Werbung

Bundespräsident (Österreich)

Der derzeitige österreichische Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, während des Nationalfeiertages in der Wiener Hofburg beim Bürgerempfang.
Der derzeitige österreichische Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, während des Nationalfeiertages in der Wiener Hofburg beim Bürgerempfang.

Der österreichische Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. 60 Abs. 5 B-VG) gewählte Staatsoberhaupt. Seit 1950 wird er in einer direkten Wahl vom Volk gewählt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe 12 Jahre ununterbrochen im Amt sein (Art. 60 Abs. 5 B-VG). Derzeitiger Bundespräsident ist Heinz Fischer.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches

Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip größer als diejenigen der Bundespräsidenten in Deutschland oder der Schweiz. In vielen Fällen kann er nur auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung von 1920 sehr schwach, also rein repräsentativ konzipiert, erhielt sie mit der Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der Zweiten Republik die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt wurde, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Zweiten Republik aber (zum Teil gezwungenermaßen) in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.

Der österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien.

Kompetenzen

Bundespräsidentschaftskanzlei in der Hofburg (Leopoldinischer Trakt)
Bundespräsidentschaftskanzlei in der Hofburg (Leopoldinischer Trakt)
  • Ernennung der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat dem Bundeskanzler und der Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann (siehe Misstrauensvotum) ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen. Die einzelnen Bundesminister und Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragte. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen (von dieser Möglichkeit wurde auch schon Gebrauch gemacht).
  • Entlassung der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident ist in der Entlassung der gesamten Bundesregierung oder nur des Bundeskanzlers an keinen Antrag gebunden (kann diese also nach freiem Ermessen entlassen); lediglich zur Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist ein Vorschlag des Bundeskanzlers nötig.
  • Auflösung des Nationalrats (Art. 29 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, allerdings nur ein Mal aus gleichem Anlass.
  • Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats mit 2/3-Mehrheit jeden Landtag auflösen, er darf dies allerdings nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. An dieser Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
  • Beurkundung von Gesetzen („Staatsnotar“) (Art. 47 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Ist dies der Fall, muss er unterschreiben. Eine Prüfung des Gesetzesinhaltes auf Verfassungskonformität obliegt nicht seiner Zuständigkeit (Gewaltentrennung - die Prüfung des Gesetzesinhalts obliegt dem Verfassungsgerichtshof). Eine Unterschriftsverweigerung trotz verfassungsgemäßen Zustandekommens hätte eine Anklage vor dem Staatsgericht, als welches der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall tagen würde, zur Folge.
  • Oberbefehlshaber über das Bundesheer: (Art. 80 B-VG) Wie die Kompetenz zur Ernennung der Regierung eher nur formell, besitzt der Bundespräsident keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht
  • Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte, Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister delegiert (Art. 66 B-VG), oberste Organe werden aber vom Bundespräsidenten selbst ernannt. (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)
  • Vertretung der Republik nach außen: (Art. 65 Abs. 1 B-VG) (Beim EU-Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler, wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich durchgesetzt, wobei Bundespräsident Thomas Klestil der Ansicht war, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.)
  • Begnadigungen von Häftlingen (Art 65 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 510 StPO)
  • Notverordnungsrecht
Die Standarte des Bundespräsidenten
Die Standarte des Bundespräsidenten

Bundespräsidentenwahl

Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt (Wahlrecht). Erzielt im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so kommt es zu einer Stichwahl. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Kandidaten aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Tritt nur ein Kandidat zur Wahl an, wird diese als Abstimmung abgehalten.

Aktiv wahlberechtigt ist jeder, der auch zur Nationalratswahl aktiv berechtigt ist (also: österreichische Staatsbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch eine gerichtliche Verurteilung das Wahlrecht verloren haben (Art. 26 Abs. 1 B-VG iVm 60 Abs. 1 iVm § 4 BPräsWG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003).

Passiv wahlberechtigt ist jeder, der:

  • das aktive Wahlrecht zum Nationalrat hat (vgl. § 21 NRWO)
  • das 35. Lebensjahr überschritten hat (Art. 60 Abs. 3 B-VG)
  • nicht Mitglied eines regierenden oder ehemals regierenden Hauses ist

Nach seiner Wahl darf der Bundespräsident keine inkompatible Berufe ausüben (UnvereinbarkeitsG). Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl für die unmittelbar folgende Amtsperiode ist möglich. Eine erneute Wiederwahl wäre nach einer Periode Unterbrechung möglich, was aber - vorwiegend auf Grund des hohen Alters von Bundespräsidenten - noch nie genutzt wurde. Viele Bundespräsidenten starben noch während einer ihrer ersten beiden Amtszeiten (siehe Österreichische Bundespräsidenten) Nur Rudolf Kirchschläger hat bisher beide Amtsperioden voll ausgefüllt; Thomas Klestil starb nur 3 Tage vor dem Ablauf seiner zweiten Amtszeit am 6. Juli 2004.

