Unter Betrug versteht man
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Das Vergehen des Betruges ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates).
Der deutsche Bundesgesetzgeber hat dies in vielen Sanktionsnormen geregelt. An erster Stelle steht § 263 Strafgesetzbuch. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch („Versicherungsbetrug“) nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine, "getäuscht" wird.
Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2-7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.
Den Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt.
Objektiver Tatbestand:
Subjektiver Tatbestand:
Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.
Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, doch bitte einen Ball aus dem Garten des Nachbarn zu holen, weil es vermeintlich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls schuldig, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln.
Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, beginnt einen Betrugsversuch, entsteht der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (z. B. § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.
Die Kriminologie beschreibt mehrere Abarten des Betrugs und hat kriminologische Begriffe gebildet, d.h. einige Betrugsformen sind nicht eigens normiert (lex specialis), sondern fallen unter § 263 StGB (lex generalis). Eine Auswahl geläufiger kriminologischer Bezeichnungen findet sich in der Liste besonderer Betrugsarten.
Bezieht sich der Betrug lediglich auf einen geringwertigen Vermögensschaden, so ist nach § 263 Abs. 4 StGB zur Verfolgung der Tat unter Umständen ein Strafantrag erforderlich.
Die betrügerischen Strafdelikte zählen zur Gruppe der Vermögensdelikte und sind im österreichischen Strafgesetzbuch in den Paragraphen 146 fortfolgend geregelt.
Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet
Das Delikt normiert als Tathandlung die Täuschung über Tatsachen und als Taterfolg die Schädigung des Opfers oder eines Dritten am Vermögen. Der Betrug ist ein Vorsatzdelikt und erfordert für die Strafbarkeit einen doppelten Vorsatz. Einerseits den wissentlichen Tatvorsatz den anderen zu täuschen und so das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verleiten. Diese Vorsatzform muss wissentlich geschehen. Andererseits muss der Täter mit einem Bereicherungsvorsatz handeln, den anderen am Vermögen zu schädigen. Hier genügt der dolus alternativus.
Im § 147 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Betrug geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf ein bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn bei der Vollendung des Betruges
Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn der Betrug einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden zur Folge hat. Übersteigt der Schaden 50 000 Euro erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Wird der Betrug gewerbsmäßig begangen so erhöht sich nach § 148 StGB der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt man nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, wenn man den Betrug in der Absicht beegeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Wird ein schwerer Betrug in dieser gewerbsmäßigen Absicht begangen, erhöht sich die Strafandrohung auf von ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der Notbetrug ist im § 150 StGB geregelt und stellt ein Privileg zum Betrug nach § 146 dar. Wer einen Betrug nach § 146 StGB begeht, ist mit einer geringern Strafdrohung von nur bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
Voraussetzung für diese Priveligierung ist, dass der Betrug aus Not begangen wurde, nur einen geringen Schaden verursacht hat und keinen schweren oder gewerbsmäßigen Betrug (§§ 147 oder 148 StGB) darstellt. Außerdem handelt es sich beim Notbetrug um ein Ermächtigungsdelikt, sodass der Täter nur nach Ermächtigung des Opfers verfolgt werden darf.
Wird die Tat gegenüber dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, dem Bruder oder der Schwester oder anderen Angehörigen mit dem er in Hausgemeinschaft wohnt verübt, so ist der Täter überhaupt nicht zu bestrafen.
Aus dem Narrenschiff stammt das zur Redensart gewordene lateinische Zitat mundus vult decipi ("die Welt will betrogen sein") mit der Bedeutung, dass sich Leute sehr gern betrügen lassen, wenn man ihrer Selbstliebe schmeichelt (vgl. Heiratsschwindel) oder ihre Vorurteile bedient (vgl. Sündenbock). In der Bildungssprache ist sie heute noch geläufig.
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