Begegnungszone

Signal (Verkehrszeichen) Begegnungszone
Signal (Verkehrszeichen) Begegnungszone

Seit dem 1. Januar 2002 gibt es die Begegnungszone im Strassenverkehrsrecht der Schweiz.

In der Signalisationsverordnung (SSV) heisst es dazu: Das Signal (= Verkehrszeichen) «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Anforderungen an den Umgestaltung sind relativ gering: zwingend vorgeschrieben ist u.a., dass durch Tore oder torähnliche Situationen der Übergang in die Begegnungszone verdeutlicht wird. Darüber hinaus muss in der Begegnungszone konsequent auf die Anlage von Fussgängerstreifen (= Fussgängerüberweg oder Zebrastreifen) verzichtet werden. Erforderlich sein können flankierende bauliche Massnahmen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Kantone und Gemeinden haben bei der Anordnung von flankierenden Massnahmen zur Verkehrsberuhigung grösstmögliche Freiheiten. Nach spätestens einem Jahr sind die realisierten Massnahmen von den Kantonen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Zu wenig wirksame Massnahmen müssen nachgebessert werden.

Wohnstrassen mit z.T. umfangreichen Umbaumassnahmen, vergleichbar mit den Verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 / Z 326 StVO) in Deutschland, sind aus der Signalisationsverordnung (SSV) gleichzeitig gestrichen worden. Die Wohnstrassen konnten sich wegen der hohen Anforderungen, auch durch die notwendigen Umbaumassnahmen (gesamte Fläche musste als Mischfläche gestaltet werden), nicht durchsetzen und wurden nur mässig eingesetzt. Sie waren auch auf Wohnstrassen beschränkt.

siehe auch

Fußverkehr Gehweg

Weblinks

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