Der Begriff Bebauungsplan (verkürzt als B-Plan bezeichnet) hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.
Um die Entstehung und die Funktion eines Bebauungsplanes zu erklären, muss man zunächst wissen, dass das deutsche Bauplanungsrecht (zu unterscheiden vom Bauordnungsrecht), bei der Beurteilung von baulichen Vorhaben grundsätzlich drei Flächenkategorien unterscheidet (im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt):
Die wichtigste Unterscheidung erfolgt zwischen Außen- und Innenbereich, vor allem mit der Intention, den Außenbereich vor einer unkontrollierten Bebauung (Zersiedlung) zu schützen. Wie gleich zu Anfang zu sehen, wird im Planungsrecht mit Begriffen gearbeitet, deren Bedeutungen nicht allgemein bekannt sind. So muss vorab der Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ erklärt werden, um den Unterschied zwischen Außen- und Innenbereich darlegen zu können. Im Deutschen Planungsrecht wurde schon früh erkannt, dass in einem so dicht besiedelten Land die freie Landschaft vor einer Zersiedelung geschützt werden muss. Daher war es erforderlich zwischen der freien Landschaft und den Siedlungsflächen zu unterscheiden. Aufgrund der vielfach unterschiedlichen Siedlungsstrukturen ist eine klare Grenzziehung nicht immer möglich. Bei Siedlungstypen mit einer lockeren Ortsrandbebauung fällt es oft schwer zu entscheiden, wo die freie Landschaft, also der Außenbereich anfängt. Man muss also feststellen, welche Bebauung noch einen Zusammenhang bildet, wobei dieser je nach Siedlungsstruktur mal fester und mal lockerer sein kann. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Allgemeinverständlicher ausgedrückt: es kann sich dabei um Dörfer, Ortsteile oder Städte handeln. Als Außenbereich ist dann die Fläche definiert, die unmittelbar an die letzte Bebauung dieses Zusammenhanges grenzt. In den meisten Fällen lässt sich diese Grenze sicher definieren, aber es gibt immer wieder Grenzfälle, bei denen in einem Prozess die Zugehörigkeit einer Fläche geklärt werden muss.
1) Als Außenbereich werden die Flächen bezeichnet, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Für den Außenbereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt; nur solche Vorhaben sind zulässig, die bodengebunden sind (z. B. Landwirtschaft, Kraftwerke, Forschungseinrichtungen, militärische Anlagen etc). Weil einzig solche Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, spricht man von „privilegierten Vorhaben“. Näheres regelt § 35 BauGB.
2) Mit Innenbereich bezeichnet man die unbeplanten Gebiete der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist grundsätzlich die bereits vorhandene bebaute nähere Umgebung für ein neues Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung maßgebend („Einfügungsgebot“). Dabei spielt der Gebietscharakter eine ganz wesentliche Rolle. Die meisten Bauflächen, die vor Einführung der Bebauungsplanung in den 60er Jahren bestanden, stellen somit Innenbereichsflächen im Sinne des §34 BauGB dar, sofern sie nicht nachträglich überplant wurden.
3) Die dritte Kategorie wird von den Flächen dargestellt, die in Geltungsbereichen von B-Plänen liegen, also überplant wurden. Da es sich dabei i. d. R. um vorhandene oder neue Siedlungsflächen handelt, spricht man dabei auch von „beplantem“ Innenbereich im Gegensatz zum zuvor genannten „unbeplanten“ Innenbereich. Es gibt aber auch B-Pläne in Gebieten, die sonst zum Außenbereich gehören, z. B. für Wochenendhausgebiete, Sportplätze etc.
Die Unterteilung der Flächenkategorien kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass es beplante und unbeplante Flächen gibt, wobei letztere entweder unter §34 (Innenbereich) oder §35 BauGB (Außenbereich) fallen.
