Ein Beauftragter (auch Sonderbeauftragter) ist im Rahmen eines Auftragsverhältnisses einmalig oder dauerhaft für einen Auftraggeber tätig. Ferner gibt es auch Beauftragte, die in Betrieben und Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften bestellt werden müssen.
Inhaltsverzeichnis |
Wenn der Beauftragte zugleich bindend für den Auftraggeber Rechtsbeziehungen eingehen kann, ist auch gleichzeitig Vertreter. Soweit ein einmaliger Auftrag (Einzelauftrag) ausgeführt wird, ist zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen, in dem gerade keine gegenseitigen Bindungen eingegangen werden. Der Einzelauftrag innerhalb einer Behörde entspricht zumeist dem Weisungsverhältnis, ohne dass dadurch förmlich ein Beauftragter entstünde.
Der dauerhaft Beauftragte tritt zumeist mit einem eigenen Aufgabenbereich unabhängig auf.
Siehe auch:
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Die Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten werden von der Bundesministerin, dem Bundesminister oder von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler ernannt und unterstützen diese in unabhängiger und beratender Form. Sie sind nicht in die Hierarchie der Verwaltung eingegliedert.
Nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind sie bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben berühren, frühzeitig zu beteiligen.