Branntwein

Behördenschild der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Behördenschild der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Der Begriff Branntwein bezeichnet im Allgemeinen alle durch Brennen hergestellten alkoholhaltigen Flüssigkeiten und deren Mischungen; im Speziellen beschränkt er sich auf Destillate aus Wein. Als Rechtsgegenstand gibt es zwei unterschiedliche Definitionen: Branntwein bezeichnet

  1. den nach § 130 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) definierten Steuergegenstand der Branntweinsteuer;
  2. nach Art. 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) 1576/89:
"Die Spirituose,
  • die ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 % Vol. von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86% vol eines Weindestillats gewonnen wird;
  • die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 125 g/hl r. A. oder mehr und
  • einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist."

Hierunter fallen z.B. Weinbrand oder weinbrandhaltige Getränke.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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