Aufgrund der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Länder liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (B-Pläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in B-Plänen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit einem B-Plan verfolgt werden. In §1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde .... vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach §34 BauGB möglich ist, kann auf ein B-Plan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der B-Plan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens umgesetzt werden. Der B-Plan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.
Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. §1 V BauGB):
Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§1 IV BauGB). In einem Katalog von 11 Gesichtspunkten (§1 VI BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich
Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines B-Planes führen.
Hiermit ist wesentlicher Zweck der B-Planung noch nicht beschrieben. Im Grunde werden dabei alle bekannten Sachverhalte, die für die Bebauung und Nutzung einer Fläche von Belang sind, zu Papier gebracht. Hierzu gehören alle involvierten Interessen und ein Großteil der gesetzlichen Regelungen. Interessen und Gesetze sind so vielfältig und umfangreich, dass es kaum Spielraum für freie planerische Entscheidungen gibt; eine Planung, wie sie vom Laien meist verstanden wird, findet eigentlich nicht statt. Vielmehr handelt es sich um einen Mediationsvorgang und das Ergebnis ist immer ein Kompromiss (s. Kritik). Ein wichtiger Aspekt ist, dass durch die Planung ein relativ hoher Grad an Verlässlichkeit besteht, die im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB nicht gegeben ist, und sich alle darauf einstellen können.
Der Inhalt eines B-Planes ist in §9 BauGB abschließend geregelt. Voraussetzung für eine Festsetzung ist eine städtebauliche Begründung. Aus der BauNVO, die in Ergänzung zum §9 erlassen wurde, werden die näheren Angaben und Maße zu den Nutzungen entnommen. Die BauNVO liefert sozusagen die Feinsteuerung für die Festsetzungen in einem B-Plan. Die bekannteren darunter sind die Gebietstypen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete) mit den entsprechenden Nutzungskatalogen und den Obergrenzen für die Nutzungsmaße (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bauhöhen, Anzahl der Vollgeschosse, Dachform und Neigung, Baulinie, Baugrenze und Firstrichtung). Weiterhin werden in der BauNVO die Bauweisen und die überbaubaren Grundstücksflächen definiert und die Zulässigkeit von Nebengebäuden (Nebenanlagen), Stellplätzen und Garagen geregelt. Die wesentlichen Festsetzungen für eine Fläche beziehen sich auf die Darstellung der Bauflächen, der überbaubaren Flächen, der Grünflächen, der Verkehrsflächen, der Gemeinbedarfsflächen, der Flächen für Ver- und Entsorgung, für Anpflanzungen, für Nutzungsregelungen und Maßnahmen (Natur- und Landschaftsschutz), Landwirtschafts- und Waldflächen. Für die Bauflächen werden die Art und das Maß der Nutzung, die Bauweise und grundsätzlich auch die Dachform angegeben.
Der Katalog der zulässigen Festsetzungen enthält insgesamt 26 Punkte; einige weitere davon sind:
Es besteht kein gesetzlicher Zwang, alle Regelungen, die möglich wären, in einem Bebauungsplan zu treffen. Um jedoch alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben darzustellen, müssen zumindest Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sein. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten B-Plan“ in dem die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend geregelt ist. Die allermeisten Bebauungspläne gehören zu dieser Kategorie.
Fehlt eine dieser vier Festsetzungen, handelt es sich um einen „einfachen Bebauungsplan“. Zur Beurteilung des Sachverhaltes, für den die Festsetzung fehlt, muss nach wie vor §34 BauGB (wenn Innenbereich) oder §35 BauGB (wenn Außenbereich) herangezogen werden.
Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa ein einzelnes Grundstück oder einen Stadtteil, aufgestellt. Der Plan besteht in der Regel aus 2 Teilen, der Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen und dem Text mit weiteren schriftlichen Festsetzungen. Darüber hinaus gehört zu einem Bebauungsplan eine Begründung, in dem der Plan erläutert wird. Die Begründung ist allerdings nicht Teil der Satzung.