Wahlergebnis der letzten Bundespräsidentenwahl

Die Bundespräsidentenwahl des Jahres 2004 hatte folgendes Resultat:

Wahltag 25. April 2004
Wahlberechtigte 6.030.982
Wahlbeteiligung 71,60%
abgegebene Stimmen 4.318.439
ungültige Stimmen 182.423
gültige Stimmen 4.136.016
Kandidat Stimmenanzahl Anteil Partei
Benita Ferrero-Waldner 1.969.326 47,61% ÖVP
Heinz Fischer 2.166.690 52,39% SPÖ

siehe auch: Wahlergebnisse österreichischer Bundespräsidentenwahlen

Sonstiges

Immunität

Der Bundespräsident genießt während seiner Amtszeit Immunität vor gerichtlicher und anderer behördlicher Verfolgung. Diese Immunität ist in der Bundesverfassung im Artikel 63 verankert. Nur auf Antrag des Nationalrats oder des Bundesrates mit 2/3 Mehrheit kann die Bundesversammlung durch den Bundeskanzler einberufen werden, diese kann den Bundespräsidenten im Sinne des Art.142 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der Bundesverfassung (nicht wegen Verletzung einfacher Gesetze) anklagen.

Absetzung

Der Nationalrat kann mit 2/3-Mehrheit die Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler verlangen, welche über die Abhaltung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten entscheidet. Mit der Beschlussfassung des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. In diesem Fall wird er sofort durch das Kollegium der Nationalratspräsidenten vertreten. Falls das Bundesvolk in der Volksabstimmung die Absetzung des Bundespräsidenten ablehnt, so gilt dieser als neu gewählt. Außerdem hat dies automatisch die Auflösung des Nationalrates zur Folge. (Art. 60 B-VG)

Verhinderung

Wenn der Bundespräsident für kurze Zeit verhindert ist, wird er für 20 Tage durch den Bundeskanzler, anschließend durch ein Kollegium bestehend aus den drei Nationalratspräsidenten vertreten. (Art. 64 Abs. 1 B-VG). Bei einer "dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten" (z. B. im Todesfall) übernimmt das Kollegium der Nationalratspräsidenten sofort die Funktion des Staatsoberhauptes. (Art. 64 Abs. 4 BV-G)

Österreichische Bundespräsidenten

Bundespräsidenten der Ersten Republik (1918-1938)
Nr. Name Lebensdaten Amtszeit Partei
1 Karl Seitz 1869-1950 19191920 SDAP
2 Michael Hainisch 1858-1940 1920–1928 parteilos
3 Wilhelm Miklas 1872-1956 1928–1938 CS
Bundespräsidenten der Zweiten Republik (seit 1945)
Nr. Name Lebensdaten Amtszeit Partei
1 Karl Renner 1870-1950 1945-1950 SPÖ
2 Theodor Körner 1873-1957 1951-1957 SPÖ
3 Adolf Schärf 1890-1965 1957-1965 SPÖ
4 Franz Jonas 1899-1974 1965-1974 SPÖ
5 Rudolf Kirchschläger 1915-2000 1974-1986 parteilos
6 Kurt Waldheim 1918-2007 1986-1992 parteilos
7 Thomas Klestil 1932-2004 1992-2004 ÖVP 1)
8 Heinz Fischer *1938 seit 2004 SPÖ
1) Klestil wurde 1998 von SPÖ, ÖVP und FPÖ unterstützt.
Zeitleiste: Bundespräsidenten
der Zweiten Republik:

Anmerkung: Wie man aus der Tabelle ersehen kann, haben nur zwei der sieben ehemaligen Präsidenten (Kirchschläger und Waldheim) ihre Amtszeit überlebt.

Trivia

Auf dem Dach der Bundespräsidentenkanzlei im ersten Wiener Gemeindebezirk befinden sich zwei Fahnenmasten. Sind beide Flaggen (die europäische und die österreichische) gehisst, bedeutet dies, dass der Bundespräsident sich im Land befindet. Ist jedoch die österreichische Flagge eingeholt, so hält er sich zur Zeit im Ausland auf. Kein ehemaliger Bundespräsident ist noch am Leben.

Siehe auch

Weblinks

Quelle:
Artikel Bundespräsident (Österreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia mit dieser Versionsgeschichte
Lizenz:
Kategorien:

Empfehlungen aus dem Zeno.org-Shop

Lindenthal, Peter
Auf dem Jakobsweg durch Österreich

Auf den Spuren der mittelalterlichen Jakobspilger - zu Fuß in 28 Tagen von Preßburg bis Feldkirch Wallfahrten bzw. meditative Wanderungen nach Santiago de Compostella strahlen nach wie vor ...
Beschreibung - 21,90 € [Shop]

Sachs-Collignon, Jetta
Sophie von Österreich

Selbst zwar aus dem sehr jungen bayerischen Königshause stammend, wurde Sophie von Österreich doch zutiefst im festen Glauben an monarchisches Gottesgnadentum erzogen. Ihre Schwester durfte gar einen ...
Beschreibung - 19,90 € [Shop]