Berufsrichter sind Richter, denen die Leitung und Entscheidung von Rechtssachen von Berufs wegen anvertraut sind. Sie sind regelmäßig durch eine juristische Ausbildung zu ihrer Aufgabe qualifiziert und unterscheiden sich dadurch von den Laienrichtern, ehrenamtlichen Richtern oder Schöffen, die ohne eine entsprechende Ausbildung zur Entscheidung eines konkreten Rechtsfalles hinzugezogen werden können. Lediglich beim Bundespatentgericht arbeiten auch Berufsrichter, die zum Teil über kein juristisches, sondern ein technisch-naturwissenschaftliches Studium verfügen.
Die Rechtsstellung der Berufsrichter wird durch das jeweilige nationale Recht ebenso geregelt, wie ihre Besoldung. Der Grundsatz der Gewaltenteilung bedingt, daß die Berufsrichter als Repräsentanten der Judikative von den übrigen Staatsgewalten unabhängig sind, so daß sich ihre Rechtsstellung von derjenigen der Beamten unterscheidet.
In Deutschland ist das Dienstrecht der Berufsrichter im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geregelt.
Wegen der Einzelheiten siehe Artikel Richter.
Sie werden, ebenso wie die Staatsanwälte nach den Besoldungsgruppen R1, R2 usw. des Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vergütet.
Die einzelnen Dienstbezeichnungen lauten:
Die bloße Bezeichnung Richter ohne weiteren Zusatz bezeichnet den Richter auf Probe.
Der am Amtsgericht als Einzelrichter tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet, soweit er nicht als ständiger Vertreter des Direktors oder Präsidenten des Amtsgerichts oder als weiterer aufsichtsführender Richter in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Früher lauteten die Amtsbezeichnungen des Richters am Amtsgericht Amtsgerichtsrat und Oberamtsrichter.
Der am Arbeitsgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er wird in der Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten als Einzelrichter, in dem Kammerverhandlungen als Vorsitzender der Kammer, der neben ihm noch zwei ehrenamtliche Richter angehören, tätig.
Der am Landgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er ist Mitglied einer Kammer, kann jedoch in gesetzlich normierten Fällen auch als Einzelrichter tätig werden.
Früher lautete die Amtsbezeichnung des Richters am Landgericht Landgerichtsrat.
Der am Sozialgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er ist Mitglied einer Kammer, der neben ihm noch zwei ehrenamtliche Richter angehören.
Der am Verwaltungsgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R1 besoldet. Er ist Mitglied einer Kammer, kann nach der Verwaltungsgerichtsordnung aber auch als Einzelrichter tätig werden.
Der Direktor eines Amtsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Sofern das Gericht nicht mehr als 3 Planstellen hat, erhält ein Direktor jedoch nur die Besoldungsgruppe R1 und eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG.
Der Direktor eines Arbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Sofern das Gericht nicht mehr als 3 Planstellen hat, erhält ein Direktor jedoch nur die Besoldungsgruppe R1 und eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG.
Der Direktor eines Sozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Sofern das Gericht nicht mehr als 3 Planstellen hat, erhält ein Direktor jedoch nur die Besoldungsgruppe R1 und eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG.
Der am Finanzgericht tätige Richter wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats, kann nach der Finanzgerichtsordnung aber auch als Einzelrichter tätig werden.
Der Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er nimmt die Aufgaben des Kammervorsitzenden war, wird jedoch unter Umständen auch als Einzelrichter tätig.
Früher lautete die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Landgerichtsdirektor
Der Vorsitzende Richter einer Kammer des Verwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.
Der Richter am Oberlandesgericht wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts. In besonderen Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.
Der Richter am Landessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats des Landessozialgerichts.
Der Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet. Er ist Mitglied eines Senats des Oberverwaltungsgerichts.
Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist Vorsitzender einer Kammer, der jedoch außer ihm keine Berufsrichter angehören.
Der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet.
Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Finanzgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Oberlandesgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.
Früher lautete die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Senatspräsident.
Der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet. Er ist der Vorsitzende eines Senats des Oberlandesgerichts. In gesetzlich geregelten Fällen kann er auch als Einzelrichter tätig werden.
Der Präsident eines Amtsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Landgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Verwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R3 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgrupe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Oberlandesgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Landesarbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Landessozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Präsident eines Finanzgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet, soweit er nicht wegen der Größe des Gerichts in eine höhere Besoldungsgruppe eingeordnet ist.
Der Richter am Bundesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R6 besoldet.
Der Richter am Bundessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R6 besoldet.
Der Richter am Bundesfinanzhof wird nach der Besoldungsgruppe R6 besoldet.
Der Richter am Bundesgerichtshof wird nach der Besoldungsgruppe R6 besoldet.
Früher lautete die Amtsbezeichnung des Richters am Bundesgerichtshof Bundesrichter.
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R6 besoldet.
Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.
Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.
Der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet. Gegenwärtig sind Vorsitzende richter am Bundesfinanzhof: I. Senat: Dr. Dietmar Gosch II. Senat: Dr. Friedrich Schwakenberg III. Senat: Heidce Boeker IV. Senat: Christian Herden V. Senat: Dr. Wilfried Wagner, Vizepräsident VI. Senat: Dr. Walter Drenseck VII. Senat: Dr. Hein VIII. Senat: Reinhild Ruban IX. Senat: Dr. Wolfgang Spindler, Präsident X. Senat: Dr. Peter Fischer XI. Senat: Monika Völlmeke
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.
Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht wird nach der Besoldungsgruppe R8 besoldet.
Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.
Der Präsident des Bundessozialgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.
Der Präsident des Bundesfinanzhofs wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Besoldungsgruppe R10 besoldet.
Der ständige Vertreter eines Gerichtspräsidenten trägt die Amtsbezeichnung Vizepräsident des ...gerichts und wird mindestens nach der Besoldungsgruppe R2 besoldet.
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