion, bzw. nach der Ersteigerung ihre Anonymität zu wahren und damit den künftigen Aufenthaltsort der ersteigerten Ware vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Tritt der Beauftragte dabei in eigenem Namen auf, ist dem Auktionator in der Regel der eigentliche Erwerber zwar theoretisch unbekannt, jedoch gerade in Sammlerkreisen werden solche Beauftragten recht schnell bekannt, was dann auch wieder einen Rückschluss auf den eigentlichen Erwerber zulässt.
Viele Auktionshäuser, vor allem in der Kunstbranche, bieten die Möglichkeit an, dass der Kaufinteressent die Auktion oder den Teil der Auktion, der für ihn relevant ist, am Telefon mitverfolgen und telefonisch im Auktionssaal mitbieten kann. Dies ist vor allem für Bieter interessant, die ansonsten weit anreisen müssten. Zudem bleibt die Anonymität des Käufers gewahrt, was vor allem bei besonders wertvollen Losen sinnvoll ist. Diesen Service bieten aber nicht alle Auktionshäuser an, da diese Form der Auktionsbeteiligung für das Auktionshaus einen sehr großen Aufwand bedeutet, bei dem Fachpersonal eingesetzt werden muss, das zudem nicht selten auch fundierte Fremdsprachenkenntnisse haben muss. Außerdem beeinträchtigt diese Form der Auktionsbeteiligung in der Regel auch den sonst flüssigen und schnellen Auktionsablauf. Durch die Präsentation der Auktionskataloge im Internet hat die Nachfrage nach telefonischem Mitbieten in den letzten Jahren stetig zugenommen. Heute ist die überwiegende Mehrzahl der Kunstauktionshäuser darauf vorbereitet. Um den Auktionsablauf dennoch nicht zu behindern, wird dieser Service meistens nur für wertvolle Objekte, z. B. ab bestimmten Mindestpreis, angeboten.
Neuerdings bieten viele Auktionshäuser die sgn. "Live Auction" an. bei diesem Verfahren können Bieter aus der ganzen Welt bequem von zuhause aus ihre Gebote bei einer Auktion über das Internet abgeben. Diese werden dann von einem oder mehreren Mitarbeitern des entsprechenden Auktionshauses an den Auktionator weitergegeben, der das Gebot dann in die Auktion einbringt. Auch bei diesem Verfahren bleibt die Anonymität das Bieters gewahrt. Zusätzlich ist es deutlich einfacher die Onlinegebote zu organisieren als vergleichsweise die Telefongebote. Dennoch verzögern auch diese Online-Gebote den Ablauf einer Auktion.
Hier gibt es heute verschiedene Systeme. In vielen Auktionshäusern heute noch üblich ist das ausgedruckte Auktionsbuch, in dem neben den Losdaten, wie Ausruf bzw. Schätzpreis, dem Einlieferer, Anmerkungen auch schriftliche Gebote enthalten sind. Ebenso werden in dieses Auktionsbuch auch die Zuschläge mit der jeweiligen Bieter-Nr. eingetragen. Ein Problem dieser Auktionsführungen stellen die "Oder-Gebote" und die Maximal-Limits eines Bieters für die Auktion dar. Um dies zu überwachen, ist nicht selten ein erheblicher Überwachungsaufwand notwendig. Eine Lösung dieser Problematik ist der vernetzte Auktionstisch, bei dem diese Überwachung automatisch stattfindet. Zudem können beim vernetzten Auktionstisch auch noch Gebote bis kurz vor dem Aufruf schriftlich abgegeben werden. Ebenso werden die Zuschläge sofort erfasst und können bereits noch während die Auktion läuft schon im Hintergrund zur Auslieferung unmittelbar vorbereitet werden, was dem Käufer nach Abschluss des letzten Zuschlages für ihn i. d. R. eine zügigen Abwicklung der Bezahlung und Aushändigung der Ware bedeutet. Große Auktionshäuser bieten zudem auch, noch während die Gebote ausgerufen werden, eine Anzeige mit der Umrechnung auf Fremdwährungen, so dass gerade auch ausländische Bieter sich mit dem Wert des Gebotes sehr viel leichter tun.
Die Versteigerungsbedingungen müssen während der Auktion für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. In der Regel sind die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Ebenso ist der Auktionator verpflichtet, vor der Auktion auf die Versteigerungsbedingungen hinzuweisen und noch mal bekannt zu geben, wo diese eingesehen werden können. Selber muss der Auktionator auch eine Version der Versteigerungsbedingungen bei sich haben.
