Der Cash-Flow [kæʃ fləʊ] ist eine wirtschaftliche Messgröße und wird in der betriebswirtschaftlichen Literatur unterschiedlich definiert. Er dient als wichtigster Indikator der Zahlungskraft bzw. der finanziellen Gesundheit eines Unternehmens und ermöglicht eine Beurteilung des Innenfinanzierungspotenzials.
Allgemein bringt der Cash-Flow zum Ausdruck, ob ein Unternehmen in der Lage ist, das in der Bilanz abgebildete Vermögen im Rahmen des Umsatzprozesses wieder zu gewinnen und in wie weit das Unternehmen Mittel zur Substanzerhaltung und Erweiterungsinvestitionen selbst erwirtschaftet. Er stellt damit den reinen Einzahlungsüberschuss aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Periode dar. Dieser Saldo bezieht sich dabei ausschließlich auf alle Erträge und Aufwendungen, die neben ihrer Erfolgswirksamkeit auch zahlungswirksam sind, das heißt in der gleichen Periode zu Einzahlungen bzw. Auszahlungen führen.
Der Abfluss des Zahlungsstroms aus einem Unternehmen (negativer Cash-Flow) wird als Cash-Loss bzw. Cash-Drain [kæʃ dreɪn] bezeichnet, umgangssprachlich auch als Geldverbrennung, siehe Cash-Burn-Rate.
Zahlreiche GAAPs (Generally Accepted Accounting Principles), so auch das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB), haben die Aufstellung einer Cash Flow-Rechnung bzw. Kapitalflussrechnung im Rahmen von Quartals- und Jahresabschlüssen börsennotierter Unternehmen (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien) verbindlich vorgeschrieben.
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Im bilanziellen Ergebnis eines Unternehmens sind eine Vielzahl von Faktoren wie beispielsweise Abschreibungen und Rückstellungen enthalten, die sich nicht auf den realen Zahlungsfluss auswirken. Mit der Kennzahl Cash-Flow versucht man deshalb, die wirklichen Zahlungsströme zu ermitteln. Der um bilanzielle, nicht zahlungswirksame Faktoren bereinigte bilanzielle Erfolg stellt somit den Cash-Flow als zahlungswirksamen, finanziellen Überschuss der Periode dar. Der Cash-Flow wird insbesondere berechnet, um festzustellen,
Es gibt zwei grundsätzliche Verfahren für die Ermittlung des Cash-Flow-Wertes, nämlich die direkte und die indirekte Ermittlung.
Zur direkten Ermittlung werden alle im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit stehenden zahlungswirksamen Aufwendungen (z. B. Materialkosten, Löhne/Gehälter, Zinsaufwendungen, Steuern) von den zahlungswirksamen Erträgen (z. B. Umsatzerlöse, Beteiligungserträge, Desinvestitionen, Zinserträge, Subventionen) einer Periode subtrahiert. Zahlungswirksam wird des Öfteren auch fondswirksam genannt, da sich die Zahlungen auf den Zahlungsmittelbestand oder -fonds auswirken. Die Daten erhält man aus der Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung).
Die indirekte Berechnungsmethode bezieht sich auf die Liquiditätsreserven. Demnach stellen zahlungsunwirksame Aufwendungen wie beispielsweise Abschreibungen nicht ausgegebene finanzielle Mittel dar, die jedoch bei der Ermittlung des Jahresüberschusses als Aufwand berücksichtigt wurden. Um einen derartigen zahlungsunwirksamen Posten ist der Jahresüberschuss auch auf der Ertragsseite (beispielsweise Auflösung von Rücklagen) zu korrigieren.
Zur indirekten Ermittlung (auch Praktikermethode genannt) wird der bilanzielle Erfolg, in der Regel Gewinn (Jahresüberschuss oder Betriebsergebnis) vor Steuern herangezogen. Ausgabeneutrale Aufwendungen (die keine Zahlungswirkung haben und nur bilanzielle Verrechnungsposten sind), wie beispielsweise Abschreibungen, Erhöhung der langfristigen Rückstellungen und der Rücklagen sowie außerordentliche (nur temporär angefallene) Aufwendungen werden addiert. Einnahmeneutrale Erträge hingegen wie Zuschreibungen und außerordentliche Erträge werden subtrahiert. Ausgabeneutral und einnahmeneutral wird auch zahlungsunwirksam und des Öfteren auch fondsunwirksam genannt, da sich diese Bewegungen nicht auf den Zahlungsmittelbestand oder -fonds auswirken.
Für die externe Betrachtung (speziell im Rahmen der Bilanzanalyse) ist aus Gründen der Praktikabilität zumeist nur die indirekte Cash-Flow-Ermittlung verfügbar.
Für die indirekte Ermittlung des Cash-Flows im Rahmen der Jahresabschlussanalyse gibt es keine offiziell verbindliche Ermittlungsweise. Daher werden oft unterschiedliche Rechenwege verwendet, die zu Verwirrungen führen können. Es ist daher zu empfehlen, die gesamte Rechnung zu veröffentlichen. Die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (DVFA) und die Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft (SG) empfehlen zudem eine einheitliche Berechnungsform.
Der Cash-Flow in seiner einfachsten Form (auch Brutto-Cash-Flow und damit der gesamte vom Unternehmen erwirtschaftete Cash-Flow) ist:
Der Begriff Cash Flow stammt aus dem angelsächisischen Sprachraum und steht für eine Gewinnkennzahl zur Unternehmensanalyse. Er beschreibt den Zugang an den flüssigen Mitteln in einer Abrechnungsperiode. Im Wesentlichen ergibt sich seine Höhe aus der Addition von Jahresüberschuss, Steuern vom Ertrag und Einkommen, Abschreibungen sowie Veränderungen der langfristigen Rückstellungen. Aus seiner Höhe und Entwicklung lassen sich Rückschlüsse auf das Finanzierungspotential eines Unternehmens ziehen.
Da der Cash-Flow nun für Schuldentilgung und Rücklagenbildung verwendet werden kann, müssen weitere abgeleitete Größen ermittelt werden, um festzustellen, wieviel finanzielle Mittel für Investitionen und Dividendenzahlungen zur Verfügung stehen. Zur Ermittlung des Netto-Cash-Flows und des Free Cash-Flows müssen ausgabenrelevante Aufwendungen nach der Bilanzaufstellung, wie Privatentnahmen und Investitionen vom Cash-Flow abgezogen werden. Zahlungswirksame Erträge, die nach der Bilanzierung getätigt werden (beispielsweise Desinvestitionen), müssen hingegen addiert werden. Aus dem Brutto-Cash-Flow können also folgende Größen abgeleitet werden:
Welche Steuern hierbei zum Abzug kommen, hängt von dem zugrundegelegten Bewertungsverfahren ab. In Deutschland wird üblicherweise das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) herangezogen. Gemäß dem IDW Standard S 1 werden bei der Anwendung des DCF-Verfahrens sowohl die betrieblichen Steuern, als auch die persönliche Einkommenssteuer des Unternehmers miteinbezogen.
Der Free Cash-Flow ist der frei verfügbare Cash-Flow. Er verdeutlicht, wie viel Geld für die Dividenden der Aktionäre bzw. Gesellschafter oder für eine allfällige Rückführung der Fremdfinanzierung verbleibt. Die Größe des nachhaltigen Free Cash-Flows ist für Finanzierungsinstitute ein Indikator für die Rückzahlungsfähigkeit von Krediten und wird deshalb oft als Berechnungsgrundlage der Finanzierungskapazität verwendet.
Durch die Kapitalflussrechnung wird der Darstellung der Finanzlage des Unternehmens im Jahresabschluss Rechnung getragen.
Konzern-Mutterunternehmen müssen nach § 297 Abs. 1 S. 1 HGB in ihrem Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung publizieren. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung wurde erst 1997 mit dem KonTraG für börsennotierte Konzerne eingeführt und 2002 auf alle Konzerne ausgeweitet. Da die Kapitalflussrechnung im HGB nicht näher erläutert wird, wurde vom Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee der DRS 2 „Kapitalflussrechnung“ mit Regeln zur Aufstellung und Offenlegung erlassen, die sich wesentlich an den jeweiligen IAS (IAS 7) und US-GAAP (SFAS 95) orientieren.
Alle Unternehmen, die am organisierten Kapitalmarkt der EU teilnehmen, müssen für nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS aufstellen und somit auch eine Kapitalflussrechnung nach IAS 7 veröffentlichen.
Das durch die angelsächsischen „Statements of Cash Flows“ geprägte Verständnis bezieht ebenfalls wie Netto- und Free Cash-Flow die Investitions- und Finanzierungstätigkeit des Unternehmens in die Betrachtung ein. Die vorgeschlagene Kapitalflussrechnung, der auch der DRS 2 im Wesentlichen folgt, wird in drei Cash-Flows gegliedert:
Für Details der Regelung nach IAS/IFRS siehe IAS 7.
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