Das Eherecht ist Teilgebiet des bürgerlichen Rechts bzw. des Familienrechts. Die kirchenrechtlichen Vorschriften werden von der säkularen Gesetzgebung nicht berührt (vgl. § 1588 BGB, sog. „Kaiserparagraf“).
Inhaltsverzeichnis |
Das Eherecht in Deutschland ist an die Eheprinzipien gekoppelt:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Gestaltungen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Im BGB ist das Eherecht als Teil des 4. Buches (Familienrecht) in den §§ 1297 bis 1588 BGB geregelt.
Kaum noch von Bedeutung sind die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen).
Die Vorschriften der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht desjenigen Staates, dem dieser angehört. Wer demnach deutschem Recht unterliegt, muss, wenn er eine Ehe eingehen will, sowohl ehefähig als auch ehemündig sein und es dürfen der Ehe keine Eheverbote entgegenstehen.
Ein Eheverbot ist gegeben, wenn die Verlobten in gerader Linie verwandt sind oder in der Seitenlinie voll- oder halbbürtige Geschwister sind. Die Ehehindernis liegt ebenfalls vor, wenn zwischen einer der Personen, die eine Ehe eingehen wollen, und einem Dritten eine Ehe besteht. Früher gab es im BGB und im Ehegesetz weitere Eheverbote.
Weil ein Ausländer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung seinem Heimatrecht unterliegt, ist bisweilen für ihn ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, welches feststellt, dass er den Vorschriften seines Heimatrechts genüge.
Die Ehe wird in Deutschland seit 1875 vor dem Standesamt geschlossen (Zivilehegesetz). Das gilt auch dann, wenn einer der Verlobten oder beide Verlobte Ausländer sind. Die Vorschriften nach dem Personenstandsgesetz sind zu beachten. Sind beide Verlobten Ausländern, kann jedoch die Ehe auch in der Form des Rechts desjenigen Staates geschlossen werden, dem einer der Verlobten angehört, sofern die in Gemäßheit dieser Form geschlossene Ehe von einer durch die Regierung dieses Staates ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Recht ausschließlich eine Eheschließung durch einen Geistlichen vorsieht. In das Standesregister wird eine beglaubigte Abschrift der so geschlossenen Ehe eingetragen.
Stellvertretung ist unzulässig (sog. Handschuehe); die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Das Recht der allgemeinen Ehewirkung unter den Eheleuten bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richtet sich das Eherecht nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nur wenn die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch in einem Staat einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, muss ermittelt, werden, mit welchem Recht die Eheleute auf sonstige Weise am engsten verbunden sind (z.B. durch ihres Lebensweg).
Sind also beide Ehegatten Deutsche, so ist in Deutschland deutschen Eherecht anwendbar. Das gleiche gilt nach dem Gesagten, wenn die Ehegatten Ausländer sind aber in Deutschland ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Beachtet werden muss, dass Ehegatten, die keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und zugleich keiner von beiden die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates hat, im welchem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an Stelle des Rechts des Staates ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht desjenigen Staates wählen können, dem einer der Ehegatten angehört. Haben z.B. ein Engländer und eine Türkin ihren Wohnsitz in Deutschland, so können sie an Stelle des deutschen Eherechts auch das türkische oder das englische Eherecht wählen. Dieses Wahlrecht besteht auch, wenn die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und in keinem Staat ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Vor dem 1. September 1986 bestimmte sich in Deutschland das Eherecht nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann angehörte. Auf die vor dem 1. September 1986 geschlossene Ehen wird diese Regelung weiterhin angewendet.
Die Ehe mündet in die eheliche Lebensgemeinschaft Deren Herstellung kann jeder Ehegatte verlangen, sofern dieses Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Bis zum 1. Gleichberechtigungsgesetz von 1957 stand dem Mann das Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über die Wohnung und den Wohnort zu. Dementsprechend konnte die Frau keinen eigenen Wohnsitz begründen, sondern teilte von Gesetzes wegen den Wohnsitz ihres Mannes. Das Entscheidungsrecht berührte allerdings die persönlichen Angelegenheiten der Frau nicht.
Wie die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft ausfüllen, insbesondere wie der gemeinsame Hausstand geführt wird, bleibt ihrer Selbstbestimmung überlassen. Bis zum 1.1.1977 (1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts) war dem Leitbild der Hausfrauenehe gemäß die Frau berechtigt und verpflichtet das gemeinsame Hauswesen zu leiten. Sie war auch zu Arbeiten im Hauswesen und Geschäfte des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnisses, in welchen die Ehegatten lebten, üblich war. Bis 1957 war die Kehrseite der Hausfrauenehe, dass der Mann Veträgen, in denen sich die Frau zur Erbringung von höchstpersönlichen Diensten gegenüber Dritten verpflichtete (v.a. Arbeitsverträge), zustimmen musste. Verpflichtete die Frau sich ohne Zustimmung, konnte der Ehemann den Vertrag mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Vormundschaftsgericht hatte die Ermächtigung zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigte.
