Bilderverbot im Islam

Der Prophet Mohammed - aus der Apokalypse des Mohammed, 1436, Herat, Afghanistan. Das Werk befindet sich in der Sammlung der Bibliothèque Nationale in Paris.
Der Prophet Mohammed - aus der Apokalypse des Mohammed, 1436, Herat, Afghanistan. Das Werk befindet sich in der Sammlung der Bibliothèque Nationale in Paris.
Mohammed vor der Kaaba (türkische Buchmalerei, 16. Jahrhundert). Sein Gesicht wird nicht dargestellt.
Mohammed vor der Kaaba (türkische Buchmalerei, 16. Jahrhundert). Sein Gesicht wird nicht dargestellt.


Inhaltsverzeichnis

Koran und Hadith

Der Koran enthält kein ausgesprochenes Bilderverbot. In einigen Koranversen wird Gott als der größte Bildner und Schöpfer dargestellt: Sure 3, Vers 6; Sure 7, Vers 11; Sure 40, Vers 67. In Sure 59, Vers 24 wird Gott als „der Schöpfer, Erschaffer und Gestalter“ gepriesen. Nicht einmal in der Koranexegese hat man versucht, die obigen Koranstellen mit einem, im Koran nicht nachweisbaren Bilderverbot in Zusammenhang bringen. Dort geht es ausschließlich um Gottes Attribute und vor allem um seine Schöpferkraft nach seinem eigenen Willen; eine bilderfeindliche Doktrin ist aus dem Korantext nicht abzuleiten.

Der erste schriftlich überlieferte Beleg gegen bildliche Darstellungen ist erst in der Hadith-Literatur im späten 8. Jahrhundert, im Muwaṭṭaʾ al-Muwatta' / الموطأ ‎ des Malik ibn Anas nachweisbar. Als Umm Habiba und Umm Salama - zwei Ehefrauen Mohammeds - über die Māriya–Kirche Abessiniens und über die dortigen bildlichen Darstellungen dem Propheten, kurz vor dessen Tod berichteten, antwortete er:

„Wenn ein frommer Mann in ihren Reihen starb, errichteten sie über dessen Grab eine Kultstätte und gestalteten dort jene Bilder. Jene Menschen sind bei Gott die schlimmsten Geschöpfe!“ [1]

Mit der Entstehung der kanonischen hadith-Sammlungen, deren Verfasser zwischen 870 und 915 gestorben sind, kamen auch weitere Aussprüche Mohammeds in Umlauf, die seine persönliche Abneigung gegenüber bildlichen Darstellungen zum Ausdruck brachten. Eine genau beschriebene und geforderte Bestrafung für die Herstellung und Benutzung bildlicher Darstellungen im Diesseits ist allerdings auch im Hadith nicht überliefert; die nur im Jenseits angedrohte Höllenstrafe soll den Menschen von der Bilder- und Skulpturenherstellung bzw. vom Besitz derselben abschrecken. Der deutsche Orientalist Rudi Paret hat einige Hadithe mit ähnlichem, bilderfeindlichem Inhalt zusammengestellt [2]

Historische Dokumentation

Der berühmte Historiker at-Tabari, dessen Wirken in das späte 9. Jahrhundert fällt, berichtet, dass nach der arabischen Eroberung von Ktesiphon (al-Mada'in) der Feldherr Sa’d ibn Abi Waqqas den verlassenen, prachtvollen Palast des sassanidischen Herrschers (Kisra) betrat und durch das Rezitieren einer Koranstelle (Sure 44, Vers 25-26) seine Bewunderung über die Säulenhallen zum Ausdruck brachte.

