Die Eheannullierung ist ein Vorgang des katholischen Kirchen-, speziell des Sakramentenrechts. Sie ist die rechtswirksame Feststellung, dass eine Ehe durch das Fehlen eines ihrer konstitutiven Wesensmerkmale von Anfang an ungültig war.
Diese Feststellung wird auf Antrag eines oder beider Ehepartner durch das diözesane Kirchengericht (Ehegerichtsbarkeit), das Offizialat, mittels Befragung der Beteiligten und ggfs. weiterer Zeugen vorbereitet und dann mit bischöflicher Autorität ausgesprochen.
Sie hat zur Folge, dass die Beteiligten nach der staatlichen Scheidung frei sind, eine neue, kirchlich gültige Ehe einzugehen.
Die Annullierung ist also keine Ehescheidung, sondern die Feststellung einer gegebenen Tatsache, nämlich der Ungültigkeit nach katholischem Eherecht.
Die Wesensmerkmale der Ehe sind verletzt und die Ehe daher ungültig, wenn
Zu unterscheiden ist eine Eheannullierung von der Eheauflösung zu Gunsten des Glaubens, das heißt eine Auflösung unter Inanspruchnahme des Paulinischen oder des Petrinischen Privilegs. Diese führen zur Auflösung einer gültig geschlossenen und, beim Paulinischen Privileg, auch vollzogenen Ehe.
In Italien, wo eine römisch-katholisch geschlossene Ehe gemäß dem dortigen Konkordat ohne zusätzliche zivile Eheschließung als zivilrechtlich wirksame Ehe anerkannt wird, führt die Annullierung einer katholisch geschlossenen Ehe zum nachträglichen Erlöschen sämtlicher zivilrechtlicher Ansprüche aus der Ehe; in zahlreichen Fällen wird dies zur Flucht vor Unterhaltszahlungen genutzt.
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