Baurecht

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.


Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:

  • Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
    • privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB), Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
    • öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
      • Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches
      • Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
    • Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt. Kernregelung ist der Straftatbestand der Baugefährdung.
  • Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Die wesentlichen Elemente des Baurechts sind Nutzungsart und -maß. Baurecht kann sich nach dem BauGB aus einem qualifizierten Bebauungsplan, dem Einfügen in die Bebauung der Umgebung im Innenbereich oder verschiedenen Ausnahmetatbeständen für Bauvorhaben im Außenbereich ergeben. Baurecht ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
  • Als Baurecht wird in Österreich das vererbbare und veräußerbare dingliche Recht an einem fremden Grundstück bezeichnet, auf oder unter dessen Oberfläche ein Gebäude zu errichten. Im Unterschied zum Superädifikat, handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines sochen Vertrages beträgt zwischen 10 und 100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechendes Entgelt, den sogenannten Bauzins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist, fällt das Gebäude gegen eine angemesseses Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers.
  • In der Schweiz ist das Baurecht eine Rechtseinrichtung, die dem deutschen Erbbaurecht entspricht.


Raumplanung und Baurecht
Raumplanung und Baurecht

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