Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG oder BFStrG) regelt die Einteilung der Straßen in Trägerschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Bundesfernstraßen gelten nach § 1 Abs. 2 FStrG die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den jeweiligen Ortsdurchfahrten.
Das FStrG gehört der Regelungsmaterie des Straßenrechts an und enthält keine eigenen Regelungen zum Recht des Straßenverkehrs (sonst: Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung pp.)
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesfernstraßengesetz |
| Abkürzung: | FStrG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
| FNA: | 911-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) |
| Inkrafttreten am: | |
| Neubekanntmachung vom: | 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2836) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
17. Dezember 2006 (Art. 15 G vom 9. Dezember 2006) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Nach dem FStrG wird die Eigenschaft einer Straße als Bundesfernstraße durch Widmung bestimmt.
Die Straßenbaulast liegt grundsätzlich beim Bund. Ausnahmen gelten für die Ortsdurchfahrten von kommunalen Körperschaften, deren Einwohnerzahl 80.000 übersteigt. Als Ortsdurchfahrt wird in § 5 Abs. 4 FStrG der Straßenverlauf innerhalb der geschlossenen Ortslage bezeichnet.
Aufgrund des § 19 FStrG sind Enteignungen möglich; das enteignungsrechtliche (und damit für Art. 14 Abs. 3 GG hinreichende) Junktim ist in § 19a FStrG mit Hinweis auf die jeweiligen landesrechtlichen Enteignungsgesetze geregelt.
Die Zuständigkeit für die Bundesfernstraßen obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Doch besteht gemäß Art. 90 Abs. 2 GG eine Verwaltungszuständigkeit der Länder (Bundesauftragsverwaltung).
Verfassungsrechtlich war das Bundesfernstraßengesetz wegen Art. 90 GG geboten. Dieser lautet:
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