Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) war aufgrund der vorbehaltlichen Errichtungsvorschrift für die einzelnen Bundesländer als traditionelle Einrichtung des Freistaats Bayern erhalten geblieben. Sein Sitz war München. Es wurde zum 30. Juni 2006 aufgelöst.
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Nachdem Ferdinand II. als Kaiser 1620 dem Kurfürstentum Bayern das Privilegium de non appellando (durch das andernorts die Oberlandesgerichte entstanden) verliehen hatte, wurde am 17. April 1625 das Revisorium eingerichtet, das an die Stelle des Reichskammergerichtes als letzte Instanz trat. Das Revisorium des Königreichs Bayern wurde 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst.
Wenige Jahre nach Gründung des Deutschen Reiches wurden 1879 mit der Aufhebung des obersten Gerichtshofes die Revisionsangelegenheiten an das neu errichtete BayObLG gegeben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 1900 in Kraft trat, wurde jedoch die Revisionsinstanz in Zivilsachen dem Reichsgericht in Leipzig übertragen. Als Ausgleich wurden die Revisionen in Strafsachen an das BayObLG abgegeben.
Am 1. April 1935 wurde das BayObLG durch die nationalsozialistischen Machthaber aufgelöst. Mit dem Kontrollratsgesetz 124 wurde es zum 1. Juli 1948 wiedererrichtet.
Der bayerische Ministerpräsident kündigte in der Regierungserklärung vom 6. November 2003 an, seine Regierung werde das Bayerische Oberste Landesgericht zur Kosteneinsparung abschaffen und seine Aufgaben den drei in Bayern errichteten Oberlandesgerichten übertragen. Daraufhin beschloss der bayerische Landtag am 20. Oktober 2004, das Gericht zum 30. Juni 2006 abzuschaffen. Die Verfahren, die bisher in die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts fielen, verteilen sich heute auf das Oberlandesgericht München (Zivilsachen aus ganz Bayern, Strafsachen aus dem OLG-Bezirk München), das Oberlandesgericht Bamberg (Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Bamberg und Bußgeldsachen aus ganz Bayern) sowie auf das Oberlandesgericht Nürnberg (Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Nürnberg).
In den Zivilsachen entschied das BayObLG
In den Straf- und Bußgeldsachen entschied das BayObLG
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsmittelinstanz (Beschwerde) gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte
Vgl. hierzu auch Art. 11 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Juni 1981.
Mit Peter Gummer wurde der letzte Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts zum 31. Dezember 2004 in den Ruhestand verabschiedet. In der verbleibenden Zeit seiner Existenz wurde das Gericht durch den bisherigen Vizepräsidenten Hartwig Sprau geleitet.
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