In der Schweiz ist es üblich, bzw. Pflicht, dass bei einer Auktion ein Stadtbeamter mit anwesend ist. Dieser dokumentiert unabhängig vom Auktionshaus die laufenden Auktion im Saal und kann bei Streitfragen schlichtend einschreiten. In Deutschland ist diese amtliche Auktionsbegleitung unüblich.
Ein Los wird solange ausgerufen, bis sich kein höheres Gebot findet. Dabei hält sich der Auktionator an vorher festgelegte Steigerungsstufen die ab der Höhe des Ausrufes erfolgen. Je nach Situation können auch höhere Gebote im Saal ausgesprochen werden, ab denen dann die weitere Steigerung fortgesetzt werden. Liegen schriftliche Gebote vor, wird ein Auktionator den Ausruf im Saal an die höchste Steigerungsstufe der schriftlichen Gebote anpassen. Das bedeutet bei Geboten über dem veröffentlichten Ausruf, eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot, sofern dieses nicht das schriftliche Höchstgebot übersteigt, ansonsten erfolgt der Ausruf zum schriftlichen Höchstgebot. Das höchste schriftliche Gebot wird solange gegen den Saal geboten, bis entweder im Saal ein höheres Gebot abgegeben wird, oder das schriftliche Höchstgebot den letzten ausgerufenen Preis im Saal übersteigt. Der Auktionator übernimmt im Fall der schriftlichen Gebote die Funktion eines Bietagenten. Liegen zwei gleich hohe schriftliche Höchstgebote vor, so erhält bei manchen Auktionatoren dasjenige den Zuschlag, das zuerst abgegeben wurde, andere Auktionatoren bedienen sich eines Zufallsentscheides zum Beispiel durch den ersten Zuruf aus dem Publikum. Die Art und Weise des Zuschlags kann unterschiedlich erfolgen. Bei Auktionen mit geringen Stückzahlen wird das letzte Gebot bis zu dreimal ausgerufen und mit dem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen. Bei sehr umfangreichen Auktionen wird auch schon mal auf diese Form verzichtet und einfach nur nachgefragt ob niemand mehr höher bieten möchte. Der Zuschlag wird bei traditionellen Auktionen immer mit einem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen.
Dies bedeutet, dass evtl. einem Bieter oder Bietagenten während der Besichtigung eines Loses mögliche Ungereimtheiten aufgefallen sind und er dieses Los noch einmal von einem Fachmann genauer unter die Lupe nehmen lassen möchte. Dadurch soll geprüft werden, dass mit der Ware alles in Ordnung ist, bzw. der geschätzte Preis, zu dem ein Los aufgerufen wird, auch wirklich dem entspricht, was es tatsächlich Wert ist. Manchmal können Manipulationen an einem Los nicht gleich auf Anhieb erkannt werden, die u.U. den tatsächlichen Wert deutlich mindern würden, bzw. sogar die Echtheit in Frage stellen. In diesem Fall informiert er das Auktionshaus darüber. Sofern sein Einwand auch aus Sicht des Auktionshauses berechtigt ist, wird dann das Los im Auktionssaal, "unter Vorbehalt der Nachprüfung" ausgerufen und zugeschlagen. Der Auktionator muss in solchen Fällen vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand informieren. Stellt sich im Nachhinein tatsächlich heraus, dass mit dem Los etwas nicht stimmt und die Höhe des Ausruf ungerechtfertigt bzw. zu hoch angesetzt war, wird der Zuschlag nachträglich wieder zurückgenommen und das Los im Nachhinein aus der Auktion wieder heraus genommen.
Wird während der Besichtigung berechtigt der Zustand oder der Wert eines Loses bemängelt, haben die Auktionshäuser auch die Möglichkeit ein Los zu verkaufen, "wie es ist". In solchen Fällen wird, sofern der Einlieferer darüber informiert wurde und dem zustimmt, oft der angesetzte Ausruf verworfen und die anwesenden Bieter können ihre Gebote auch unter dem vorher festgesetzten Ausruf abgeben. In jedem Fall muss der Auktionator in solchen Fällen, vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand und die festgestellten Hintergründe informieren. In diesem Fall werden alle schriftlichen Gebote auf dieses Los verworfen, da die Beschreibung im veröffentlichten Auktionskatalog falsch ist und schriftliche Bieter ihre Gebote unter falschen Voraussetzungen abgegeben haben.
