Das Schweizerische Bundesgericht (BG) ist die oberste Recht sprechende Behörde der Schweiz. Es hat seit 1875 seinen Hauptsitz in Lausanne. Auf den 1. Januar 2007 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit dem Bundesgericht fusioniert. Die beiden Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts haben ihren Sitz in Luzern. Präsident des Bundesgerichts ist seit 2007 Arthur Aeschlimann.
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Seit Beginn der modernen Schweiz 1848 gab es ein elfköpfiges Gericht aus nebenamtlichen Richtern, das vom Präsidenten jeweils für die Behandlung eines Geschäfts an einen geeigneten Ort zusammengerufen wurde.
Seit der Umorganisation 1875 wurde die Zahl der Richter schrittweise erhöht. Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) besteht das Bundesgericht heute aus 35 - 45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern, deren Zahl höchstens zwei Drittel der ordentlichen Richter betragen darf (Art. 1 BGG). Die genaue Zahl der Richter legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest (Art. 1 Abs. 5 BGG). Die Richter des Bundesgerichts gehören in der Regel einer politischen Partei an.
Das Bundesgericht übt als oberste schweizerische Gerichtsinstanz die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus. Es ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig. Die Bundesversammlung hat die Oberaufsicht und genehmigt jährlich den Voranschlag, die Rechnung und Geschäftsbericht des Bundesgerichts. Sie wählt auch die Richter.
Das Bundesgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Rechtsakte von Bundes- oder Kantonsbehörden. Im Unterschied zu den obersten Gerichten anderer Staaten ist das Bundesgericht kein umfassendes Verfassungsgericht. Artikel 190 der Bundesverfassung bestimmt: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." Daher prüft das Bundesgericht die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze de facto auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es muss aber trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ein Bundesgesetz anwenden. Dieses Anwendungsgebot gilt nur für Bundesgesetze, nicht aber für weitere Rechtserlasse des Bundes (z.B. Verordnungen) oder der Kantone.
Politische Vorstösse, dies zu ändern, sind zum letzten Mal im Rahmen der Justizreform der Bundesverfassung von der Bundesversammlung 1999 abgelehnt worden.
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