Die Aussenpolitik der Schweizerischen Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes (Artikel 2 der Bundesverfassung). Die zurückhaltende Aussenpolitik, das heisst, die Nichteinmischung in fremde Händel, gilt als Grundlage für den geschichtlichen Erfolg des Kleinstaates Schweiz.
Inhaltsverzeichnis |
In der Bundesverfassung sind die Maximen der Aussenpolitik festgelegt:
Die Bundesversammlung trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf (Artikel 173).
Diese klassischen Maximen werden mit multilateralen Zielen ergänzt:
Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Artikel 54)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gestaltet und koordiniert im Auftrag des Bundesrates die schweizerische Aussenpolitik zur wirksamen Wahrung der schweizerischen Interessen gegenüber dem Ausland. Die Tätigkeit des EDA basiert auf den fünf aussenpolitischen Zielen, wie sie im Artikel 54 der Bundesverfassung definiert sind. Die Zentrale in Bern umfasst vier Direktionen: die Politische Direktion, die Direktion für Völkerrecht, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), die Direktion für Ressourcen und Aussennetz. Der politischen Direktion unterstehen über 300 Aussenvertretungen (Botschaften, Missionen, Konsulate, Verbindungs- und Koordinationsbüros). Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) befasst sich mit der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Ihr sind das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe (SKH) und die Rettungskette Schweiz unterstellt.
Die Neutralität ist ein Instrument der Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitik. Der Status des Neutralen wird durch internationales Recht definiert.
Die Instrumente der humanitären Aussenpolitik bestehen aus der humanitären Hilfe (Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe, Rettungskette Schweiz, Unterstützung des IKRK) und den Bemühungen um eine weltweite Verankerung, Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts.
Dazu kommen die Friedensförderung (Gute Dienste, Organisation von Friedensinitiativen und -Konferenzen), die Entwicklungszusammenarbeit, die Sicherheitspolitik (Schweizer Beiträge zur Stärkung internationaler Abrüstungs- und Rüstungskontrollregime), die Menschenrechtspolitik (Menschenrechtsrat in Genf, Organisation von internationalen Kongressen), die Flüchtlingspolitik und die Aussenwirtschaftspolitik.
Vom Wiener Kongress bis zum Ende des Kalten Krieges waren die souveräne Unabhängigkeit und die bewaffnete Neutralität - flankiert durch das humanitäre Engagement - die klassischen Maximen und die Richtschnur für die Aussenbeziehungen der Schweiz. Ihre Ursprünge liegen in der Geschichte der Alten Eidgenossenschaft begründet, die aus der Abwehr und der Befreiung vom Einfluss fremder Mächten sowie der eigenen Nutzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten (Einnahmen aus den neu erschlossenen Handelswegen über die Alpenpässe usw.) entstand. Die durch den erfolgreichen Abwehrkampf erstarkten Eidgenossen nutzten ihren militärischen Ruf zu wirtschaftlich motivierten Expansionsbestrebungen (Kornkammer Veltlin, Tessin usw.) und für zusätzliche Einnahmen aus Söldnerdiensten für fremde Mächte.
Die Niederlage von 1515 in der Schlacht bei Marignano bedeutete das Ende der militärischen Grossmachtpolitik. Die Eidgenossenschaft versuchte sich fortan aus Konflikten herauszuhalten und verhielt sich de facto neutral. Angesichts der Verwüstungen und den Leiden der Zivilbevölkerung die der Dreissigjährige Krieg in Mitteleuropa verursachte, beschlossen die Eidgenossen 1647 in der Defensionale von Wil die immerwährende bewaffnete Neutralität. Diese wurde ein Jahr später im Westfälischen Frieden von den europäischen Mächten bestätigt. Die Schweiz ist seit dem Wiener Kongress von 1815 völkerrechtlich verpflichtet, die Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsrecht ist völkerrechtlich anerkannt und seit 1907 im Haager Neutralitätsabkommen kodifiziert.
Von 1798 bis 1848 verlagerten sich die aussenpolitischen Kompetenzen von den Kantonen auf die übergeordnete Tagsatzung und mit der Gründung des Bundesstaates 1848 in den Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung und des Bundesrates. Mit der Gründung des Roten Kreuzes von 1863 und der Internierung der Bourbakiarmee während des Deutsch-französischen Krieges 1871 wurde die Idee der humanitären Schweiz als Friedensinsel und rettender Hafen für Flüchtlinge geboren. Wie beim Roten Kreuz machte die Neutralität die Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit der Hilfeleistungen und der Guten Dienste für alle am Konflikt Beteiligten erst glaubwürdig. Nach 1945 wurden zur Behauptung der staatlichen Unabhängigkeit fünf handlungsleitende Maximen formuliert: Neutralität (übergeordnet), Solidarität (internationale Zusammenarbeit, Friedenssicherung), Universalität (flächendeckende, ideologiefreie diplomatische Beziehungen), Disponibilität (internationale Vermittlung, Gute Dienste) und Wohlstand.
Auf die nach dem Ende des Kalten Krieges einsetzenden verstärkten weltweiten politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen (Globalisierung) reagierte der Bundesrat 1993 mit dem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz (BAS; Bericht 93) in dem er fünf Ziele formulierte und eine stärkere Anbindung an supranationale Organisationen empfahl (Multilateralismus). Die fünf Ziele fanden 1999 Eingang in die revidierte Bundesverfassung (Artikel 54). Das Volk lehnte Beitritte zu internationalen Organisationen in der Volksabstimmung ab, weil es eine Einschränkung der Souveränität und Neutralität befürchtete und bevorzugte, unter anderem bei der EU, den bilateralen Weg. Die Neutralität geniesst grossen Rückhalt im Volk und hat über Jahrhunderte zum Zusammenhalt der Eidgenossenschaft beigetragen. Sie ist Teil der Tradition, der Geschichte und des Selbstverständnisses der Bürgerinnen und Bürger.
Die Bundesverfassung regelt die Mitbestimmung von Volk und Kantone bei der Aussenpolitik: Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht dem Obligatorischen Referendum (Artikel 140). Für völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, ist das Fakultative Referendum vorgesehen (Artikel 141).
Der Bund nimmt bei auswärtigen Angelegenheiten Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen (Artikel 54). Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren (Artikel 55).
Über eine Reihe wichtiger Abkommen mit tiefgreifenden Auswirkungen konnte das Volk nie abstimmen. Die Bedeutung, die einzelnen Vereinbarungen in der Öffentlichkeit zugemessen werden, ist nicht abhängig von deren rechtlichen Status. So wird zum Beispiel die Bologna-Deklaration flächendeckend eingeführt, obwohl es sich dabei um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung auf Ministerebene handelt. Hingegen ist die vom Parlament ratifizierte und für den Erhalt der Demokratie in Europa grundlegende Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung in der Öffentlichkeit kaum bekannt.
Internationale Abkommen (zwischen Regierungen) und völkerrechtliche Verträge (von der Bundesversammlung ratifiziert) sind grundsätzlich kündbar.
| Beitritt / Abstimmung | Name der Vereinbarung | Art der Vereinbarung / Rechtlicher Status | Volksabstimmung |
|---|---|---|---|
| 1948 | WHO | Internationales Abkommen | keine |
| 1960 | EFTA | Internationales Abkommen | keine |
| 1963 | OECD | Internationales Abkommen | keine |
| 1963 | Europarat | Mitgliedschaft | keine |
| 1966 | GATT | Mitgliedschaft | keine |
| 3.12.1972 | EG | Freihandelsabkommen | Obl. Referendum, 72,5 % JA, alle Stände JA, Stimmbeteiligung 53 % |
| 1975 | KSZE | völkerrechtlich nicht bindend | keine |
| 16.3.1986 | UNO | Mitgliedschaft | Obl. Referendum, 75,7 % NEIN, alle Stände NEIN, Stimmbeteiligung 51 % |
| 17.5.1992 | Institutionen von Bretton Woods (IWF und Weltbank) | Staatsvertrag | Fak. Referendum, 56 % JA, Stimmbeteiligung 39 % |
| 1992 | Agenda 21 | völkerrechtlich nicht bindend | keine |
| 6.12.1992 | EWR | Mitgliedschaft | Obl. Referendum, 50,3 % NEIN, 14 4/2 Stände NEIN, Stimmbeteiligung 79 % |
| 12.6.1994 | UNO-Blauhelme (BTFO) | Bundesgesetz (Militärgesetz) | Fak. Referendum, 57.2 % NEIN, Stimmbeteiligung 47 % |
| 1995 | WTO | Internationales Abkommen | keine, Fak. Referendum kam nicht zustande |
| 1995-1999 | Bologna-Prozess | Rechtlich unverbindliche Erklärung | keine |
| 1996 | GATS TRIPS | Internationales Abkommen | keine |
| 1996 | PfP (Nato) | Absichtserklärung | keine |
| 18.4.1999 | Bundesverfassung | Totalrevision | Obl. Referendum, 59,2 % JA, 12 2/2 Stände JA, Stimmbeteiligung 36 % |
| 21.5.2000 | Bilaterale I | Vertrag mit EU | Fak. Referendum, 67,2 % JA, Stimmbeteiligung 48 % |
| 4.3.2001 | JA zu Europa | Verfassungsinitiative | Volksinitiative, 76,8 % NEIN, alle Stände NEIN, Stimmbeteiligung 56 % |
| 10.6.2001 | Bewaffnung Soldaten im Ausland | Bundesgesetz (Militärgesetz) | Fak. Referendum, 51 % JA, Stimmbeteiligung 43 % |
| 10.6.2001 | Ausbildungszusammenarbeit | Bundesgesetz (Militärgesetz) | Fak. Referendum, 51,1 % JA, Stimmbeteiligung 43 % |
| 3.3.2002 | UNO | Mitgliedschaft | Volksinitiative, 54,6 % JA, 11 2/2 Stände JA, Stimmbeteiligung 58 % |
| 2002 | Internationaler Strafgerichtshof | Zusammenarbeit | keine |
| 18.5.2003 | Armee XXI | Bundesgesetz (Militärgesetz) | Fak. Referendum, 76 % JA, Stimmbeteiligung 50 % |
| 18.5.2003 | Zivilschutz | Bundesgesetz (Zivilschutzgesetz) | Fak. Referendum, 80,6 % JA, Stimmbeteiligung 50 % |
| 2003 | Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung | Europäische Charta | keine |
| 5.6.2005 | Bilaterale II, Schengener Abkommen | Vertrag mit EU, Assoziierung | Fak. Referendum, 54,0 % JA, Stimmbeteiligung 57 % |
| 21.5.2006 | Bildungsartikel (Harmonisierung für den globalen Bildungsmarkt) | Verfassungsänderung | Obl. Referendum, 85,6 % JA, alle Stände JA, Stimmbeteiligung 28 % |
| 26.11.2006 | Osthilfegesetz, Kohäsionsmilliarde | Bundesgesetz | Fak. Referendum, 53,4 % JA, Stimmbeteiligung 45 % |
Liste eidgenössischer Volksabstimmungen
Brockhaus-1837: Schweiz · Sächsische Schweiz
Brockhaus-1911: Sächsisch-Böhmische Schweiz · Pfälzer Schweiz · Sächsische Schweiz · Vogtländische Schweiz · Schweiz · Fränkische Schweiz · Böhmische Schweiz · Französische Schweiz · Märkische Schweiz · Kroatische Schweiz
DamenConvLex-1834: Schweiz · Sächsische Schweiz · Baden in der Schweiz
Herder-1854: Schweiz · Sächsische Schweiz
Meyers-1905: Sächsische Schweiz · Mecklenburgische Schweiz · Vogtländische Schweiz · Schweiz · Märkische Schweiz · Fränkische Schweiz · Böhmische Schweiz · Holsteinische Schweiz · Französische Literatur in der Schweiz
Pierer-1857: Voigtländische Schweiz · Steierische Schweiz · Schweiz [3] · Welsche Schweiz · Österreichische Schweiz · Mecklenburgische Schweiz · Livländische Schweiz · Französische Schweiz · Fränkische Schweiz · Altmärkische Schweiz · Freiburg in der Schweiz · Schweiz [2] · Schweiz [1] · Sächsische Schweiz