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Copyright

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Das Copyright [ˈkɒpiɹaɪt] (englisch copy = Kopie, right = Recht) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Im Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (zum Beispiel dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Copyright musste in den USA bis vor einigen Jahren, im Gegensatz zum Urheberrecht in Deutschland, explizit angemeldet werden und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt für neue Werke auch in den USA ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen (Copyright Term Extension Act). Eine Anmeldung des Copyrights bei der „Library of Congress“ ist nicht unbedingt nötig, wird aber empfohlen.

Am 28. Oktober 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen Digital Millennium Copyright Act, der die Rechte der Copyright-Inhaber stärken soll. Dieser stellt eine Reaktion auf die durch das Internet und andere digitale Technologien immer einfacher gewordene Reproduktion und Verbreitung von Werken dar.

Copyright-Vermerk

Der Copyright-Vermerk (Symbol „©“, behelfsweise auch „(C)“, meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch Urheberrechtshinweis stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlichen Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden. Hintergrund ist die alte Rechtslage des US-amerikanischen Copyright, nach der Rechte an einem Werk erlöschen konnten, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen war (wie im Falle des Filmes Die Nacht der lebenden Toten von 1968). Nach dem Beitritt der USA zum internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 ist der Copyright-Vermerk heute nicht mehr notwendig, kann aber nach eigenem Ermessen gesetzt werden.

Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist zum Beispiel eine ausreichende Schöpfungshöhe notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass ein angegebenes Datum unter Umständen Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen Fällen nach dem Datum der Veröffentlichung. Schließlich können Vermerke im Rahmen der Beweissicherung nützlich sein. Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

(P)-Vermerk für Tonträger

Bei Tonträgern und Filmen wird häufig auch noch ein ℗-Vermerk (an einigen Stellen auch (P)) angegeben, z. B.

© 2007, ℗ 2007, (P) 2007

oder

© & ℗ 2007, © & (P) 2007  

Der (P)-Vermerk ist in einigen Ländern (nicht in Deutschland) erforderlich, um Tonträgerherstellerrechte geltend machen zu können. Das sind so genannte Leistungsschutzrechte. Geschützt werden sollen dabei nicht künstlerische, sondern wirtschaftlich aufwendige Leistungen des Tonträgerherstellers. Nur die erste Aufnahme auf einen Tonträger ist Gegenstand des Schutzes (z. B. das Masterband). Im deutschen Recht finden sich entsprechende Regelungen in §§ 85 f. UrhG.

Vom Recht des Tonträgerherstellers zu unterscheiden sind Urheberrechte an den Kompositionen, Liedtexten oder der grafischen Gestaltung des Covers. Bei Bildtonträgern greift auch das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, im deutschen Recht nach § 94 UrhG.

Ausnahme: Ewiges Copyright

Laut einem englischen Gesetz genießt Peter Pan ein ewiges Copyright. Die Rechte hält das Kinderkrankenhaus Great Ormond Street Hospital Children’s Charity. Auch die in Großbritannien heute noch nachgedruckten Ausgaben der erstmals 1611 erschienenen, König Jakob I. von England gewidmeten Bibelübersetzung (King-James-Bibel) tragen den Vermerk: All rights are vested in the Crown in the United Kingdom and controlled by Royal Letters Patent.

Siehe auch

Weblinks

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Quelle:
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Brockhaus-1911: Copyright

Meyers-1905: Copyright Act · Copyright

Pierer-1857: Copyright

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