Manchmal findet sich kein Bieter, der bereit ist ein Los zum ausgerufenen Wert (Ausruf bzw. Schätzpreis) zu erwerben. Sofern ein Auktionshaus die Möglichkeit bietet, auch Gebote unter dem Ausruf abzugeben, dann aber das Höchstgebot immer noch eine bestimmte Differenz überschreitet, kann ein Auktionator auch ein Gebot "unter Vorbehalt" (UV) annehmen. Ob dies möglich ist, wird in den individuellen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses festgelegt. In solchen Fällen werden zwar das Höchstgebot und der Bieter im Auktionssaal erfasst, das Los gilt aber dennoch nicht als zugeschlagen. Erst wenn der Einlieferer einem solchen Zuschlag zustimmt, gilt das Los als verkauft. Man nennt solche Lose auch UV-Lose.
Je nach Auktionsführung kann es möglich sein, dass Gebote auf Lose, die nicht im Auktionssaal aufgerufen wurden, weil im Saal kein Interesse für diese Lose bestand, erst noch zugeschlagen werden müssen. Dieses Verfahren entspricht zwar nicht ganz dem Prinzip eines traditionellen Auktionshauses, ist aber bei Auktionen mit großen Stückzahlen manchmal notwendig, um den Auktionsverlauf im Saal nicht all zu sehr in die Länge zu ziehen. Als Beispiel können hier Briefmarken- oder Ansichtskartenauktionen aufgeführt werden, bei denen in der Regel mehrere tausend Lose, manchmal auch über 10.000, angeboten werden. Der Zuschlag kann entweder manuell vom Auktionator, oder automatisiert vom Auktionssystem erfolgen.
Nach der Auktion, sobald die letzten Gebote zugeschlagen wurden, werden den schriftlichen Bietern ihre zugeschlagenen Lose in Rechnung gestellt. Der Versand der Ware erfolgt üblicher Weise nach Zahlungseingang. In manchen Fällen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter besteht, wird die Ware auch gleich mit der Rechnung zugesendet. Neben dem Zuschlag wird dem Bieter noch eine Provision, auch Kommission genannt, und je nach Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses auch eine Losgebühr berechnet. Abhängig von der Art des Auktionshauses, also ob das Auktionshaus im eigenen Namen, oder im Auftrag arbeitet und abhängig von wem das Los stammt, kommt noch zusätzlich die anfallenden MwSt. auf das Los dazu.
Die steuerliche Berechnung kann in der Praxis in Deutschland von Auktionshaus zu Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt werden:
Kurzum: in der steuerlichen Regelung besteht in Deutschland kein einheitlicher Konsens, was vermutlich auch daran liegen mag, dass die steuerliche Überprüfbarkeit je nach Art und Umfang einer Versteigerung kaum noch nachvollziehbar ist und in der Praxis nahezu undurchführbar wird, bzw. zu kompliziert und zu aufwendig ist. Zurzeit wird darüber diskutiert, ob man für international agierende Auktionshäuser die Differenzbesteuerung einführen soll. Wie dann allerdings eine Umsatzsteuerprüfung vonstatten gehen soll und was dann letztlich mit welchem Aufwand geprüft wird, ist mehr als nur fraglich. Man darf daher auch in Deutschland von einem gewissen steuerlichen Chaos sprechen, auch wenn dies viele Finanzbeamte nicht wahr haben wollen. Frag man sie dann aber konkret und gezielt nach bestimmten Fallbeispielen, geben die meisten über kurz oder lang auf und suchen nach einer tragbaren Lösung für eine individuelle steuerliche Abrechnungsform oder verweisen auf das Bundesfinanzministerium. Daher kommen auch die vielen verschiedenen Abrechnungssysteme bei deutschen Auktionshäusern.
Ist ein schriftlicher Bieter nach Erhalt der Ware nicht mit deren Zustand einverstanden oder will die Ware doch nicht haben, kann er bei der Versteigerung nach §156 BGB in Deutschland nicht wie bei einem Fernabsatzvertrag die Ware gemäß den Regelungen des BGB §§312ff, 355ff zu Fernabsatzverträgen wieder zurücksenden. Kommt es zu einem Streitfall, versucht daher immer zuerst das Auktionshaus, die Angelegenheit zu schlichten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sich die beiden Parteien (Einlieferer und Bieter/Käufer) direkt einigen und notfalls ihren Konflikt selber vor den entsprechenden rechtlichen Instanzen austragen. Manchmal kann es auch aufgrund solcher Streitereien, je nach Sachlage und Situation, zur Sperrung einer der Parteien für künftige Auktionen kommen. Dies dann nicht selten auch bei anderen Auktionshäusern, sofern diese in einem Verband zusammengeschlossen sind und sich untereinander informieren.
