Besoldungsordnung B

Die Besoldungsordnung B (BesO B) beinhaltet die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 der Spitzenbeamten in Deutschland. Die Besoldung und ihre Gruppen richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Eine Besonderheit der Besoldungsordnung B ist es, dass die Besoldungsgruppe B 1 von der Höhe der Bezüge den Bezügen der letzten Dienstalterstufe der Besoldungsgruppe A 15 entspricht. Besoldungsgruppe B 2 liegt aber über den Bezügen von A 16.

Die Besoldungsgruppen (mit Beispielen) unter B sind wie folgt aufgeteilt:

Inhaltsverzeichnis

Bundesbesoldungsordnung

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

  • Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
  • als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist
  • als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion
  • beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung
  • als Erster Stadtrat

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Landesbesoldungsordnungen

Baden-Württemberg

Besoldungsgruppe B 6

  • Direktor beim Rechnungshof - Als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs
  • Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
  • Landesforstpräsident - als Leiter der Abteilung 5 – Landesforstverwaltung – des Ministeriums Ländlicher Raum
  • Landespolizeipräsident - als Leiter der Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium – des Innenministeriums
  • Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
  • Präsident einer Universität - mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
  • Rektor einer Universität - mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
  • Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

  • Präsident der Landesanstalt für Kommunikation als Vorsitzender des Vorstands
  • Präsident einer Universität - mit einer Meßzahl von mehr als 10 000
  • Rektor einer Universität - mit einer Meßzahl von mehr als 10 000

Besoldungsgruppe B 9

  • Ministerialdirektor
  • Präsident des Rechnungshofs

Berlin

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 5

Siehe auch

Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
Artikel Besoldungsordnung B aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
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