Der österreichische Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. 60 Abs. 5 B-VG) gewählte Staatsoberhaupt. Seit 1950 wird er in einer direkten Wahl vom Volk gewählt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe 12 Jahre ununterbrochen im Amt sein (Art. 60 Abs. 5 B-VG). Derzeitiger Bundespräsident ist Heinz Fischer.
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Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip größer als diejenigen der Bundespräsidenten in Deutschland oder der Schweiz. In vielen Fällen kann er nur auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung von 1920 sehr schwach, also rein repräsentativ konzipiert, erhielt sie mit der Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der Zweiten Republik die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt wurde, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Zweiten Republik aber (zum Teil gezwungenermaßen) in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.
Der österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien.
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt (Wahlrecht). Erzielt im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so kommt es zu einer Stichwahl. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Kandidaten aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Tritt nur ein Kandidat zur Wahl an, wird diese als Abstimmung abgehalten.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder, der auch zur Nationalratswahl aktiv berechtigt ist (also: österreichische Staatsbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine gerichtliche Verurteilung das Wahlrecht verloren haben (Art. 26 Abs. 1 B-VG iVm 60 Abs. 1 iVm § 4 BPräsWG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003).
Passiv wahlberechtigt ist jeder, der:
Nach seiner Wahl darf der Bundespräsident keine inkompatible Berufe ausüben (UnvereinbarkeitsG). Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl für die unmittelbar folgende Amtsperiode ist möglich. Eine erneute Wiederwahl wäre nach einer Periode Unterbrechung möglich, was aber - vorwiegend auf Grund des hohen Alters von Bundespräsidenten - noch nie genutzt wurde. Viele Bundespräsidenten starben noch während einer ihrer ersten beiden Amtszeiten (siehe Österreichische Bundespräsidenten) Nur Rudolf Kirchschläger hat bisher beide Amtsperioden voll ausgefüllt; Thomas Klestil starb nur 3 Tage vor dem Ablauf seiner zweiten Amtszeit am 6. Juli 2004.
Die Bundespräsidentenwahl des Jahres 2004 hatte folgendes Resultat:
| Wahltag | 25. April 2004 |
| Wahlberechtigte | 6.030.982 |
| Wahlbeteiligung | 71,60% |
| abgegebene Stimmen | 4.318.439 |
| ungültige Stimmen | 182.423 |
| gültige Stimmen | 4.136.016 |
| Kandidat | Stimmenanzahl | Anteil | Partei |
|---|---|---|---|
| Benita Ferrero-Waldner | 1.969.326 | 47,61% | ÖVP |
| Heinz Fischer | 2.166.690 | 52,39% | SPÖ |
siehe auch: Wahlergebnisse österreichischer Bundespräsidentenwahlen
Der Bundespräsident genießt während seiner Amtszeit Immunität vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung. Diese Immunität ist in der Bundesverfassung im Artikel 63 verankert. Nur auf Antrag des Nationalrats oder des Bundesrates mit 2/3 Mehrheit kann die Bundesversammlung durch den Bundeskanzler einberufen werden, diese kann den Bundespräsidenten im Sinne des Art.142 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der Bundesverfassung (nicht wegen Verletzung einfacher Gesetze) anklagen.
Der Nationalrat kann mit 2/3-Mehrheit die Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler verlangen, welche über die Abhaltung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten entscheidet. Mit der Beschlussfassung des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. In diesem Fall wird er sofort durch das Kollegium der Nationalratspräsidenten vertreten. Falls das Bundesvolk in der Volksabstimmung die Absetzung des Bundespräsidenten ablehnt, so gilt dieser als neu gewählt. Außerdem hat dies automatisch die Auflösung des Nationalrates zur Folge. (Art. 60 B-VG)
Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit verhindert ist, wird er für 20 Tage durch den Bundeskanzler, anschließend durch ein Kollegium bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten vertreten. (Art. 64 Abs. 1 B-VG). Bei einer "dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten" (z. B. im Todesfall) übernimmt das Kollegium der Nationalratspräsidenten sofort die Funktion des Staatsoberhauptes. (Art. 64 Abs. 4 BV-G)
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Zeitleiste: Bundespräsidenten der Zweiten Republik: |
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Anmerkung: Wie man aus der Tabelle ersehen kann, haben nur zwei der sieben ehemaligen Präsidenten (Kirchschläger und Waldheim) ihre Amtszeit überlebt.
Auf dem Dach der Bundespräsidentenkanzlei im ersten Wiener Gemeindebezirk befinden sich zwei Fahnenmasten. Sind beide Flaggen (die europäische und die österreichische) gehisst, bedeutet dies, dass der Bundespräsident sich im Land befindet. Ist jedoch die österreichische Flagge eingeholt, so hält er sich zur Zeit im Ausland auf. Kein ehemaliger Bundespräsident ist noch am Leben.
Brockhaus-1911: Österreich ob der Enns · Österreich
Meyers-1905: Bundespräsident · Österreich [1] · Österreich [2] · Österreich unter der Enns · Eleonore von Österreich · Österreich ob der Enns
Pataky-1898: Maria Anna, Erzherzogin von Österreich · Stephanie, Kronprinzessin Wwe. von Österreich
Pierer-1857: Österreich-Este · Österreich [4] · Schwäbisch-Österreich · Wilhelm von Österreich · Unter-Österreich · Österreich [3] · Nieder-Österreich · Erzherzogthum Österreich · Ober-Österreich · Österreich [2] · Österreich [1]