„Dann verrichtete er dort das Morgengebet, nicht das Gemeinschaftsgebet, sondern betete acht Körperverbeugungen (rak'a) nacheinander. Er machte den Ort (somit) zu einer Gebetsstätte, worin sich Gipsfiguren, Fußvolk und Reiter befanden. Weder er noch die (anderen) Muslime haben daran Anstoß genommen, sie beließen (die Figuren) wie sie waren. Sa'd vollendete das Gebet am Tage als er die (Stadt) betrat, da er dort residieren wollte. Das erste Freitagsgebet,das man im Irak für alle (Muslime) durchführte, war in Ktesiphon im Safar des Jahres 16“ (März 637). [3]

Diesem Bericht zufolge, den at-Tabari nach mehreren Quellen zusammenfassend schildert, gab es um die Zeit der ersten Eroberungen gar kein Bilderverbot. Seit Mu'awiya I. - regiert zwischen 661-680 - finden sich Herrscherportraits auf arabischen Münzen. Erst mit der Münzreform unter den Umayyaden - in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts - setzt sich eine bilderfeindliche Haltung allmählich durch. Während die letzte umayyadische Münze – unter sassanidischem Einfluss – mit dem Bild des Kalifen Abd al-Malik aus dem Jahre 703 (Jahr 84 der islamischen Zeitrechnung) stammt, tragen die Münzen der Folgezeit nur noch arabische Inschriften. [4]

Es ist ebenfalls 'Abd al-Malik, auf dessen Initiative der Bau des Felsendoms in Jerusalem zurückgeht, der sich im Innenraum durch reichhaltige Rankelemente und Mosaiken nach byzantinischem Vorbild auszeichnet [5] Seine Nachfolger Hischam und al-Walid II., regiert zwischen 724-744, sind die Bauherren der prachtvollen Khirbat al-Mafdschar خربة المفجر ‎ / Ḫirbatu ʾl-mafǧar - „Hischam-Palast“ genannt - bei (Jericho), eines Wüstenpalastes, der wiederum mit seinen großzügigen Darstellungen in Mosaiken und Skulpturen zu den schönsten Zeugen islamischer Baukunst aus der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts zählt. Viele der Skulpturen, der Kalif, halbnackte Frauen, Jagdszenen, allesamt unter byzantinischem – oder nabatäischem - Einfluss stehend, ferner Teile der Gebetsstätte المصلى‎ / al-muṣallā sind heute im Rockefeller Museum in Jerusalem ausgestellt.[6] Ein weiteres Beispiel stellt Qusair 'Amra mit seinen Fresken aus derselben Zeit dar. [7] al-Hakam II. (gest. 976) ließ in Madinat az-zahra' مدينة الزهراء‎ / madīnatu ʾz-zahrāʾ bei Córdoba einen mit menschlichen Figuren ausgeschmückten Brunnen aufstellen.[8]

Auch im Innenraum der Ka'ba waren Skulpturen aufgestellt, die der im Jahr 736 verstorbene mekkanische Gelehrte 'Ata' ibn Abi Rabah [9] noch selber gesehen hat: die Figuren von Jesu und Maria sind erst im Jahre 692, während des Brandes der Ka'ba unter dem „Gegenkalifen“ Abdallah ibn az-Zubair vernichtet worden [10]

Das Edikt des Umayyadenkalifen Yazid ibn 'Abd al-Malik über die Zerstörung von Bildern in christlichen Kirchen auf seinem Staatsgebiet im Jahre 721 oder 722 ist im Zusammenhang mit den damals entfachten Diskussionen im byzantinischen Reich über den christlichen Bilderkult zu sehen [11]

Die islamische Jurisprudenz

Da weder der Koran noch die Hadith-Literatur eindeutige Belege für ein Bilderverbot im Islam liefern, war die islamische Jurisprudenz (fiqh) gefordert, rechtsverbindliche Regelungen in dieser Frage zu treffen. Die islamischen Rechtsgelehrten vertreten über die bildliche Darstellung von Mensch bzw. Tier drei, zum Teil kontroverse Ansichten:

  • Darstellungen sind nicht verboten, haram, soweit sie nicht als Gegenstände der religiösen Verehrung - neben dem einzigen Gott - dienen. Die Darstellung Gottes ist selbstverständlich Tabu, die Beschreibung seiner Attribute und seines Wesens in theologischen Schriften ist nicht Gegenstand der Jurisprudenz.
  • Darstellung von Gegenständen, die „Schatten werfen“, also Skulpturen, ist verboten, Zeichnungen von denselben auf Papier, Wänden, in Textilien, sind nicht verboten, aber verwerflich (makruh). Sind Personen oder Tiere ohne Kopf, oder in anderer Hinsicht nicht vollständig dargestellt, aber Schatten werfen, so sind sie erlaubt. Das im Orient und in Nordafrika verbreitete Schattentheater ist somit islamrechtlich legalisiert, da die Figuren durchlöchtert sind und somit keine „Seele“ (ruh) haben können.
  • die Darstellung von Lebewesen, Mensch und Tier, ist in jeder Hinsicht verboten.

