Besatzungsstatut

Das Besatzungsstatut, am 10. April 1949 von den Alliierten Frankreich, Großbritannien und den USA in Washington verabschiedet und zwei Tage später durch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure genehmigt, regelte die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der neu einzusetzenden deutschen Regierung vom 15. September 1949 und der Alliierten Hohen Kommission (AHK). Es trat am 21. September 1949 in Kraft und galt, bis die Pariser Verträge am 5. Mai 1955 wirksam wurden. Die damit verbundenen Alliierten Vorbehaltsrechte verloren erst 1990 mit der Deutschen Wiedervereinigung und dem In-Kraft-Treten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung, als Deutschland die volle Souveränität wiedererlangte.

Mit dem Besatzungsstatut war die Bundesrepublik Deutschland nur begrenzt souverän, die Regierungen von Frankreich, den USA und Großbritannien räumten der Bundesrepublik das „größtmögliche Maß an Selbstregierung“ ein. Die Militärgouverneure behielten sich bestimmte Befugnisse vor, etwa im Bereich der Entmilitarisierung und den damit verbundenen Forschungsgebieten, der Beschränkung der Industrie und Zivilluftfahrt. Kontrollen der Außenpolitik, der Flüchtlingsproblematik, der Finanzverwaltung, der Innenpolitik sowie die Zustände in den Gefängnissen Westdeutschlands blieben ebenfalls möglich. Die Sicherheit der Alliierten stand im Vordergrund. Grundgesetzänderungen bedurften der Zustimmung der Alliierten.

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