Als konsequente Ausprägung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist jeder Ehegatte ermächtigt Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs der Familie auch mit rechtlicher Wirkung für den anderen Ehegatten vorzunehmen ( →Schlüsselgewalt). Dadurch werden in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Jeder Ehegatte kann die Schlüsselgewalt des anderen Ehegatten beschränken oder ausschließen, muss sich aber unter Umständen den guten Glauben eines Dritten an die Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn die Beschränkung oder Aufhebung nicht im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Bis zur Aufhebung des Leitbildes der Hausfrauenehe stand die Schlüsselgewalt nur der Ehefrau zu, mit der sich Geschäfte des Mannes innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises vornehmen konnten und dadurch den Mann berechtigt und verpflichtet hat.
Die Ehegatten sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, zur Deckung des Lebensbedarfes in freier Rollenverteilung untereinander. In einer Alleinverdienerehe besteht ein Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehegatten.
Ursprünglich wurde der Name des Mannes der Ehename ( →Patrilinearität). Nach einer Scheidung konnte die Frau den Ehenamen entweder weiterführen oder ihren Mädchennamen wieder annehmen. Wurde sie schuldig geschieden, konnte ihr das ihr geschiedener Mann jedoch untersagen. Seit 1977 (1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts) können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht als Familienname bestimmt wird, kann seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familien- und Ehenamen mit Bindestrich voranstellen oder anfügen (seit 1958 bis 1977 konnte die Ehefrau ihren alten Familiennamen an den gemeinsamen Familiennamen - d.h. den Namen des Ehemanns - anfügen). Seit dem Familienrechtsgesetz von 1994 können der Ehemann und die Ehefrau ihre bisherigen Familiennamen beibehalten, sie müssen sich aber einigen, welchen der beiden Namen die Kinder haben sollen. Ein Doppelname aus den Namen der Eltern ist für die Kinder nicht möglich.
Siehe zu Details, auch den Ehenamen in Österreich und der Schweiz unter Namensrecht.
Zu den mittelbaren Wirkungen der Ehe zählt das Güterrecht. Unterschieden wird zwischen Güterständen, welche die Eigentums- und Vermögenslage der Ehgatten vor und nach der Eheschließung durch die Eheschließung nicht verändern (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) und einem Güterstand, der das vor der Eheschließung bestehende Eigentum und sonstige Vermögen der Verlobten bis auf das Vorbehaltsgut und das in der Ehe erworbene Vermögen in eine Gesamthand überführt (Gütergemeinschaft).
In vermögensrechtlicher Hinsicht erlangen die drei Güterstände des BGB Bedeutung:
In der DDR bestand von 1966 bis zur Wiedervereinigung der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Es handelte sich um eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft, bei der die Ehegatten ähnlich der Zugewinngemeinschaft am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt werden, jedoch schon während des Bestandes der Ehe. Auch hier entstanden also (wie bei der bundesdeutschen Gütergemeinschaft) unterschiedliche Vermögensmassen (gemeinschaftliches "Eigentum" und das jeweilige "Alleineigentum"). Geregelt war dies im Familiengesetzbuch der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Ehen in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet, sofern sie nicht dagegen optierten. In bestimmten Fällen sind aber die damaligen Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Im Deutschen Reich (ab 1900) und in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bis 1957 neben der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft noch die Verwaltungsgemeinschaft, die Fahrnisgemeinschaft und die Errungenschaftsgemeinschaft.
Die in der Ehe geborenen Kinder erlangen den Rechtsstatus gemeinsamer Kinder. In der Bundesrepublik Deutschland wird seit dem 1. Juli 1998 ausdrücklich nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Beim Sorgerecht wird aber in der Sache nach wie vor an diesen Tatbeständen angeknüpft. Zur ausführlichen Darstellung siehe unter Kindschaftsrecht.
Ehegatten sind wechselseitig im bestimmten Umfang erbberechtigt. Sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Im Sozialversicherungsrecht werden Ehen vielfältig begünstigt, so in der Krankenversicherung durch die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten (Familienversicherung) oder in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Anspruch auf Witwenrente.
Steuerrechtlich besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung.
