Das Cochemer Modell ist ein deutschlandweit in Fachkreisen Aufsehen erregendes Modellprojekt eines Arbeitskreises des Cochemer Familiengerichts gemeinsam mit den Fachleuten der Jugendämter des Landkreis Cochem-Zell. Es handelt sich um ein seit Anfang der 1990er aus kleinen Anfängen entwickeltes, das Kindeswohl wirksam durchsetzendes Arbeitsmodell zwischen den im Trennungs- und Scheidungsgeschehen beteiligten Personen.
Angesicht der Sachlage, dass in zahllosen Scheidungsprozessen die unaufgearbeiteten Verletzungen langwierig und zu weiteren psychischen Traumatisierungen führend auf dem Rücken der mitbetroffenen Kinder ausgetragen werden, wollte man im Landkreis Cochem-Zell keine unstimmige Praxis fortführen. Ohnehin war der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1991 mit neuen Ansätzen Rechnung zu tragen. Daraus entstand eine neue Form der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen am familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Im Detail hieß das, dass die Rechtsanwälte, die Erziehungs- und Lebensberatungsstelle, das Familiengericht, Mediatoren und andere Gutachter, das Jugendamt und weitere Beteiligte konsequent kooperativ miteinander umgehen.
Sprecher des regionalen Arbeitskreises Trennung-Scheidung betonen, dass ihre Aktivitäten von der Arbeitsbelastung sinnvollerweise auf den Landkreis Cochem-Zell beschränkt sind. Anlässlich einer Fachtagung am 9. Oktober 2003 wurde mittlerweile eine „Landeskonferenz Trennung-Scheidung“ in Rheinland-Pfalz gegründet.
Der Väteraufbruch für Kinder e.V. stellte das Cochemer Modell auf seinem bundesweiten Familienkongress im November 2003 vor, was auch Thema der darauf folgenden Sendung des Väterradio war.
Die Humanistische Union, Ortsverband Marburg, forderte am 10. Januar 2005 in einer Presseerklärung, dass das Cochemer Modell bundesweit einzuführen sei.
VAMV, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, hat eine Stellungnahme herausgegeben, die die Probleme und Anwendungsgrenzen des Cochemer Modells aufzeigt, insbesondere auch aus juristischer Sicht. Das Cochemer Modell unterscheidet nicht zwischen Trennungs- und Scheidungskonflikten von Paaren, in denen Gewalt von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil verübt wurde, von Paaren, in denen Gewalthandlungen nicht stattfanden. Der qualitative Sprung vom hochstrittigen Paarkonflikt zu einem von Gewalt geprägten Paarkonflikt bleibt unberücksichtigt - zum Nachteil des Gewaltopfers, das außerdem einer vermeidbaren Gefährdung ausgesetzt wird. Wie eine repräsentative Pilotstudie des Bundesfrauenministerium empirisch belegt, ist die Zeit kurz vor, während und kurz nach der Trennung die gefährlichste Zeit für ein Opfer von Beziehungsgewalt.
Nicht nur aus juristischer Sicht gibt es schwerwiegende Einwände gegen das Cochemer Modell. Als Verfahren zur Paarberatung wird bevorzugt die sogenannte Mediation angewendet. Diese setzt u. a. voraus, das die zu Beratenden freiwillig an der Beratung teilnehmen und dass die zu Beratenden nicht in einem Machtgefälle zueinander stehen. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht gegeben, wenn eine Person das Opfer von Gewalthandlungen der anderen Person geworden ist.
Es besteht die Gefahr, dass das sogenannte Cochemer Modell unkritisch verallgemeinert wird. Eine Motivation dafür könnte die beträchtliche Kostenersparnis für den Justizapparat sein, die daraus resultiert. In Trennung oder Scheidung lebenden Eltern, die um das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, darf nicht undifferenziert und generalisiert eine gerichtliche Entscheidung vorenthalten werden. Es kann nicht sein, dass pauschal dazu aufgefordert wird, dass die Eltern erst eine Einigung herbeiführen müssen, bevor das Gericht entscheidet. Es darf keine vom Einzelfall losgelöste Vorentscheidung geben für oder gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf ein Elternteil, wenn das Gesetz dies Entscheidung im Einzelfall ermöglicht und ausdrücklich keine Regelung per se dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Die Hypothese, dass nach dem Cochemer Verfahren getroffene Regelungen dem Kindeswohl eher entsprechen als die von anderen Familienrichtern durch alternative Vorgehensweisen getroffene Entscheidungen ist gewagt und wissenschaftlich (noch) nicht geprüft.