Alle drei Richtungen können aus der Hadith-Literatur entsprechende, auf Mohammed zurückgeführte Aussagen als Argumentationsgrundlage für ihre Lehre anführen.[12]

Mehrere Hadithe, sowohl Prophetensprüche als auch Aussagen der Prophetengefährten setzen sich in diesem Zusammenhang mit dem Schachspiel schatrandsch / شطرنج ‎ / šaṭranǧ auseinander. Das Verbot des Schachspiels ist begründet, weil dabei Figuren, die Schatten werfen, verwendet werden, und weil das Spiel (lahw) an sich vom Gebet ablenkt. [13]

Generell lässt sich feststellen, dass die bildliche Darstellung in Kunst und Architektur um so stärker vermieden wird, je

  • näher das Bau- oder Kunstwerk dem religiösen Bereich steht (z.B. die Moschee und ihr Inventar),
  • glaubensstrenger das Umfeld (Auftraggeber, Künstler, Herrscher) ist, in dem ein Bau- oder Kunstwerk entsteht,
  • mehr Menschen der Bereich zugänglich ist, in dem sich ein Bau- oder Kunstwerk befindet.

Man kann davon ausgehen, „daß das Bilderverbot, das ja von Theologen überliefert, juristisch formuliert und innerhalb gewisser Grenzen auch überwacht wurde, vor allem in der sakralen Kunst beachtet worden ist: besonders natürlich in Moscheen, aber auch in anderen öffentlichen Bauten, weiter auf Grabsteinen und, was die Buchkunst angeht, in Koranhandschriften.“ [14]

Dass man von einem absoluten Bilderverbot im Islam nicht die Rede sein kann, zeigen zahlreiche Beispiele in der islamischen Kunst: repräsentative Räume, Paläste und Badeanlagen sind im profanen Bauwesen ohne bildliche Darstellungen genausowenig vorstellbar wie in der erbaulichen Literatur (adab), z. B. in den Makamen von al-Hariri, oder im Fabelwerk Kalīla wa Dimna. In medizinischen und naturwissenschaftlichen Werken aus dem arabisch-islamischen Kulturraum ist die Darstellung lebender Wesen ebenfalls häufig.

Islamischer Ikonoklasmus

Buddha-Statue in Bamiyan (Afghanistan). Die, bis zur Zerstörung durch die Taliban (2001), mit etwa 55 m Höhe weltweit größte Buddha-Statue.
Buddha-Statue in Bamiyan (Afghanistan). Die, bis zur Zerstörung durch die Taliban (2001), mit etwa 55 m Höhe weltweit größte Buddha-Statue.

Gelegentlich finden sich muslimische ikonoklastische Übergriffe gegen heilige Bildwerke anderer Religionen. Für die moderne Zeit gilt als Beispiel die Zerstörung der Buddha-Statuen von Bamiyan und -Fresken sowie buddhistischer Ausstellungsstücke des Museums in Kabul durch die Taliban im Jahr 2001.

Die Darstellung des Propheten wird gescheut oder man lässt ihn zumindest einen Gesichtsschleier tragen. In Verbindung mit der großen Bedeutung des Wortes, gleichsam als Träger der Offenbarung, führt das Vermeiden bildlicher Darstellungen zu einer überragenden Rolle von Schrift (Kalligraphie) und Ornament in der islamischen Kunst. Dabei wird die Schrift häufig selbst zum Schmuck oder Ornamente werden schriftähnlich gestaltet.

