Ein Bescheid ist eine bestimmte Form eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht Deutschlands und Österreichs. In der Schweiz versteht man unter einem Bescheid ein Zwischenurteil – es handelt sich dabei also um einen Begriff des Zivilprozessrechts.
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Ein Bescheid ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Zur Form des Bescheids gehören die drei Teile Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung. Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungaktes ist gesetzlich in Art. 35 (in manchen Bundesländern auch § 35) des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG definiert. Die genaue Form eines Bescheids (wird auch schriftlicher Verwaltungakt genannt) - die Formalien - (z. B. Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift etc.) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften (in Bayern z. B. die Allgemeine Geschäftsordnung).
Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.
Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, z. B. die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie z. B. Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.
Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen (u. a. Widerspruch oder Einspruch) angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z. B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).
Unter Umständen führt selbst eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit.
Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage möglich.
Daneben kann als Rechtsmittel eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.
Ein Bescheid ist eine im österreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Art einer Rechtsnorm. Im Einzelnen handelt es sich dabei um einen individuellen hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden normativen Verwaltungsakt, der in einem besonderen Verfahren und in bestimmter Form ergeht. Diese Bescheidmerkmale unterscheiden ihn auch wesentlich von den übrigen Rechtsakten:
Zu beachten ist, dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) unterscheiden kann. Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen.
Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im österreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung, weil das gesamte Rechtsschutzsystem des öffentlichen Rechts an diesen Begriff anknüpft. So ist nur gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig, und nur gegen einen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 B-VG wegen behaupteter Rechtswidrigkeit oder eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132 B-VG wegen mangelnder Entscheidung der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder eine Beschwerde wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Artikel 144 B-VG gerichtet werden. Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatprinzip auch, dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen (= der Bürger) prinzipiell nur in Bescheidform ergehen dürfen.
Absolut nichtig (also im Rechtssinn nie ergangen) ist ein Bescheid dann, wenn eines der sogenannten wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt:
Bescheide können nach folgenden Kriterien eingeteilt werden:
Das österreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil- und Zwischenbescheide.
Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.
Auch eine Begründung darf in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten (z. B. dem Antrag) nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Berufungsentscheidungen müssen jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder (verwaltungsbehördliche) Strafverfügungen. Die Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikels 18 B-VG zu entsprechen. Die Begründung ist allerdings nicht verbindlich (im Gegensatz zum Spruch, der in Rechtskraft erwächst).
Jeder Bescheid muss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, also eine Information über die zulässigen Rechtsmittel. Näheres dazu → Rechtsmittelbelehrung.
Bescheide dürfen erlassen werden:
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