Berücksichtigungszeit

Die Berücksichtigungszeit richtet sich nach § 57 SGB VI. Diese ist eine Rentenrechtliche Zeit. Berücksichtigungszeiten werden von einem Rentenversicherungsträger bindend festgestellt.

Inhaltsverzeichnis

Kinderberücksichtungszeiten

In der Regel betragen Kinderberücksichtungszeiten 10 Jahre nach Geburt des Kindes. Sie verlängern sich bei Überschneidungen mit anderen Kinderberücksichtigungszeit nicht.

z.B.

Kind geboren am Kindererziehungszeit Berücksichtigungszeit
Fred 2. März 1984 1. April 1984 - 31. März 19851 2. Mäarz 1984 - 1. März 1994
Lisa 24. Juli 1995 1. August 1995 - 31. Juli 19982 24. Juli 1995 - 23. Juli 2005
Maria + Mario 15. April 1978 1. Mai 1978 - 30. April 19803 15. April 1978 -14. April 1988

Beachte:
1 bis 31. Dezember 1992 1 Jahr Kindererziehungszeit
2 ab 1. Januar 1992 3 Jahre Kindererziehungszeit
3 für Mehrlingsgeburten gibt es die Anzahl der der Kinder

Ausschlußgründe für die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten:

siehe Kindererziehungszeit

Zusätzlich sind Kinderberücksichtigungszeiten auch dann nicht anrechenbar, wenn eine (nicht geringfügige) selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Ausnahme: während dieser Tätigkeit wurden Pflichtbeiträge gezahlt z.B. als versicherungspflichtiger Selbständiger oder während einer Kindererziehungszeit). Ob eine Kinderberücksichtigungszeit anrechenbar ist wenn der Ehegatte selbständig ist, ist vom Einzelfall abhängig, da zu prüfen ist, ob eine Mitunternehmereigenschaft vorliegt.

Pflegeberücksichtigungszeiten

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 bestand die Möglichkeit, dass auf Antrag Pflegeberücksichtigungszeiten für nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Menschen anerkannt wurden. Pflegeberücksichtigungszeiten wurden jedoch mit Einführung der Pflichtversicherung für Pflegepersonen (§ 3 Nr. 1a SGB VI) überflüssig, sodass sie heutzutage kaum noch eine Rolle spielen. Die Antragsfrist für diese Zeiten ist abgelaufen, d.h. sogar falls eine Pflege stattgefunden hat kann keine Pflegeberücksichtigungszeit mehr neu anerkannt werden.

§ 57 SGB VI

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Siehe auch

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
Artikel Berücksichtigungszeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
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