| Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende inhaltlich problematische Lücken auf: es fehlen u.a.: Erläuterungen zu jenen Dekreten, die nicht die deutsche Bevölkerung betrafen (also 135 von 143), die Bedeutung der Dekrete in der heutigen Tschechischen Republik (Verfassung, Gesetze, Rechtsprechung), ein wenig mehr zur damaligen tschechoslowakischen Exilregierung ...
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Als Beneš-Dekrete werden im deutschsprachigen Raum oft jene 143 Präsidialdekrete bezeichnet, die von der tschechoslowakischen Exilregierung in London, während und in Folge des Zweiten Weltkrieges und der Besetzung des Landes durch das nationalsozialistische Deutsche Reich, in der unmittelbaren Nachkriegszeit bis zur Ernennung der vorläufigen Nationalversammlung am 21. Oktober 1945 erlassen und später nachträglich von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung im März 1946 gebilligt wurden.
Die oftmals verwendete Bezeichnung dieser Rechtsnormen als „Beneš-Dekrete“ ist irreführend, da die Dekrete von der tschechoslowakischen Exilregierung insgesamt vorbereitet und nicht von Edvard Beneš selbst erlassen wurden.
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Die „Dekrete des Präsidenten der Republik“, so die offizielle Bezeichnung, wurden in den Jahren von 1940 bis 1945 erlassen. Im rechtlichen Sinne entsprechen sie Erlassen, die der Präsident unter Anhörung des Staatsrates und auf Vorschlag der Exilregierung, gemäß der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik, im Falle eines Verfassungsnotstandes einsetzen durfte und die später rückwirkend vom Parlament ratifiziert werden mussten. Ein solcher Verfassungsnotstand war durch die Zerstörung des tschechoslowakischen Staates und die Besetzung durch das NS-Regime in den Jahren 1938 und 1939 eingetreten. Die Dekrete wurden dann auch wie vorgesehen am 28. März 1946 vom Parlament gebilligt.
In der Hauptsache befassten sich die Präsidialdekrete mit der Weiterführung der staatlichen Kontinuität der Tschechoslowakei sowie mit der Regelung des öffentlichen Lebens innerhalb des nach Kriegsende wiederzuerrichtenden tschechoslowakischen Staates.
Die Zerschlagung der Tschechoslowakei 1938/39 als Folge des Münchner Abkommens und die Errichtung des „Reichsprotektorats Böhmen und Mähren“ traf und negierte die Existenz einer tschechischen Nation unmittelbar an ihren Wurzeln.
Während seiner Vernehmung in der tschechoslowakischen Untersuchungshaft sagte der vormalige Staatssekretär im Reichsprotektor für Böhmen und Mähren, Karl Hermann Frank (* 24. Januar 1898 Karlovy Vary (Karlsbad), † 22. Mai 1946 Prag, hingerichtet) aus, dass „der größte Teil des Sudetendeutschtums seit der Machtergreifung durch Hitler eigentlich im Dienste des Deutschen Reiches stand und nur den Wunsch hatte, den Anschluss an das Deutsche Reich zu erreichen. [...] Es kam auf allen Gebieten, militärisch, wirtschaftlich, politisch zu Verratshandlungen an der tschechoslowakischen Republik, sodass man davon sprechen kann, dass die Mehrzahl des Sudetendeutschtums es als Pflicht betrachtete, den tschechoslowakischen Staat zu schädigen und dem Deutschen Reiche zu dienen“.
So drohte der Tschechoslowakei bzw. dem neu errichteten Reichsprotektorat Böhmen und Mähren eine vollständige Germanisierung, die der Reichsprotektor mittels einer restriktiven und völkerrechtlich nicht haltbaren Besiedlungspolitik umsetzen wollte:
Die große Mehrheit der 3,4 Millionen Sudetendeutschen begrüßte Hitlers Politik. In dem nach dem Münchener Abkommen gegründeten „Reichsgau Sudetenland“ bestand durchgehend die höchste Dichte an NSDAP-Mitgliedern im gesamten „Großdeutschen Reich“.
Der brutalen Herrschaft des Nationalsozialistischen Regimes im Reichsprotektorat fielen im Zeitraum von 1939 bis 1945 rund 250.000 Bewohner des Protektorats zum Opfer, die in den diversen Konzentrations- und Vernichtungslagern, in Gestapo-Gefängnissen zu Tode gequält, von Standgerichten hingerichtet und bei Massakern an ganzen Ortschaftsbevölkerungen – wie in Lidice und Ležáky − ihr Leben verloren.
