Bußgeldkatalog

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.


Basisdaten
Titel: Verordnung über die Erteilung
einer Verwarnung, Regelsätze für
Geldbußen und die Anordnung eines
Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten
im Straßenverkehr
Kurztitel: Bußgeldkatalog(verordnung)
Abkürzung: BKatV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
FNA: 9231-1-12
Datum des Gesetzes: 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1460)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2007
(Art. 5 G vom 19. Juli 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Der Bußgeldkatalog, korrekt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV), vom 13. November 2001 ersetzte die davor geltenden Landesregelungen. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldstelle oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall durchaus höhere Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 Euro und mehr, ein bis vier Punkte.

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb von Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot - von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat - grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen sehr gut begründet werden. Da in den einzelnen Länder die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht; ist unten noch ein Punkt "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis" angebracht, den es zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis

Geschwindigkeitsüberschreitung

Euro Punkte Fahrverbot
in Monaten
km/h innerorts außerorts innerorts außerorts innerorts außerorts
bis 10 15 10
11 - 15 25 20
16 - 20 35 30
21 - 25 50 40 1 (3)1 1 (3)1
26 - 30 60 50 3 3 (1)2 (1)2
31 - 40 100 75 3 3 1 (1)2
41 - 50 125 100 4 3 1 1
51 - 60 175 150 4 4 2 1
61 - 70 300 275 4 4 3 2
über 70 425 375 4 4 3 3


1 Der Gesetzgeber sieht die Erhöhung von einem auf drei Punkte i.d.R dann vor, wenn die Geschwindigkeit überhöht, aber eine Sichtweite unter 50 m bestanden hat. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit zulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t um die in der ersten Spalte angegebenen Geschwindigkeit innerorts oder außerorts überschritten, so wird das in der Tabelle angegebene Bußgeld fällig. Zusätzlich bekommt der Kraftfahrzeugführer ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Punkte. Ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts wird ein Fahrverbot verhängt.

2 Wird innerhalb eines Jahres zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr erfasst folgt ebenso ein Fahrverbot von einem Monat. Auch hier gilt es allerdings den unteren Punkt "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis" zu beachten!

Toleranz

Vom gemessenem Wert werden meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit darüber entsprechend 3% Abzug. Zusätzlich ist zu beachten, dass aufgrund der StVZO bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung der Tachometer des Wagens mehr anzeigt als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis: Beispiel Bayern

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern. Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht BayOLG über die Rechtsbeschwerden bzw. Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayOLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht das OLG in Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayOLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Wegen diesen legen die Betroffenen regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein. In Bayern ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Leidwesen vieler Betroffener hierbei recht eindeutig. Viele Betroffene meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen lassen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung sagt hierzu:

Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[1] [2]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sog. Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BkatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BkatV kennen, jedoch nicht die dazu gehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BkatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerh. eines Jahres von mehr als 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:

Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch "Verstöße von ähnlich starkem Gewicht". [3] [4] [5] [6] [7]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundatzes der Verhältnismäßigkeit ...)

Eine einheitliche Rechtsprechung ist aus diesen Gründen schwierig.

Literatur

  • Ferner, Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied 2003
  • Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München 2004 (Wird von den AG in Bayern standardmäßig angewandt.)
  • Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Stand 2006, Neuwied
  • Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog von Wolf-Dieter Beck; ein ADAC Buch; Stand: 1. August 2006 (Standardmäßig von den Staatsanwaltschaften in Bayern verwandt.)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 4 Ss OWi 690/06 OLG Hamm
  2. Az. 3 Ss OWi 269/06 OLG Hamm
  3. 4 Ss OWi 693/03 OLG Hamm
  4. 1 Ss 227/04 OLG Koblenz
  5. 3 Ws (B) 485/04 Kammergericht Berlin
  6. vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1998, 38; OLG Zweibrücken, DAR 2001, 327; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m. w. Nachw
  7. Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 95 410
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