Siehe auch

Literatur

  • Rudi Paret: Das islamische Bilderverbot und die Schia, in: Erwin Gräf (ed.), Festschrift Werner Caskel, Leiden 1968, S. 224-232
  • Rudi Paret: Textbelege zum islamischen Bilderverbot. In: Das Werk des Künstlers. Studien H. Schrade dargebracht. Stuttgart 1960, S. 36-48
  • Rudi Paret: Das islamische Bilderverbot. In: J. Iten-Maritz (Hrsg.): Das Orientteppich-Seminar. Heft 8 (1975).
  • Ibric Almir: Das Bilderverbot im Islam. Eine Einführung. Tectum-Verl., Marburg 2004 ISBN 3-8288-8766-X
  • Ibric Almir: Islamisches Bilderverbot vom Mittel- bis ins DigitalzeitalterLit Verl., Wien/Münster ISBN: 3-8258-9597-1
  • K.A.C. Creswell: Lawfulness of Painting in Early Islam. In: Ars Islamica, Bd.11-12 (1946), S. 159-66.
  • E. García Gómez: Anales palatinos del califa de Córdoba al-Hakam II, por ʿĪsā ibn Aḥmad al-Rāzī. Madrid 1967
  • Wilhelm Hoenerbach: Das nordafrikanische Schattentheater. Mainz 1959
  • Snouck Hurgronje:Kußejr 'Amra und das Bilderverbot. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG) Bd.61 (1907) S.186 ff.
  • A. A. Vasiliev: The Iconoclastic Edict of the Caliph Yazid II. A.D. 721. In: Dumbarton Oaks Papers, Nr. 9 und 10 (1955-1956), S. 23-47
  • Reinhard Wieber: Das Schachspiel in der arabischen Literatur von den Anfängen bis zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Walldorf-Hessen 1972 (Beiträge zur Sprach- und Kulturgeschichte des Orients, 22). Diss. Bonn 1972
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 8. S.889 (ṣūra); Bd.10. S.361 (taṣwīr)

Einzelnachweise

  1. In der Rezension von Abū Muṣʿab, Bd. 2. Nr. 1974. 2. Auflage. Beirut 1993. Übersetzung: Benutzer: Orientalist
  2. Das islamische Bilderverbot und die Schia. In: Erwin Gräf (Hrsg.): Festschrift Werner Caskel. Brill, Leiden 1968. S. 224-238. Nachträge dazu in: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG), Bd. 120 (1970), S.271-273.
  3. Siehe: Rudi Paret: Das islamische Bilderverbot. In: J. Iten-Maritz (Hrsg.): Das Orientteppich-Seminar. Heft 8 (1975). Übersetzung aus dem Arabischen: Benutzer:Orientalist.
  4. Philip Grierson: The Monetary Reform of 'Abd al-Malik. In: Journal of the Economic and Social History of the Orient (JESHO), 3 (1960), S. 241-264; bes. 243 und 246.
  5. Myriam Rosen-Ayalon: The Early Islamic Monuments of the al-Haram al-Sharif. An Iconographic Study. Qedem. Monographs of the Institute of Archaelogogy. The Hebrew University of Jerusalem. 28 (1989). Bes. Colour Plates I-XVI. ohne Abbildungen von Mensch oder Tier.
  6. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 5. S.10
  7. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 1. S.608
  8. Siehe: E. García Gómez (1967) - Index.
  9. Über ihn siehe ausführlich: Harald Motzki: Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz. Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2./8. Jahrhunderts. Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes (AKM), Bd. L,2. Stuttgart 1991. S. 70ff
  10. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 9. S.889; nach der Stadtgeschichte Mekkas von al-Azraqī (gest. 865)
  11. A. A. Vasiliev: The Iconoclastic Edict of the Caliph Yazid II. A.D. 721. In: Dumbarton Oaks Papers, Nr. 9 und 10 (1955-1956), S. 23-47; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 9. S.889; Rudi Paret (1975)
  12. Siehe: al-mausu'a al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Bd. 12, S. 92ff; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 8. S.889 (ṣūra); Bd.10. S.361 (taṣwīr)
  13. Siehe: al-mausu'a al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Bd. 35, S. 269-271; R. Wieber, Das Schachspiel..., S.48ff
  14. Rudi Paret (1975), S.3
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