Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde.
Im deutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung – entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben – kein eigener Tatbestand, da ein Beamter im Rechtssystem nicht besser gestellt ist als ein anderer Staatsbürger. Es handelt sich um eine „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Dennoch gibt es bei der Beleidigung eines Amtsträgers eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann gemäß § 194 Abs. 3 StGB bei einer Beamtenbeleidigung auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen:
Außerdem wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, so dass es weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens nach § 153, 153a StPO kommt.
In der Praxis zieht die Beleidigung vor allem von (Polizei-)Beamten empfindliche Strafen nach sich, meist Geldstrafen, die schnell Beträge von mehreren Tausend € erreichen können. Bei mehrfach wegen solcher Delikte vorbestraften Personen sind in der Praxis schon kurze Freiheitsstrafen von z.B. 3 Monaten ohne Bewährung vorgekommen.
Vor der Großen Strafrechtsreform war das Antragsrecht des Vorgesetzten in § 196 StGB a. F. wie folgt geregelt:
Auch in Österreich gibt es keine eigene Strafnorm, welche das Beleidigen von Beamten unter eine besondere Strafandrohung stellt. Es handelt sich um den gewöhnlichen Tatbestand gemäß dem § 115 StGB.
Allerdings wird im zweiten Absatz des § 117 StGB dargelegt, dass (sinngemäß) bei Beleidungen, welche gegen Beamte ausgesprochen werden, der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) verpflichtet ist, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung gibt, diese Tat zu verfolgen. Es handelt sich also um ein eingeschränktes Offizialdelikt. Im vierten Absatz desselben Paragraphen wird erklärt, dass, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung einstellen sollte, der Beamte selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt ist.
Im Gegensatz zu Deutschland ist es jedoch von Seiten der Staatsanwaltschaft durchaus üblich, diese Verfahren, sofern von der vorgesetzten Stelle des Beamten überhaupt eine Ermächtigung zur Verfolgung erteilt wurde, relativ schnell einzustellen. Das öffentliche Interesse wird hier offenbar nicht gesehen, vielmehr scheint die Einstellung vorzuherrschen, dass Beamte (zumindest soweit es sich um Polizisten handelt) sich solche Beleidigungen gefallen lassen müssten, es sich quasi um ein "Berufsrisiko" handelt. Eine private Weiterfolgung durch die Beamten selbst wird dann in Folge auch meist nicht vorgenommen.
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