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Bezirk (Bayern)

Ein Bezirk ist im Freistaat Bayern eine als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (erste Ebene) und Kreisen (zweite Ebene) eingerichtete kommunale Gebietskörperschaft. Diese Ebene gibt es in Deutschland nur in Bayern.

Inhaltsverzeichnis

Unterscheidung zwischen Bezirk und Regierungsbezirk

Die 7 Bezirke Bayerns
Die 7 Bezirke Bayerns

Auch wenn deren Gebiete identisch sind, sind die bayerischen Bezirke nicht zu verwechseln mit den gleichnamigen Regierungsbezirken, die die Zuständigkeitsgebiete der staatlichen Mittelbehörden, der Regierungen (zur Unterscheidung auch Bezirksregierungen genannt) darstellen. Im Gegensatz zu den Landratsämtern, die gleichzeitig staatliche und kommunale Behörde sind ("Janusköpfigkeit"), handelt es sich bei den Bezirksverwaltungen und den Regierungen um getrennte Behörden.

Die Bezirke hingegen sind Selbstverwaltungskörperschaften. Sie können Wappen und Fahnen wie eine Gemeinde oder ein Landkreis führen.

Die sieben Bezirke in Bayern

Organe

Die Organe des Bezirks sind:

  • Bezirkstag
  • Bezirksausschuss
  • Bezirkstagspräsident

Bezirkstag

Die Bezirktstage werden seit 1954 gemeinsam mit dem Bayerischen Landtag gewählt. Jeder Bezirkstag hat dabei soviele Mitglieder, wie der Bezirk Abgeordnete im Landtag hat. Die Zahl der Bezirksräte liegt derzeit zwischen 17 (Oberpfalz, Oberfranken) und 57 (Oberbayern). Die Bezirkstage werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt gewählt. Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht.

Bezirksausschuss

Der Bezirksausschuss ist ein in der Bezirksordnung vorgeschriebener Ausschuss. Dem Bezirksauschuss gehören neben dem Bezirkstagspräsidenten in Oberbayern zwölf und in den anderen Bezirken acht weitere Bezirksräte an. Er berät die Sitzungen des Bezirkstags vor und beschließt über die ihm vom Bezirktstag übertragenen Fragen.

Der Bezirkstag kann weitere Ausschüsse einrichten.

Bezirkstagspräsident

Der aus der Mitte des Bezirktstags gewählte Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen. Er leitet die Sitzungen des Bezirktstags und des Bezirksauschusses. Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Bezirks.

Aufgaben

Die Bezirke nehmen jene Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der kreisfreien Städte und Landkreise hinausreichen. Sie schaffen öffentliche Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung notwendig sind. So sind sie z.B. Träger psychiatrischer und neurologischer Fachkrankenhäuser, von Spezialkliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen. Ferner sind sie überörtliche Sozialhilfeträger. In anderen Bundesländern werden diese Aufgaben teilweise z.B. von den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden erledigt.

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