Die Baugrube (nach DIN 4124) ist der Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil einer zu errichtenden baulichen Anlage entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Den frei zu haltenden Arbeitsraum wird in den Berufsgenossenschftlichen Vorschriften mit 0,50 m vorgegeben.
Die Baugrube wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden 60°
c) bei Fels 80°
(Quelle: Vorschriften der Bau-BG: BGV C22 "Bauarbeiten")
Bei hohen Baugrubenböschungen kann es angebracht sein, Bermen einzubauen. Die Berme dient dazu, nachrutschendes Material aufzufangen und sollte spätestens nach 3,00 m Grabentiefe zur Anwendung kommen. Nach den deutschen Unfallschutzvorschriften müssen Bermen zum Begehen mindestens 0,60 m breit sein; Bermen zum Auffangen abrutschender Teile sogar mindestens 1,50 m.
Zur Abrechung des Baugrubenaushubs muss das Baugrubenvolumen bestimmt werden, teilweise unter Berücksichtigung verschiedener Bodenschichten. In einfachen, jedoch seltenen Fällen satellt die Baugrube ein Quader oder ein Pyramidenstumpf dar. Diese Körper lassen sich mit geschlossenen Formeln berechnen. In der Praxis sind die geometrischen Körper jedoch häufig kompliziert, da die Baugrubensohle kein Rechteck darstellt oder das Urgelände nicht parallel zur Baugrubensohle liegt. Außerdem können Rampen und gekrümmte Baugrubenwände vorkommen. Für die rechnerische Ermittlung der Volumen dieser Baugruben erlaubt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) die Verwendung von Näherungsverfahren. Ein Verfahren, das zu relativ genauen Ergebnissen führt, stellt das Prismenverfahren dar. Dieses Verfahren ist in der "Regelung für die Elektronische Bauarbrechung" (REB) Nr. 22.013 des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) beschrieben.