Kritik: Was unter Gewalt in einer Beziehung verstanden wird, ist zurzeit ideologisch bzw. durch eine modische political correctness bestimmt. Während im Rahmen der Praxis zum Gewaltschutzgesetz pauschal Männer zu Tätern und Frauen zu Opfern definiert werden, gelten Umgangsboykott und körperliche oder emotionale Misshandlungen von Kindern durch Mütter immer noch als entschuldbare Kollateralschäden mütterlichen Erziehungsverhaltens. Dadurch wurden im üblichen familienrechtlichen Verfahren durch die immanenten Einflussfaktoren Jugendamt und sonstige familiale Interventionsszene weit mehr Teilaspekte unberücksichtigt gelassen als dies im Rahmen des Cochemer Modells geschieht.
Andere meinen dagegen, dass die „Produkte“, die Familiengerichte in Zusammenarbeit mit Anwälten bei herkömmlichen Verfahren anbieten, für langfristige friedliche Koexistenz ungeeignet sind - ausgenommen die wenigen Fälle mit Berührungspunkten zum Strafgesetzbuch. So ist ein zugelassener Anwalt gezwungen, während seines kurzen Engagements alle Themen aufzulisten und tritt als Streiter, ja Kämpfer einer Partei auf. Er wird das Schlachtfeld des Rosenkrieges bald danach mit seinem Salär - streng nach Gebührenordnung - verlassen, während die Beteiligten ihr zukünftiges Leben auf Gesetzten und Regelungen aufbauen müssen, die nicht mit der UN-Kinderkonvention vereinbar sind, wie mehrfach vom Europäischen Gerichtshof festgestellt. Zusätzlich hinkt der gesamte Prozess der Legislative und Jurisdiktion der gesellschaftlichen Realität oft um Jahrzehnte nach. Insbesondere, wenn erst in wissenschaftlichen Studien ein Rauch ermittelt und belegt werden muss, der dadurch entsteht, dass Hunderttausenden von Betroffenen pro Jahr sozusagen der Kittel brennt. Hier sei auf die Einführung des Rechtes auf gewaltfreie Erziehung hingewiesen. Da kann das Cochemer Modell für Betroffene schneller helfen.
Idealtypischer verfahrenstechnischer Ablauf des Cochemer Modells:
Kritik: Die schnelle Terminierung bedeutet aber keineswegs eine schnelle Entscheidung.
Kritik: Wenn ein Elternteil aus gutem Grund nicht (mehr) bereit ist, dem anderen Elternteil in nächster Zeit zu begegnen, kann es nicht in 14 Tagen zu einer gemeinsamen Beratung kommen. Das ist bei Frauen der Fall, die sich zu ihrem Schutz und oft auch zum Schutz ihrer Kinder in ein Frauenhaus geflüchtet haben. Für konstruktive und lösungsorientiere Beratungen ist Freiwilligkeit unverzichtbar, die bei Anordnung nicht gewährleistet ist. Das Familiengericht ist - auch in Cochem - die entscheidende Instanz. Die Gerichte üben Gewalt aus entsprechend der Gewaltenteilung, sie verfügen über Macht und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Gewalt in engen sozialen Beziehungen beeinträchtigt die Opfer umfassend. Darum sind in einem Verfahren, in das sie zwar gleichberechtigt aber nicht gleich mächtig gehen, systematisch benachteiligt. Für den Prozess der Selbstermächtigung (empowerment) benötigen sie Zeit.
Kritik: Damit kommt dem Protokoll einer Verhandlung besonders große Bedeutung bei.
Kritik: Psychologische Sachverständige haben in ihrer universitären Ausbildung oft wenig oder nichts über körperliche oder seelische Gewalt in engen sozialen Beziehungen gelernt. Deshalb bleibt dieser Tatbestand gegebenenfalls nicht hinreichend beachtet und fachlich nicht angemessen berücksichtigt: Dies gilt sowohl für den Umgang mit den betreffenden Personen (Opfer und Täter) als auch im Hinblick auf die sachverständige Bearbeitung der Fragstellung/en des Gerichts.
Das Vorgehen nach dem Cochemer Modell liegt nicht in Gesetzesform vor. Es basiert auf freiwilliger Verständigung der Professionen, von der Erkenntnis bestimmt, dem Vorrang des Kindeswohles zum Durchbruch zu verhelfen, der allerdings vom Gesetz her bestimmt ist (§ 1697a BGB). Kritik: Es ist keine „Erkenntnis“, dem Kindeswohl zum Durchbruch zu verhelfen, sondern ein Ziel. Es ist bestenfalls eine zu überprüfende These, dass dem Kinderwohl "zum Durchbruch" verholfen wird, wenn die Sorgepflicht und Sorgerecht von den Eltern unter Druck geteilt wird. Schlimmstenfalls ist es eine Ideologie. Mit Sicherheit handelt es sich eine ideologische Position, wenn davon ausgegangen wird, dass es für jedes Kind, zu jedem Zeitpunkt und unter (fast) allen Umständen am besten ist (dem Kindeswohl am ehesten entspricht), wenn das Sorgerecht geteilt beliebt bzw. wenn es regelmäßig zu beiden Elternteilen Kontakt hat.
Interessant und notwendig sind empirische Untersuchungen, auch Langzeitstudien, um zu aussagekräftigen Daten zu kommen, die Vergleiche ermöglichen.
Wie wird der Begriff „Kindeswohl“ verstanden, wie wird er in der Praxis von den Gerichten, den Sachverständigen, den Beratern, Rechtsanwälten, Müttern, Vätern operationalisiert? Wie groß ist die Entsprechung/Abweichung zwischen vor Gericht getroffenen und im Alltag praktizierten Regelungen (zu verschiedenen Meßzeitpunkten)? Welche Rolle spielen die verschiedenen Faktoren (Einigungsgebot, Beratungszwang, Zeitdruck,Gewalt in engen sozialen Beziehungen, anwaltliche Schriftstücke, mündliche versus schriftliche Einlassungen der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Jugendämter) im Hinblick auf das realisierte Kindeswohl (operational definiert). Wie lange dauert es vom Antragseingang bis zum Abschluss des Verfahrens? Wie sehr leidet das Kindeswohl unter dem Verfahren selbst? Wie kann das Verfahren so gestaltet werden, dass das Kindeswohl möglichst wenig in Mitleidenschaft gezogen wird? In welchem Maße ist es sinnvoll, betroffene Kinder in Verfahren einzubeziehen? Wie aussagekräftig ist eine Befragung von betroffenen Kindern, wenn sie unter dem Druck, ein Elternteil scheinbar zu schützen zu müssen, verzerrte Ergebnisse hervorbringen kann? Wie häufig wird die nächst höhere Instanz in Anspruch genommen gibt es? Wie hoch sind die Verfahrenskosten? Wie hoch ist der Arbeitsaufwand der MitarbeiterInnen des Sozialen Dienstes der Jugendämter? Wie erleben Kinder die verschiedenen Regelungen (Zufriedenheit, materielle und emotionale Sicherheit,Gefühl von Geborgenheit, (auch retrospekive Befragungen verschiedenen Zeitpunkten)? Wie entwickeln sich die Kinder beispielsweise hinsichtlich Schulleistungen, -abschlüssen, sozialer Integration, körperlicher und psychischer Gesundheit)?
Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Kindeswohl, Eltern-Kind-Entfremdung, Scheidungskonflikte, Väteraufbruch e. V., ISUV/VDU e.V.
| Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende inhaltlich problematische Lücken auf: Es fehlt noch eine genauere Darstellung der Abläufe innerhalb des Modells sowie der Geschichte des Modells. Literatur existiert nachgeprüftermaßen einstweilen nur in Form von Weblinks. Teile des Textes mit erheblichen orthographischen Mängeln. Zurzeit ist der Text Schlachtfeld ideologisch motivierter Positionen.
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