Bei vielen Auktionshäusern heute üblich ist ein Nachverkauf der unverkauften Lose, eine zeitlang nach der Auktion. Viele Häuser veröffentlichen dazu extra sogen. Rückloslisten oder bieten die Waren gleich in einem Online-Shop an. Der Preis richtet sich dabei entweder am Mindestgebot oder dem Ausruf. Oftmals wird ein fester prozentualer Anteil vom Ausruf abgezogen und dieser Preis dann als quasi Verkaufspreis ausgegeben. Dies hat eigentlich nichts mehr mit einer Auktion zu tun, da hier nicht mehr das höchste konkurrierende Gebot entscheidet. Dies ist aber dennoch inzwischen bei vielen Auktionshäusern nicht nur in Deutschland zur gängigen Praxis geworden.
Abhängig von den Versteigerungsbedingungen, wird in einer definierten Zeit nach der Auktion die verkaufte Ware mit den Einlieferern durchgeführt. Von dem Zuschlag wird dem Einlieferer eine Kommission abgezogen. Ebenso ist es bei einigen Auktionshäusern üblich, dem Einlieferer eine zusätzliche Losgebühr oder Gebühren für die Abbildung im Auktionskatalog in Rechnung zustellen. Manche Auktionshäuser berechnen den Einlieferern auch ein Aufwandsgebühr für die nicht verkauften Lose. Dazu kommen noch die Versicherungsgebühren, die sich in der Regel an der Höhe des Ausrufes mit einem festen Prozentsatz orientieren. Von dieser Gutschrift werden dem Einlieferer auch noch angefallene Aufwendungen für Testate, Transportkosten oder gewährte Vorschüsse samt Zinsen abgezogen. Das sich daraus ergebenden Restguthaben, wird dann dem Einlieferer ausbezahlt oder mit anderen Rechnungen verrechnet. Für die Einliefererabrechnung gelten die gleichen Umsatzsteuerreglungen, wie sie weiter oben für die Bieterrechnungen beschrieben wurden. Je nach Art der Versteigerungsform kann diese ebenfalls sehr umfangreich und komplex aufgebaut sein. (z.B. bei einer Versteigerung im Auftrag.)
Je nach Vereinbarung des Einlieferers mit dem Auktionshaus, werden die unverkauften Lose entweder unmittelbar nach der Auktion, oder nach Ablauf der Nachverkaufsphase an den Einlieferer zurückgegeben. In vielen Fällen verbleibt aber die Ware im Auktionshaus und wird in der nächste Auktion wieder zu einen (möglicherweise) ermäßigten Wert erneut ausgerufen.
Die Internet- bzw. Online-Auktion ist eine über das Internet veranstaltete 'Versteigerung'. Bekanntester Veranstalter von Internetauktionen ist eBay. Nach erfolgter Auktion findet die Übergabe der Ware in der Regel auf dem Versandweg statt; bezahlt wird meistens per Überweisung, per Nachnahme oder über kostenpflichtige Drittanbieter wie das zu Ebay gehörende PayPal. Als Online-Auktion im weiteren Sinne gibt es mittlerweile auch so genannte Dienstleistungs-Auktionen. Hierbei bieten entweder Kunden auf die Leistung eines Dienstleisters oder Dienstleister unterbieten den vom Kunden genannten Höchstpreis für einen konkreten Auftrag.
Durch die große Anzahl von Online-Auktionhäusern und der daraus folgenden Unübersichtlichkeit, hat sich auch ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um diese Auktionsform gebildet. Dazu zählen Metasuchmaschinen für Angebotssuche, aber auch viele Serviceprogramme zum Offline-Erstellen von Angeboten und Auktionsverwaltung. Personen, die mangels eigenem Computer oder mangels Zeit selbst keine Internet-Auktionen starten wollen, können ihre zu versteigernde Waren in zahlreichen Städte in speziellen Shops abgeben. Diese versteigern sodann gegen Provision die Ware.