Viele Bebauungspläne in der Bundesrepublik Deutschland sind schon vor 1960, vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgestellt wurden. Sie gelten weiterhin fort (§ 233, Abs. 3 BauGB), solange sie nicht geltendem Recht widersprechen; also ihr Inhalt auch heute noch Gegenstand eines Bebauungsplans sein könnte. Diese Bebauungspläne werden übergeleitete Bebauungspläne genannt.
Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden. Jeder Verfahrensschritt, d. h. der Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes, der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, der Beschluss über den Entwurf, der Beschluss zur Offenlage und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. notwendige weitere Offenlage und Beteiligung, der Beschluss über die Abwägung der Bedenken und schließlich der Beschluss über Satzung erfolgt durch die Gemeindegremien. Der Vorschlag für den Beschluss, einen B-Plan aufzustellen (1. Verfahrensschritt), kommt i. d. R. aus der Verwaltung (Bau-/Planungsamt); bei dem speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen B-Planes“ kommt die Initiative gewöhnlich von einem Vorhabenträger (Investor oder Bauherr). Zwingend ist der Aufstellungsbeschluss nicht; wird er gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen. Die Entwürfe werden entweder vom Planungsamt oder einem beauftragten Planungsbüro erarbeitet.
Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Vor allem Europäisches Recht fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar. §2(4) BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt ... , beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage genau aufgelistet; die wesentlich Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.
Mit Beteiligungsverfahren werden die Abschnitte des Aufstellungsverfahrens benannt, in denen die Betroffenen, die Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden als auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Planungsabsichten informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Bei den Trägern öffentlicher Belange (kurz: TöB) handelt es sich um staatliche, halbstaatliche (Fach-)Behörden und auch private Stellen, deren Stellungnahme einzuholen ist, weil sie von der Planung in irgend einer Weise berührt sind. Beispiele üblicherweise beteiligter TöB sind Regionalverbände, Post, Bahn, Telekom, Gewerbeaufsicht, Landwirtschaftskammern, Energieversorgung, Träger für Leitungen und Kabel, Verkehrsgesellschaften, Eisenbahn-Bundesämter, Kirchen, Wehrbereichsverwaltungen, Polizei etc. Es handelt sich also um Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben oder Zuständigkeiten im beplanten Bereich haben. Sie sollen ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abgeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Je nach Verwaltungsstruktur können auch Behörden zu den TöB zählen, die in kreisfreien Städten Teil der Verwaltung sind und im Rahmen der gemeindeinternen Abstimmung bereits beteiligt werden, in kleineren Gemeinden aber bei der Kreisverwaltung angesiedelt sind. Es gibt auch Bundesländer, in denen die Bezirks- und sogar die Landesverwaltung Ämter inne hat, die auch TöB sind. Hierzu zählen beispielsweise Flurneuordnungsämter, Gewässerämter, Gesundheitsämter, Naturschutzämter, Baurechtsämter, Land- u. Forstwirtschaftsämter, Gewerbeaufsicht, Verkehrsämter, Vermessungsämter, Straßenbaubehörden, Denkmalschutz, Bergbauämter, um nur die bekannteren zu nennen.