Die Ehe endet durch den Tod, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe. Die Aufhebung der Ehe findet statt, wenn die Voraussetzungen zur Schließung der Ehe von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Eine Ehe, deren Gültigkeit in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt wird, bezeichnen Juristen als hinkende Ehe. Dieser Zustand kann beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland eintreten.
Der Ehe wird auch von vielen Religionsgemeinschaften eine besondere Bedeutung beigemessen. Daher befasst sich auch das Recht verschiedener Religionsgemeinschaften, das Kirchenrecht, mit der Ehe. Abhängig von der jeweiligen Religionsgemeinschaft unterscheidet sich auch dieses kirchliche Eherecht erheblich.
In der römisch-katholischen Kirche ist das Eherecht in einem eigenen Titel des Codex Iuris Canonici geregelt (Can. 1055 bis Can. 1165; unterteilt in zehn Kapitel). Nach katholischem Verständnis ist die wirksame Ehe unter Getauften ein Sakrament, Can. 1055 f. Sie kommt "durch den Konsens der Partner zustande", also den "Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen." (Can. 1057: Ehekonsens). Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (Can. 1141).
Gemäß Can. 1059 richtet sich die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. Im einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften von Bedeutung:
Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen diesen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe und das Keuschheitsgelübde und der Gattenmord. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es keine Dispens.
Die eigentliche Eheschließung ist der "Ehekonsens", also der Willensakt der Eheschließenden. Wegen dieser vertraglichen Einigung werden Mindestanforderungen an die Verständnisfähigkeit der Eheschließenden gefordert. Konkret ist nach Can. 1096 "erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.". Der Konsens liegt ebenfalls nicht vor bei einem Irrtum über die Person (error in persona, Can. 1097), bei arglistiger Täuschung (Can. 1098), Zwang (Can. 1103) usw.
Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und zwei Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei Evangelische standesamtlich, so ist ihre Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung wäre daher eine kirchliche Heirat eines katholischen Partners unmöglich. Die Formvorschriften führen also bei Beteiligung mehrerer Konfessionen zu kuriosen und nur schwer nachvollziehbaren Konsequenzen.
Für die Wirkung der Eheschließung ist zu unterscheiden. Neben der ungültigen und der gültigen Eheschließung (vgl. dazu oben) kennt das katholische Kirchenrecht auch die gültige und vollzogene Ehe, nämlich dann, wenn "die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.", Can. 1061, was bei "Zusammenwohnen" nach der Eheschließung (widerleglich) vermutet wird.
Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche "Nichtvollzugsverfahren" ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die "Trennung bei bleibendem Eheband" in Betracht, Can. 1151 ff.
Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem "Nichtigkeitsverfahren" vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung). Ist die Ungültigkeit der Ehe auf diese Weise festgestellt, steht sie einer erneuten (bzw. im Sinne des Kirchenrechts: erstmaligen) Eheschließung nicht mehr im Wege. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist daher in der Praxis von einiger Bedeutung.
Das Eheverständnis der reformatorischen Kirchen unterscheidet sich von dem römisch-katholischen erheblich. Während in der katholischen Kirche die Eheschließung selbst vor dem Priester und in gottesdienstlicher Form stattfindet, sind evangelische Trauungen nur Gottesdienste anlässlich einer (bereits erfolgten, etwa standesamtlichen) Eheschließung. Diesen Unterschied greift auch das staatliche Recht auf, wenn es wie im § 67 des deutschen Personenstandsgesetzes bestimmt:
Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern "ein weltlich Ding" (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzung der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sog. Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.
Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist die jeweilige gewählte Kirchengemeindeleitung. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.
In "Mischehen" (heute eher "glaubensverbindende Ehen" genannt) besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. Die Formvorschriften des katholischen Kirchenrechts setzen diesem Anliegen aber Grenzen:
Es ist aber möglich, dass an einer katholischen Eheschließung ein evangelischer Geistlicher teilnimmt oder umgekehrt. Die Konsenserklärung muss aber auf jeden Fall vor dem katholischen Priester stattfinden, um nach katholischem Kirchenrecht wirksam zu sein. Alleine in Baden gibt es die weltweit einzigartige Möglichkeit, dass nicht der Geistliche der anderen Konfession bloß mitwirkt, sondern beide Geistliche den Gottesdienst gemeinsam leiten. Alleine die Abnahme der Konsenserklärung ist auch in dieser "ökumenischen Trauung nach Formular C" dem katholischen Geistlichen vorbehalten.
Ehegesetz, Ehefähigkeit, Sorgerecht, Unterhalt, Ferntrauung, Totenscheidung
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |