Ziel der Bankenaufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors einer Volkswirtschaft sicherzustellen. Bankenaufsicht umfasst sowohl die Beaufsichtigung von Bankgeschäften, als auch sonstiger Finanzdienstleistungen. Nur ein stabiles Finanzsystem, als ein Hauptziel der staatlichen Regulierung und Aufsicht, kann seine gesamtwirtschaftliche Funktion der effizienten sowie kostengünstigen Transformation und Bereitstellung finanzieller Mittel optimal erfüllen.
Dazu werden Regeln aufgestellt, die bei der Gründung von Banken und beim Betreiben von Bankgeschäften zu beachten sind. Außerdem sind die Finanzinstitute verpflichtet ihre Bücher den Bankenaufsichtsbehörden offenzulegen. Ziel ist, den Gläubigerschutz sicherzustellen sowie Vertrauensverlust vorzubeugen. Die Regeln stellen aber lediglich Rahmenbedingungen dar, damit marktwirtschaftlichen Grundsätzen Genüge geleistet wird. Durch die Liberalisierung von Finanzmärkten ergeben sich neue Geschäftsmöglichkeiten für die Banken, die ihr Risiko deutlich erhöhen können. Will man Bankinsolvenzen durch Bankenaufsicht vorbeugen, dann erfordern neue Risiken neue Wege der Bankenaufsicht. Daher verwundert es nicht, wenn in den letzten zwei Jahrzehnten die Liberalisierung der Finanzmärkte eine Weiterentwicklung der Bankenaufsicht nach sich zog.
In Deutschland wird die Bankenaufsicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage dazu ist das Gesetz über das Kreditwesen (KWG). In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht zuständig, die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG).
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Die deutsche Bundesbank übernimmt die laufende und operative Bankenaufsicht (§7 KWG). Dies umfasst
Die BaFin übernimmt hingegen insbesondere hoheitliche Aufgaben.
Die Bankenaufsicht hat weitreichende Befugnisse im Falle, dass die Einlagen der Gläubiger ernsthaft gefährdet sind oder Insolvenzgefahr besteht. Gemäß §§ 46 und 46a kann die BaFin unter gegebenen Voraussetzungen in die Geschäftstätigkeit unmittelbar eingreifen, die Annahme von Einlagen untersagen und das Kreditinstitut für den Verkehr mit der Kundschaft schließen.
Die erste allgemeine Bankenaufsicht erfolgte mit der Schließung der Darmstädter und Nationalbank (Danatbank) 1931 infolge der Weltwirtschaftskrise der Jahre 1929 bis 1932. Im Jahre 1934 trat das "Reichsgesetz über das Kreditwesen" in Kraft, dem Vorläufer des Kreditwesengesetzes (KWG). Das KWG wurde seit Inkrafttreten 1962 mehrfach novelliert. 1998 ist der Grundsatz I auf Marktpreisrisiken ausgedehnt worden.
Dual Banking System
Siehe auch: Baseler Ausschuss, Basel I, Basel II