Das BauGB schreibt zwei Beteiligungen vor. Diese Verfahren laufen in mehreren Schritten und auf verschiedene Weisen ab. In der ersten, sog. „frühzeitigen“ Beteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke, Planalternativen und Auswirkungen der Planung unterrichtet. In der Regel läuft dieser Verfahrensschritt so ab, dass zu einem gemeinsamen Vorstellungs- und Erörterungstermin in einem Versammlungsraum eingeladen wird. Die Diskussion wird protokolliert und es besteht im Anschluss noch einige Wochen Zeit, Bedenken und Vorschläge vorzubringen. Die Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden i. d. R. direkt angeschrieben und mit notwendigen Unterlagen versorgt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung fließen, sofern es sich um berechtigte, rechtlich begründete oder sinnvolle Anliegen handelt, in das weitere Planverfahren mit ein (siehe Kritik). Der dann erarbeitete und von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf geht anschließend ein zweites Mal in das Beteiligungsverfahren. Im Rahmen des Entwurfs- und Offenlagebeschlusses wird auch über die bis dahin eingegangen Bedenken und Vorschläge befunden (s. Kritik). Die Termine sind rechtzeitig ortsüblich anzukündigen; die Fristen für die Ankündigung und für die Offenlagen und Stellungnahmen sind in §§ 3 und 4 BauGB genau geregelt und für ein fehlerfreies Planverfahren unbedingt einzuhalten.
Ausgelegt werden die Planunterlagen sowie der Umweltbericht und die evtl. dazu gehörigen Gutachten (z. B. für Lärm) in der Regel im Planungsamt, aber oft auch im Rathaus oder einem öffentlich zugänglichen Raum im Ort oder Stadtteil. Wie bei der frühzeitigen Beteiligung werden die TöB und Nachbargemeinden direkt angeschrieben.
Stellungnahmen (Einwände, Bedenken, Anregungen) gehen in aller Regel schriftlich ein, können aber mündlich zur Protokollierung vorgebracht werden. Nach Eingang der Stellungnahmen werden sie gesichtet und analysiert. Bedenken und Vorschläge werden gewichtet und dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt. Vielfach wird die Planung überhaupt in Frage gestellt, z. B. die Notwendigkeit für ein neues Baugebiet. Auch werden häufig private Probleme, Zwänge oder schlichtweg eigene Wunschvorstellungen als Gründe für Änderungswünsche vorgegeben. Wenn aber keine rechtlichen Grundlagen diese Eingaben stützen, besteht praktisch keine Chance, dass sie zu einer Entwurfsänderung führen. Fachliche Einwände können dagegen Plananpassungen notwendig machen. Es handelt sich dabei fast immer um Umstände, die bis dato noch nicht bekannt bzw. erkannt wurden. In vielen Fällen handelt es sich bei den Stellungnahmen lediglich um Hinweise, die zu beachten sind. Die Verwaltung muss zu jedem Punkt eine Stellungnahme erarbeiten und vorschlagen, wie mit ihm umgegangen werden soll, sei es, dass die Planung angepasst wird, dass sie nicht verändert wird oder dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird (Abwägung).
Von diesem Verfahrensschritt an können mehrere Wege weiter führen:
Danach wird der Plan mit den Abwägungsvorschlägen wie im Fall 1 der Gemeindevertretung vorgelegt.
Der B-Plan wird als kommunale Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Rechtskraft (rechtliche Gültigkeit) tritt mit der Ausfertigung und Veröffentlichung der Beschlussfassung ein. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann. Die Gemeinde ist verpflichtet, allen Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen und beispielsweise darzulegen, weshalb ein Einwand oder Vorschlag nicht berücksichtigt wurde. (s. Kritik)
Der B-Plan kann bereits vor der eigentlichen Rechtskraft angewendet werden, wenn die Beteiligungsphase keine Einwände ergeben hat, die zu einer Planänderung führen. Bauvorhaben sind dann nach § 33 BauGB zulässig und genehmigungsfähig, sofern alle genannten Bedingungen erfüllt sind(insbesondere die der gesicherten Erschließung).
Ein B-Plan kann im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO) gegen eine Baugenhmigung gerichtlich überprüft werden (sog. Inzidenterkontrolle). Dabei kann dessen teilweise oder vollständige Nichtigkeit festgestellt werden. Gründe für diese indirekte Anfechtung eines B-Planes liegen in der Regel in Festsetzungen, mit denen ein Betroffener nicht einverstanden ist. Aufgrund der zuvor geschilderten sehr gründlichen Erarbeitung des Planes, sind Fehler bei den Festsetzungen eher selten; die Chancen, dass solche in einem Gerichtsverfahren gefunden und auch noch für erheblich befunden werden, sind daher eher gering, aber natürlich nicht auszuschließen. Die mögliche Anfechtbarkeit einer Festsetzung wird bei der Erarbeitung im Regelfall immer bedacht. Das gleiche gilt für die Abwägung, die selbstverständlich auch einer gerichtlichen Überprüfung offen steht. Die Nichtigkeitsfeststellung wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits (inter-partes-Wirkung).
Ein Bebauungsplan kann darüberhinaus gem. § 47 VwGO vom zuständige OVG im Rahmen einer Normenkontrolle überprüft werden. Dabei gibt es im Rahmen des B-Plans eine Besonderheit. Grundsätzlich sind alle Rechtsnormen in Deutschland bei Verstößen gegen geltendes Recht nichtig. Eine Bestandskraft trotz Rechtswidrigkeit, wie sie etwa bei Verwaltungsakten möglich ist, kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG. Da nun die Aufstellung eines B-Plan ernormen Aufwand darstellt und die Auswirkungen bestimmter Verfahrensfehler auf das Ergebnis oftmals gering sind, macht das BauGB für die B-Pläne eine Ausnahme. Nach den §§ 214ff BauGB sind nicht alle formalen Fehler beachtlich. Es können daher nur die dort aufgezählten Verstöße zur Unwirksamkeit führen. Andere Verstöße machen den Plan zwar nichtig, aber nicht unwirksam. Hierbei liegt das Hauptaugenmerk regelmäßig auf der Überprüfung der Awägungsentscheidung der Gemeinde. Zwar steht die Abwägung grundsätzlich nur dem Normgeber zu und ist aufgrund der Gewaltenteilung nur bedingt gerichtlich nachprüfbar. Allerdings muss auch das Awägungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Daher kommt eine Überprüfung auf Abwägungsfehler in Betracht. Durch das BVerwG (z.B.: BverGE 34, 301 (309)) anerkannte Fehler sind dabei:
Sollte das Gericht einen beachtlichen Fehler finden stellt das Gericht, anders als bei der Anfechtungsklage, mit Wirkung für und gegen Jedermann (inter-omnes-Wirkung) die Unwirksamkeit fest. Das betroffen Gebiet ist also von Anfang an unbeplanter Bereich. Die Einschränkung der Fehler auf Beachtliche gilt auch im Rahmen der Anfechtungsklage. Daher gelten die Verfristungsregeln des BauGB (z.B. § 215 BauGB) in dem Anfechtungsprozess des Dritten ebenfalls. Andernfalls würde eine Inzidenterkontrolle nach 2 Jahren ab in Krafttreten dem Willen des Gesetzgebers unterlaufen. Auch stellt dieser Umstand keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 IV GG dar, da grundsätzlich Rechtschutz gewährt wird.
Die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich von B-Plänen erfolgt ausschließlich nach §30 BauGB. Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn es den Vorgaben der Planung entspricht; einzig die noch fehlende Erschließung, z. B. in einem Neubaugebiet, könnte eine Verzögerung darstellen.
Von großem Interesse ist natürlich, wie streng der B-Plan angewandt wird. Auch hier gibt es eine Systematik. Der Plan kann schon im Rahmen seiner Festsetzungen laut §31(1) BauGB Ausnahmen vorsehen, wie z. B. bei den Nutzungen in den einzelnen Gebietstypen. Diese Nutzungen stehen nicht im generellen Zulässigkeitskatalog, weil ihnen ein gewisses Störpotenzial innewohnt, das zunächst geprüft werden soll, sei es aufgrund von Emissionen, der Flächenbeanspruchung oder der Gestalt. Sofern keine Konflikte zu erwarten sind, werden diese Ausnahmen im Regelfall gewährt.
Von größerer Bedeutung für die Genehmigungspraxis ist jedoch die Möglichkeit, von den Festsetzungen befreien zu können, wie es §31(2) BauGB vorsieht. Damit wird der B-Plan mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet, die seine Handhabung erleichtern sollen. Eine Befreiung ist jedoch mit Bedingungen versehen:
In jedem Falle dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung muss unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Hierzu muss sich laut Gesetz eine dritte Bedingung gesellen: entweder
Ob die Grundzüge einer Planung von einer Änderung berührt werden, hängt im wesentlichen davon ab, wie sehr solche Grundzüge in den Festsetzungen zu erkennen und vor allem in der Begründung dargelegt sind. Ein Beispiel: In einer Flachdachsiedlung stellt das Flachdach offensichtlich einen Grundzug der Planung dar und für eine andere Dachform könnte keine Befreiung erteilt werden. Nachbarliche Interessen spielen bei Befreiungen eine wichtige Rolle, da eine wichtige Funktion des B-Planes der Vertrauensschutz ist. Befreiungen, von denen ein Nachbar betroffen wäre, z. B. eine höhere Bauhöhe oder die Überschreitung des Baufensters, können ohne dessen Zustimmung nicht gewährt werden. Die Erforderlichkeit einer Befreiung aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit betrifft z. B. Versorgungseinrichtungen, die im Plangebiet nicht vorgesehen waren.
Die städtebauliche Vertretbarkeit ist in der Auslegung relativ flexibel, hängt aber im Grunde ebenfalls vom Konzept der Planung ab: je strenger dieses ist, desto mehr fällt eine Abweichung ins Gewicht.
Unbeabsichtigte Härten entstünden häufig aufgrund von Umständen, die auf einem einzelnen Grundstück vorliegen, z. B. geologische oder topografische Zwänge, die bei der Festsetzung des Baufensters oder der Höhenlage eines Gebäudes nicht (genügend) berücksichtigt wurden. Das Beharren auf die Festsetzung könnte eine Bebauung sehr erschweren oder sogar unmöglich machen.
Abweichungen von den Festsetzungen, die über diesen gesetzten Rahmen hinausgehen, sind rechtlich ohne B-Plan-Änderung nicht möglich. Ein Änderungsverfahren verläuft grundsätzlich genau wie ein Aufstellungsverfahren. Auch hierfür sind alle Verfahrensschritte einzuhalten. Aufgrund des Aufwandes werden Änderungsverfahren gerne umgangen; einzelne Änderungswünsche führen daher selten zu Planänderungen. Wenn sich aber aufgrund mehrerer oder gehäufter Anfragen ein Bedarf abzeichnet, werden sie i. d. R. in die Wege geleitet. So kann es geschehen, dass es B-Pläne mit dritten, vierten und mehr Änderungen gibt. Je nach Gewicht der Änderungen, z. B. wenn die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt werden, sieht das BauGB die Möglichkeit des „vereinfachten Verfahrens“ vor. Dabei können einige Verfahrensschritte entfallen oder verkürzt werden (s. §13 BauGB).
Trotz der umfangreichen und aufwendigen Beteiligung hat ein einzelner Bürger i. d. R. wenig oder gar keinen Einfluss auf ein Planverfahren. Allerdings sind alle an der Planung beteiligten Behörden in einem relativ engen gesetzlichen Rahmen eingebunden, der nicht zuletzt auch dem Schutz einzelner Personen vor nicht zumutbaren Nachteilen geschaffen wurde. Somit sind, wenn nicht allzu nachlässig geplant wurde, die Interessen der Einzelnen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, gewahrt. Darüber hinausgehende Interessen geltend zu machen, ist ausgesprochen schwierig. Am besten ziehen dabei noch wirtschaftliche Argumente, so dass man bei der Ausnutzung eines Grundstückes den Interessenten zumindest entgegen kommt.
Ein weiteres Manko ist die späte Benachrichtigung über den Umgang mit den Stellungnahmen. Der Gesetzgeber verpflichtet zur Unterrichtung erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn also eine weitere Einflussnahme durch eine Erwiderung nicht mehr möglich ist. Einem gefrusteten Einwender bleibt praktisch nur noch der schwere Gang zum Gericht.
Häufig wird die mangelnde Flexibilität und der Unwillen der Verwaltung kritisiert, vom B-Plan Abweichungen zu gestatten. Dabei wird leider vergessen, dass die Verwaltung zwar für den Bürger da ist und nicht umgekehrt, dass aber die Verwaltung darauf achten muss, alle einigermaßen gleich zu behandeln. Dazu gehört auch die Einhaltung von Gesetzen, zu denen auch Satzungen gehören.
Es tritt sehr häufig das Problem auf, dass die Bauwünsche eines einzelnen gar nicht mal so problematisch sind, aber eine Ausnahme einfach aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewährt werden kann. Schließlich haben sich die übrigen Bauherren an die Vorgaben gehalten, obwohl der eine oder andere sicher auch gerne anders gebaut hätte. Außerdem muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Befreiung ein (negatives) Beispiel für die Nachbarschaft darstellt und somit die Planung aus dem Ruder läuft; was dem einen gestattet wird, kann dem anderen schlecht verwehrt werden. Der Sinn der Planung wäre ad absurdum geführt.
Vielfach werden die Planungszeit und der Verwaltungsaufwand kritisiert. Bei der Planaufstellung handelt es sich um einen demokratischen Prozess der nicht beschleunigt werden kann. Schon einfache B-Pläne, ohne Probleme, benötigen zum Durchlauf eines kompletten Verfahrensganges mind. 6 Monate, wobei das schon rekordverdächtig ist. Selbst vorhabenbezogene B-Pläne, die zur Beschleunigung des Planverfahrens ins BauGB aufgenommen wurden, sind nicht schneller zu erarbeiten. Der weitaus größte Teil der Planungszeit wird für die Beteiligungsphasen und den politischen Entscheidungsprozess benötigt und für ein durchschnittliches Planverfahren vom Aufstellungs- bis zum Satzungsbeschluss ist i. d. R. ein Jahr anzusetzen. Der Zeitaufwand wird u. a. von der Größe des Plangebietes, der Anzahl der betroffenen Grundstückseigentümer, der zu bewältigenden Probleme, nicht zuletzt der unterschiedlichen Interessenlagen, der Umweltbelange, der Verwaltungsstruktur, dem Rhythmus der Sitzungen der Gremien und der personellen Ausstattung bestimmt.
Ähnlich ist die Situation in Österreich. Hier basiert ein Bebauuungsplan auf dem Flächenwidmungsplan und ergeht als Verordnung der Gemeinde. In dieser wird festlegt, wie jedes Grundstück im Bauland, teilweise darüber hinaus, bebaut werden kann. Insbesondere werden die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen und Baulinien sowie Verlauf und Breite der Verkehrsflächen festgeschrieben.
Da die Raumplanung in Österreich ausschließlich in die Kompetenz der Länder fällt, gibt es neun Raumordnungsgesetze mit teilweise höchst unterschiedlichen Regelungsinhalten zur Bebauungsplanung. So sind in manchen Bundesländern Bebauungspläne flächendeckend über das gesamte Bauland zu erlassen, in anderen hingegen bleiben sie als sog. Teilbebauungspläne auf besonders regelungsbedürftige Flächen beschränkt .
Weitere Unterschiede betreffen die Definitionen von Begriffen wie Grenz- und Fluchtlinien, Bebauungsdichte und -masse etc. sowie sowie Anzahl und Definition von Abstufungen (z. B. Grund- und Hauptstufe der Bebauungsplanung, Bebauungsrichtlinien etc.).
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