Als Befähigung zum Richteramt bezeichnet das Deutsche Recht den Ausbildungsstand des Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der juristischen Berufe:
Die Voraussetzungen sind definiert in § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein Studium der Rechtswissenschaft mit einem Staatsexamen abschließt ("Erste Juristische Staatsprüfung", Referendarexamen), dann eine praktische Ausbildung im Staatsdienst durchläuft (Vorbereitungsdienst oder Referendariat) und schließlich das Zweite Staatsexamen ablegt ("Zweite Juristische Staatsprüfung", Assessorexamen).
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