| Die Artikel Bauliche Nutzung, Baunutzungsverordnung und Maß der baulichen Nutzung überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Die Diskussion über diese Überschneidungen findet hier statt. Bitte äußere dich dort, bevor du den Baustein entfernst. TomAlt 11:05, 1. Feb. 2007 (CET) |
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt in Deutschland Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Baunutzungsverordnung ist eine aufgrund § 9a des Baugesetzbuches erlassene Rechtsverordnung. Die ursprüngliche Baunutzungsverordnung war am 1. August 1962 in Kraft getreten.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke |
| Kurztitel: | Baunutzungsverordnung |
| Abkürzung: | BauNVO |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Baurecht |
| FNA: | 213-1-2 |
| Datum des Gesetzes: | 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) |
| Inkrafttreten am: | |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3 Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Mai 1993 (Art. 16 Gesetz vom 22. April 1993) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Baunutzungsverordnung gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert. Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind die §§ 1 - 15 BauNVO auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar. Grundsätzlich konkretisiert sie die Inhalte der Bauleitplanung.
Inhaltsverzeichnis |
Die Einteilung im Flächennutzungsplan wird nach § 1 Abs. 1 BauNVO wie folgt vorgenommen:
Die Einteilung im Bebauungsplan wird nach § 1 Abs. 2 BauNVO wie folgt vorgenommen:
Die jeweiligen Paragrafen beinhalten, welche Nutzungen im Gebietstyp allgemein und welche ausnahmsweise zulässig sind. Nach § 13 BauNVO sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Ein wichtiger Aspekt bei der Festsetzung der Nutzungen ist, kleinräumige Mischungen von Nutzungen zu ermöglichen, weil die Nutzungsmischung ein Kernbestandteil lebendiger Städte ist. Nutzungsmischungen lassen die folgenden Gebiete zu: Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und - abgeschwächt - auch besondere und allgemeine Wohngebiete.
| Gebäudearten | WS | WR | WA | WB | MD | MI | MK | GE | GI |
| Wohngebäude | |||||||||
| Nutzgärten, Gartenbaubetriebe | |||||||||
| Läden, Gaststätten | |||||||||
| kulturelle, soziale, Sportanlagen | |||||||||
| Tankstellen | |||||||||
| Nicht störende Handwerksbetriebe | |||||||||
| Nicht störendes Gewerbe | |||||||||
| Sonstiges Gewerbe | |||||||||
| Hotels, Pensionen | |||||||||
| Verwaltungsgebäude | |||||||||
| Geschäfts- und Bürogebäude | |||||||||
| Vergnügungsstätten | |||||||||
| Parkhäuser | |||||||||
| Lagerhäuser und -plätze | |||||||||
| Industriebetriebe |
| Legende | |
| zulässig | |
| ausnahmsweise zulässig | |
| nicht zulässig | |
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich gemäß §§ 16 - 21a BauNVO grundsätzlich nach den im Bebauungsplan vorgesehenen Richtwerten. Diese sind im Einzelnen:
Zudem kann die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als Maximalwert oder zwingender Wert festgesetzt werden. Was ein Vollgeschoss ist, regelt die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Die letzten 3 Regelungen können auch optional als absolute Werte, also in konkreten Quadrat- oder Kubikmeterwerten angegeben werden.
§ 21a regelt zudem die Zulässigkeiten von Stellplätzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen.
Die Bauweise (§ 22 BauNVO) kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Differenziert wird zwischen offener und geschlossener Bauweise. Bei offener Bauweise sind die Bauwerke mit beiderseitigem seitlichem Grenzabstand und einer Maximallänge von 50m zu errichten. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Bauwerke ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine abweichende Bauweise mit weitergehenden Regelungen festzusetzen.
Im Bebauungsplan können nach § 23 BauNVO Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen festgesetzt werden. Die Festsetzung von Bauflächen mittels Baulinien und -grenzen, genannt "Baufenster", ist bei den meisten B-Plänen die Regel. Dadurch werden die überbaubare Grundstücksfläche und der Abstand zur Straße als auch die maximale Bebauungstiefe bestimmt. Das Hauptgebäude bzw. die Hauptnutzung muss sich innerhalb des Baufensters bewegen. Dafür gibt es meistens einen gewissen Spielraum; es kann aber auch sein, dass z. B. auf eine strenge Bauflucht Wert gelegt wird und die Baufenster enger ausfallen. Je nach Festsetzung sind Nebengebäude und Garagen außerhalb des Baufensters zulässig.
Es besteht kein Anspruch darauf, die gesamte Fläche des Baufensters auszunutzen. Die Obergrenze der Überbauung wird nach wie vor von der GRZ bestimmt.
Im Unterschied zur Baugrenze, von der zurückgewichen werden darf, muss auf einer Baulinie direkt gebaut werden. Solche Baulinien werden häufig in Bereichen mit Blockrandbebauungen angewandt, wo die Einhaltung einer strengen bzw. einheitlichen Bauflucht erforderlich ist.
Allein die Angabe von Bebauungstiefen, z. B. von einer Straße aus bemessen, findet selten Anwendung. im Prinzip einer parallel nach hinten verschobenen Baugrenzen entspricht, wird sie nur selten festgesetzt.
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