Stiftung Warentest verglich 9 Online-Auktionshäuser in Kriterien zum Kauf und Verkauf (Angebotsumfang, Erfolgsaussichten etc.) sowie zur Webseite (Information, Datenschutz etc.). Testsieger ist Ebay mit einem guten Qualitätsurteil (2,2) ab, vor allem wegen des großen Angebots und den hohen Erfolgsaussichten. Auf Platz 2 und 3 folgen das Schweizer Auktionshaus Ricardo.ch (3,2) und das deutsche Azubo.de (3,8), die in den Kauf- und Verkaufsaspekten deutlich hinter dem Testssieger liegen. Beim Thema Datenschutz schnitten alle neun Internetauktionen mit ausreichend oder mangelhaft ab. Siehe auch: Spaßbieter | Pushen | Auftragsauktion
In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.
Auch bei 'Internetversteigerungen' kommt grundsätzlich ein gültiger Vertrag zustande (BGHZ 149, 129).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat außerdem in einem Urteil vom 1. März 2001 (Aktenzeichen: 6 U 64/00) entschieden, dass die Bezeichnungen "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
Allerdings handelt es sich bei diesen Auktionen in aller Regel nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, da kein Zuschlag erfolgt. Vielmehr erfolgt ein Zuschlag durch Zeitablauf. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01) finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Internetauktionen werden somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst – daher steht Verbrauchern gem. § 13 BGB, die auf diese Weise mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (Urteil des BGH vom 3. November 2004, Az. VIII ZR 375/03).
Ebenso handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 34b GewO, weswegen man keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Onlineauktionen benötigt.
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland den Beruf des Auktionators im klassischen Sinne nicht, ebenso wenig wie eine Ausbildung. Auktionatoren üben in Deutschland vielmehr eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung unterliegt. Benötigt wird eine Versteigerererlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung, die über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden kann. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Auf Antrag kann ein Auktionator auch öffentlich bestellt werden.
Fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern
Vorbildung des Versteigerers
Die öffentliche Bestellung setzt besondere Sachkunde des Versteigerers voraus. An diese Sachkunde einschließlich Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen; eine mehrjährige Betätigung als Versteigerer oder Händler lässt für sich allein noch nicht auf besondere Sachkunde schließen.
Für Versteigerer gibt es weder eine Ausbildungsordnung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit noch ein einschlägiges Berufsbild mit entsprechender Aus- und Vorbildung. Dies bedeutet, dass im wesentlichen die praktische Tätigkeit als Versteigerer nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 b Abs. 1 GewO dem Versteigerer die geeigneten Kenntnisse über die Breite der vorkommenden Geschäfte zu vermitteln hat.
Der erforderliche Nachweis der praktischen Tätigkeit wird dadurch erbracht, dass die Versteigerererlaubnis gem. § 34 b Abs. 1 GewO vorlegt wird. Ebenso vorzulegen ist der Nachweis über die in den letzten fünf Jahren durchgeführten Versteigerungen. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 5 VerstV wird nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.
Fachliche Kenntnisse
Die nach § 4 VerstV herausgegebenen Verzeichnisse enthalten üblicherweise einen Schätzpreis. Es handelt sich hierbei um Wertangaben, die im Wege der Schätzung durch den Versteigerer ermittelt worden sind, soweit nicht ein Sachverständiger im Falle des § 3 VerstV eine Schätzung vorgenommen hat.
Der Schätzpreis und der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Versteigerer muss daher in der Lage sein, die von Dritten genannten Preise aufgrund eigener Branchen- und Warenkunde zu beurteilen. Die Gewerbeordnung sieht auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen vor (§ 34 b Abs. 5, 2. Alt.GewO). Beispielhaft seien hier genannt Versteigerer für Industriemaschinen und Werkzeuge oder Briefmarken. Das Maß der erforderlichen Sachkunde für eine öffentliche Bestellung richtet sich nach den einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige auf dem betreffenden Sachgebiet.
Juristische Kenntnisse
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften erwähnen die öffentliche Versteigerung bzw. den freihändigen Verkauf durch öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Eingehende Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 34 b GewO und der Versteigererverordnung sind unverzichtbar.
Nachzuweisen sind Grundkenntnisse derjenigen gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB, §§ 368, 397 ff, 410, 421, 440, 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391, 407, 417, 437 HGB) und den Verkauf aus freier Hand, wo dieser anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. § 1221 BGB).
Zwangsversteigerung | Gant (Recht) | Kunstauktion | Geißbockversteigerung
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| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |