Bodenreform in Deutschland


Dieser Artikel behandelt Geschichte und Akteure der Bodenreform in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Bodenreformideen

siehe auch Bodenreformbewegung

Adolf Damaschke, Die Bodenreform (1913)
Adolf Damaschke, Die Bodenreform (1913)

In Deutschland gab es zu Ende des 19. Jahrhunderts eine Bodenreformbewegung, die sich auf den amerikanischen Bodenreformer Henry George stützte. 1888 wurde von Michael Flürscheim, dem Gründer und Direktor der Gaggenauer Eisenwerke, der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform gegründet.

Freiwirtschaftliche Bodenreform

Siehe Bodenreform in den Artikeln Silvio Gesell und Freiwirtschaft.

Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes

Publiziert 1913, Grundlage des Bodenreformgesetzes von 1920, siehe Damaschke als Bodenreformer im Personenartikel zu Adolf Damaschke.

Bodenreform im Nationalsozialismus

siehe u. a. Reichserbhofgesetz

Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone ab 1945

Biefmarke zur Bodenreform in der Provinz Sachsen 1945
Biefmarke zur Bodenreform in der Provinz Sachsen 1945

Im heutigen politischen Sprachgebrauch Deutschlands wird der Begriff der Bodenreform meistens für die 1945-1949 in Deutschland, speziell ab September 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone, durchgeführte Bodenreform benutzt. Initiatoren der „demokratischen Bodenreform“ in der Sowjetischen Besatzungszone im September 1945 waren die sowjetische Besatzungsmacht und die deutschen Kommunisten. Selbstverständlich war in den Programmen der Arbeiterparteien SPD und KPD diese Forderungen immer enthalten, wollten sie damit doch das Bündnis zwischen Arbeitern und Bauern (besonders der Kleinbauern und Landarbeiter) als Grundlage gemeinsamer Veränderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse schaffen und festigen.Auch die bürgerlichen Parteien, z.B. die CDU und die LDP, proklamierten 1945 die Sozialisierung bei Industrie und Großgrundbesitz. Seit Juni 1945 führte die KPD unterstützt von sowjetischen Stellen eine umfangreiche Propagandakampagne zur „Liquidierung des Großgrundbesitzes“. In der Provinzialverwaltung Brandenburg wurde Edwin Hoernle im Juni 1945 mit der Leitung der Abteilung Landwirtschaft beauftragt. Er sah seine erste Aufgabe darin, die drohende Ernährungskatastrophe zu verhindern und alle Kräfte zu mobilisieren, um die brachliegenden und verwüsteten Felder zu bestellen sowie die verbliebene Ernte zu bergen: „es gibt Gebiete, wo die Bauern selbst nicht mehr vorhanden sind. Hunderte Rittergüter sind von ihren Besitzern fluchtartig verlassen worden. ... Bedeutende Teile der diesjährigen Ernte werden mit Sensen und Sicheln, vielleicht sogar auf handwagen abtransportiert, in altväterlicher Weise mit Dreschflegeln ausgedroschen werden müssen. Hier gibt es nur eine Lösung: Anpacken!“ In Rathenow packte auch die Antifa-Jugend mit an: 1.463 Jugendliche halfen freiwillig, ohne Bezahlung bei Aufräumungsarbeiten, Holzeinschlag, Bahn- und Brückenbau und eben auch in Ernteeinsätzen. Das waren „Feuerwehreinsätze“, es musste eine dauerhafte Lösung her. Die Bodenreform stand auf der Tagesordnung. Hoernle: „Dazu gehören zwei Dinge: 1. Die Bauern führen ihre Bodenreform selbst durch. Dazu werden gewählte Bodenkommissionen in den Gemeinden tätig. Hier werden die Aufteilung entschieden und Maßnahmen für die Ansiedler festgelegt. 2. Zur demokratischen Bodenreform gehört, daß sie Anliegen des ganzen Volkes wird, das am Verschwinden der Junker und des preußischen Militarismus interessiert ist.“ Der Orientierung folgte die organisatorische Umsetzung. Die KPD hatte im Kreis Rathenow/West-havelland 74 ländliche Ortsgruppen (über 1.800 Mitglieder), die SPD 47 (über 1.100 Mitglieder). Sie wurden von ihren Leitungen verpflichtet, aktiv in den Bodenkommissionen mitzuarbeiten. Diese bestanden aus jeweils 5 Personen; in ihnen sollte mindestens je ein Mitglied der KPD und der SPD sein - immer paritätisch besetzt durch beide Parteien. Sie teilten den Großgrundbesitz auf und verteilten (verlosten) ihn. Über 23.000 ha wurden über den Bodenfonds den Neubauern übereignet: Schuldenfrei als persönliches, vererbbares Eigentum.

Von der KPD organisierte „Kreisbauernkonferenzen“ wurden veranlasst, die Aufteilung großer landwirtschaftlicher Betriebe zu fordern. Ihren Höhepunkt fand die Kampagne in der Kreisbauernversammlung des Kreises Ostprignitz am 2. September 1945 in Kyritz, auf der der KPD-Vorsitzende Wilhelm Pieck die Grundzüge der geplanten Bodenreform darlegte. Am 8. September 1945 folgte noch ein programmatischer Leitartikel mit dem Titel „Junkerland in Bauernhand“ in der Presse.

Am 3. September 1945 erließ zunächst die Provinzialverwaltung der Provinz Sachsen eine „Verordnung über die demokratische Bodenreform“ (Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen 1945, S. 28 ff.), die auf einen von der KPD vorgelegten Entwurf zurückging, den ursprünglich sowjetische Besatzungsdienststellen erarbeitet hatten. Danach wurde sämtlicher Besitz von Grundeigentümern die über 100 ha Eiegntum hatten entschädigungslos enteignet werden, wobei nicht nur der über 100 ha hinaus gehende Teil, sondern die gesamte Fläche zu entziehen war. Zusätzlich wurde sämtlicher Besitz von Kriegs- und Naziverbechern enteignet, die Einordnung oblag örtlichen Sozialisten. In der Folge erließen auch die übrigen Provinzen und Länder der Sowjetischen Besatzungszone entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen zur Durchführung der Bodenreform (Mecklenburg-Vorpommern am 5. September, Brandenburg am 6. September, Thüringen und Sachsen am 10. September). Zweck der Bodenreform sollte nach den übereinstimmenden Festlegungen in den Präambeln der Bodenreformverordnungen die „Liquidierung des feudalen und junkerlichen Grundbesitzes“ sein, eine Reform der Eigentumsverhältnisse war nur ein Beiziel. Durchgeführt wurde die Bodenreform von den auf Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Landes- bzw. Provinzebene errichteten fünfköpfigen Bodenreformkommissionen. Insgesamt 12.335 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Gesamtbodenfläche von über 3 Mio. ha wurden enteignet. Das entzogene Land wurde zunächst in die „Bodenfonds“ der Länder und Provinzen übergeführt. Sämtliche auf den Flächen ruhende Lasten erloschen mit dem Übergang in den Bodenfonds, die entsprechenden Seiten in den bisher geführten Grundbücher wurden größtenteils herausgetrennt oder geschwärzt. Im Oktober 1945, mitten in der Hackfruchternte und damit zu einem landwirtschaftlich höchst ungünstigen Zeitpunkt teilten die Gemeindebodenkommissionen das Land auf und verteilten es. Etwa 2,1 Mio. ha Landes wurden in Parzellen zu jeweils 5 ha an insgesamt 544.079 als „Neubauern“ bezeichnete Bodenbewerber vergeben, bei denen es sich größtenteils um frühere Landarbeiter, Flüchtlinge und Industriearbeiter handelte. Die restlichen Flächen gingen in den Besitz der öffentlichen Hand über( Volkseigene Güter VEG).

Die „Neubauern“ mussten das Land nicht bezahlen und erhielten es lastenfrei, sie erlangten aber entgegen der vom Obersten Gericht der DDR 1951 („Neue Justiz“ 1951, S. 508) vertretenen Auffassung kein volles Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht. Die „Neubauern“ durften ihr Land weder verkaufen noch verpachten oder beleihen und nur eingeschränkt vererben. Gaben sie die Landwirtschaft auf oder verhielten sich „pflichtwidrig“, so fielen die Flächen an die öffentliche Hand zurück. Ein Teil der „Neubauern“ scheiterte als Landwirte, da es ihnen an landwirtschaftlicher Erfahrung, an Saatgut, Gebäuden und Maschinen fehlte. Die landwirtschaftliche Erzeugung in der Sowjetischen Besatzungszone ging im Gefolge der Bodenreform dramatisch zurück. Die meisten der „Neubauern“ schlossen sich später zwangsweise den „Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)“ an, da ihre Hofstellen für eine selbständige Existenz zu klein waren.

Die früheren Eigentümer verloren nicht nur ihr Land, sondern auch sämtliches sonstiges Eigentum, von Wohnhäusern und Geldvermögen bis hin zu Mobiliar und Kleidung wurde ihnen alles entzogen. Die Enteigneten wurden aus ihren Heimatkreisen ausgewiesen und größtenteils in Zwangslager (z. B. Coswig und Radeberg in Sachsen, auch auf Rügen existierten entsprechende Lager) verbracht und fanden dort den Tod, soweit dieser nicht bereits beim Vollzug der Reform erfolgt war. Herrenhäuser und Gutshöfe wurden trotz herrschender Wohnungsnot zumeist gesprengt oder abgebrochen, um jede Erinnerung an die früheren Eigentümer auszulöschen. Widerstand gegen die Bodenreform insbesondere von Seiten der Kirchen und der CDU blieb größtenteils erfolglos. Die Parteinen erhielten pro Land jeweils ein Gut zur Versorgung zugeteilt. Staatliche Domänen wurden nur in sehr beschränktem Maße aufgeteilt. Kirchlicher Landbesitz sollte der Bodenreform nicht unterfallen, wurde verschiedentlich aber dennoch entzogen und an "Neubauern" verteilt (vgl. Möhlenbrock, Kirche und Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) 1945-1949, Frankfurt (M.) 1997, S. 113 ff. (Kirchenland), 291 ff. (Deportationen von Enteigneten aus Sachsen), 294 ff. (Abriß von Gutshäusern in Sachsen).

Quellenangaben
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Eine private Nutzung der Ländereien durch die Neubauern wurde jedoch schon recht bald unterbunden, indem praktisch alle Neubauern in die neu gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) nach dem sowjetischen Vorbild der Kolchose gedrängt, de facto gezwungen wurden, in die sie ihr Land als Produktivvermögen einzubringen hatten. Formal blieben die Genossenschaftsmitglieder jedoch Eigentümer an ihren Ländereien.

Folgen der Bodenreform 1945 nach der Wiedervereinigung

Nach der politischen Umwälzung in der DDR wurden zunehmend Forderungen nach Auskopplung dieser privaten Ländereien aus den LPG-Nutzungen laut (und später teilweise auch vollzogen). Im sog. Modrow-Gesetz vom 16. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) wurden alle Verfügungsbeschränkungen bezüglich dieser Grundstücke aufgehoben und den Betroffenen die vollen Eigentumsrechte inklusive Vererbbarkeit übertragen.

Angeblich war die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4-Verträgen. Die Rückgängigmachung der Bodenreform war hingegen von der deutschen Regierung in den folgenden Jahren nicht gewünscht. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bodenreform ziehen sich hingegen teilweise bis heute hin.

In einem Beispiel wird die Widersprüchlichkeit und Schwierigkeit der Materie deutlich: Das Dorf Römnitz (in der Nähe von Ratzeburg), das erst im November 1945 nach einer Übereinkunft der Alliierten von der sowjetischen in die britische Besatzungszone wechselte, hatte die Bodenreform ebenfalls durchgeführt. Teilweise gezwungenermaßen, gaben in der Folgezeit alle Bodenreformneulandbesitzer ihre Grundstücke zurück, bis auf einen, was eine jahrelange Prozesskette nach sich zog. Erst 1961 bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Mannes, da der Gesetzgeber (in der SBZ) „den landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen“ wollte. Dieses Eigentum sei „trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen, seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum“ gewesen (vgl. BGH, 17. Februar 1960, V ZR 86/58). Diese Rechtsauslegung ist nicht völlig ohne Widersprüche zu der o. a. Realität und sie änderte sich auch über die Jahrzehnte. Im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung wurde der Besitzer 1992 erneut enteignet. Entsprechende Beschwerdeverfahren hatten keinen Erfolg.

Die enteigneten Grundbesitzer haben auch nach dem Ende der DDR in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung. Zuletzt scheiterte Ernst August Prinz von Hannover mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Restitutionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2006 (BVerwG 8 B 121.05).

Politische Bedeutung der Bodenreform 1945 in der Rückschau auf die Weimarer Republik

Die Bodenreform folgte einer rein politischen Entscheidung und bewirkte, wie oben erwähnt, wahrscheinlich stärkeren ökonomischen Schaden als Nutzen. Die enteigneten ostelbischen Großgrundbesitzer galten als reaktionär und republikfeindlich. Dies wurde in ihrer Rolle im Osthilfeskandal 1931-1933 deutlich, in dessen Zusammenhang zwei deutsche Reichskanzler zurücktreten mussten. Dies waren Heinrich Brüning am 31. Mai 1932 und, nachdem er durch eine Intrige gegen den ab 1. Juni 1932 amtierenden von Papen am 3. Dezember 1932 Reichskanzler geworden war, von Schleicher selber am 28. Januar 1933. Es folgte die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und der Beginn des sogenannten „Dritten Reiches“. (Der Vorgang wurde später „die Machtergreifung“ genannt.) Die Bodenreform bewirkte die Auflösung dieser gesellschaftlichen Gruppierung, deren Existenz als fortdauernde Gefahr für die Republik wahrgenommen wurde. Ein willkommener Nebeneffekt der Bodenreform, der die neuen Machthaber stärkte. Wenn auch milder in den persönlichen Auswirkungen für die Betroffenen, folgten auch die Alliierten in den westlichen Besatzungszonen einem ähnlichen Impuls.

Bodenreform in den westlichen Besatzungszonen ab 1949

Die Durchführung einer Bodenreform wurde im Gesetz Nummer 32 der alliierten hohen Kommission im Jahre 1949 festgelegt. Darauffolgend wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 1949 ein Gesetz zur Durchführung der Bodenreform erlassen. Das Gesetz bestimmte, dass ein Großgrundbesitzer (mehr als 100 Hektar) von seinen land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Ländereien nur 100 Hektar behalten darf und den übrigen Teil - gegen eine Entschädigung in Form von Schuldverschreibungen oder Tilgungshypotheken des Staates abzugeben hat. Diese wurden jedoch auf den geringen Zinssatz von 3,5 % festgelegt, welcher zumeist wesentlich niedriger war als die tatsächliche vorherige ökonomische Verzinsung der landwirtschaftlichen Flächen. Dieser Minderwert stellte somit eine um diesen Teil entschädigunglose Enteignung dar. In den Durchführungsverordnungen dieses Gesetzes war jedoch eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Staatsbügern, die in Deutschland land- und forstwirtschaftliche Flächen besaßen, festgelegt worden. So mussten zwar auch ausländische Staatsbürger Ländereinen abgeben, sie durften diese jedoch innerhalb eines Jahres frei verkaufen und waren nicht gezwungen, dieses Land gegen geringverzinste (und somit meist unter Marktwert) staatliche Schuldverschreibungen abzugeben. Um insbesondere deutsche Adelige mit doppelter Staatsangehörigkeit den für Deutsche geltenden Härten des Bodenreformgesetzes zu unterwerfen, wurde des Weiteren von der alliierten Hohen Kommission festgelegt, dass diese unabhängig von ihrer zweiten Staatsangehörigkeit wie Deutsche zu behandeln seien (in Gesetz Nr.32 der alliiertern Hohen Kommission).

Siehe auch

Weblinks

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