Ausfertigung

Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

Ausfertigungen werden beispielsweise von Entscheidungen eines Gerichts, Erbscheinen oder notariellen Urkunden erteilt.

Zur Ausfertigung von Gesetzen siehe Gesetzgebungsverfahren (Deutschland).

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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