Acht der insgesamt 143 Dekrete betrafen diejenigen Einwohner, die:
Anfangs waren davon auch Juden betroffen, die sich beim letzten tschechoslowakischen Zensus im Jahre 1930 als Deutsche deklariert hatten (rd. 40.000 Personen, nach Kriegsende nur noch ca. 2.000 bis 3.000 Personen) und die oft gerade erst die NS-Konzentrationslager überlebt hatten. Sie sollten als Deutsche daher ebenfalls ihre Loyalität zur Tschechoslowakei beweisen, was auch eine Bedingung für die Freigabe ihres Eigentums aus Konfiszierungen war. Das jüdische Eigentum war während der deutschen Besetzung „arisiert“ worden, womit es zum deutschen Eigentum geworden war, das wiederum nach dem Krieg vom tschechoslowakischen Staat als deutscher Besitz konfisziert werden durfte. Um diese Problematik zu lösen erklärte das Innenministerium am 13. September 1946 per Erlass, dass alle Personen, die nach den Rassegesetzen des NS-Regimes für Juden erklärt worden waren, die Bedingung der Unschuld auf Grund der Verfolgung durch die NS-Organe erfüllten, obwohl sie sich im Zensus von 1930 zur deutschen Nationalität bekannt hatten.
Zur Rückgabe des während der Okkupation des ehemals jüdischen und nun arisierten Eigentums kam es auf Grund der weiteren politischen Entwicklung in der Tschechoslowakei jedoch in den meisten Fällen nicht mehr. Als Folge der Machtübernahme durch die kommunistische Partei im Februarputsch 1948 wurde die zuvor eingeleitete Politik der Verstaatlichung und Konfiszierung privaten Besitzes in den Folgejahren fortgesetzt und verstärkt umgesetzt.
Insgesamt wurden bis 1947 etwa 2,9 Millionen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerung pauschal zu Staatsfeinden erklärt und ausgebürgert – wobei die Zahlen je nach Quelle und Sichtweise schwanken (vgl. Zwangsvertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei). Ungefähr 220.000 Deutsche blieben nach dem Ende der Vertreibung im Lande, unter anderem Antifaschisten, Deutsche in Mischehen mit Tschechen und produktionswichtige Arbeitskräfte.
Die Enteignungen wurden mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (tschech. odsun) schließen ließ; es gab weder ein ausdrückliches „Vertreibungsdekret“ noch ein „Vertreibungsgesetz“.
Die nach wie vor rechtskräftigen Dekrete sind seit Jahrzehnten der Hauptstreitpunkt zwischen Vertriebenenverbänden in Deutschland und Österreich einerseits und der Tschechoslowakei bzw. der heutigen Tschechischen Republik.
Die bis heute umstrittensten Erlässe sind die Dekrete Nr. 5/1945, Nr. 12/1945, Nr. 33/1945, Nr. 71/1945 und Nr. 108/1945, welche den Entzug der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft und die soziale Stellung (Enteignung des Vermögens) der deutschen wie der ungarischen Minderheiten regelten. Kritisiert wird von Seiten der Vetriebenenverbände vor allem, dass sich die Dekrete gegen eine Gruppe von Personen nicht wegen persönlich begangener konkreter Taten, sondern allein wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit wandten. Damit missachteten sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den Betroffenen zudem das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu verteidigen. Demnach läge also nicht nur eine Negierung der Unschuldsvermutung vor, sondern auch eine Beweislastumkehr zuungunsten der durch die Erlässe betroffenen Bevölkerungsgruppen, was rechtsstaatlichen Prinzipien widerspräche. Zwar wurden in Einzelfällen Ausnahmen gemacht; allerdings fiel das feste Eigentum bei selbstgewählter Ausreise dennoch an den sich neu formierenden tschechoslowakischen Staat. An beweglichen Sachen konnten freiwillig Ausreisende soviel mitnehmen, wie sie wollten oder konnten, während „Verrätern“ an der Ersten Tschechoslowakischen Republik lediglich 40 Kilogramm pro Person zugestanden wurden. Als Verräter galten jene, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zugunsten einer anderen, also meist jener des Deutschen Reiches, aufgegeben hatten.
Kritisiert wird daran unter anderem, dass nicht alle antinazistischen und republiktreuen „Sudetendeutschen“ es angesichts der Methoden der Nationalsozialisten nach dem Einmarsch der Wehrmacht wagten, selbst wenn sie es wollten, die aufgenötigte Reichszugehörigkeit auszuschlagen. Ein Widerstand gegen das NS-Regime bedeutete zumindest Inhaftierung, oft Überführung in eines der Konzentrationslager und konnte das Leben kosten. Die Alternative war das Exil: Nicht wenige deutschböhmische Liberale, Christen, Sozialdemokraten und Kommunisten flohen 1938 vor den eigenen Landsleuten, ihren – in Nazi-Diktion – „Volksgenossen“.
Das Argument hinsichtlich der Verdienste im Widerstand gegen die deutsche Herrschaft wurde inzwischen durch ein tschechisches Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2002 hinfällig: Für aus freien Stücken ausgesiedelte Antifaschisten wurden die Dekrete mit März 2002 vollständig aufgehoben; sie haben damit in Tschechien u.a. ausdrücklich Anspruch auf Wiedereinbürgerung und Entschädigung.
Von tschechischer Seite wird darauf hingewiesen, dass die Dekrete eine direkte Folge der deutschen Verbrechen während der Okkupation des Landes waren und heutzutage „aufgebraucht“ sind, also nicht mehr angewendet werden. In der Vergangenheit hatte man die Aufhebung der Dekrete stets von einer Nichtigerklärung des Münchener Abkommens von 1938 ex tunc (also von Anfang an) abhängig gemacht. Das wurde jedoch von der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch der ehemaligen DDR und auch von den Regierungen nach der deutschen Wiedervereinigung abgelehnt. Hauptgrund dafür sind vor allem die dann möglicherweise beiderseits zu erhebenden erheblichen Entschädigungsforderungen. Als Folge dieser Situation verbleiben beide Seiten, insbesondere nach dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik, im Status quo.
Forderungen nach Aufhebung der Dekrete wurden in der jüngeren Vergangenheit auf politischer Ebene vom CSU-Vorsitzenden Edmund Stoiber, vom ehemaligen österreichischen Bundeskanzler und heutigem ÖVP-Klubobmann Wolfgang Schüssel, vom damaligen ungarischen Ministerpräsidenten Péter Medgyessy u.a. erhoben.
Der österreichische Völkerrechtler Felix Ermacora, der lange als Gutachter der UNO tätig war und sich danach unter anderem bei den österreichischen Landsmannschaften engagierte, kam in einem Rechtsgutachten im Jahre 1991 zu dem Ergebnis, dass die Vertreibung in den Jahren 1945/46 den Tatbestand des Völkermordes erfüllt habe. Ein Gutachten des deutschen Juristen Christian Tomuschat aus dem Jahr 1995 kam nicht zu dieser Schlussfolgerung, jedoch bezog sich seine Analyse nicht auf die Vertreibung des Sudetendeutschen insgesamt, sondern nur auf deren entschädigungslose Enteignung durch das Dekret Nr. 108 vom Oktober 1945. Sowohl die Einordnung der Geschehnisse als Völkermord, wie auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bleiben bis heute heftig umstritten.
Die Standpunkte der tschechischen und der deutschen Regierungen wurden in der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 festgehalten [1].
Darin heißt es unter anderem:
Bereits vier Wochen später waren sämtliche deutschen und ungarischen Unternehmen in Böhmen und Mähren nationalen Verwaltern unterstellt (insgesamt etwa 10.000 Betriebe mit etwa einer Million Beschäftigten).
Nachdem der Großteil der deutschen Bevölkerungsgruppe bereits ausgesiedelt war, verabschiedete die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik am 8. Mai 1946 ein Gesetz, wonach „eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf für die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte“, auch dann nicht als widerrechtlich anzusehen sei, „wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre“:
Einige der Dekrete hatten befristete Wirkung, das Ausbürgerungs- und die beiden Enteignungsdekrete gelten unbefristet.
| Wikisource: Beneš-Dekrete (tschechische Texte) – Quellentexte |
Volkszählungen in der Tschechoslowakei (auf tschechisch, „německá“ = deutsch):