Ehrenkodex für die österreichische Presse

Der Ehrenkodex für die österreichische Presse gibt strenge Regeln für die Arbeit von Journalisten vor, die in österreichischen Printmedien publizieren. Die Einhaltung der Regeln wird überwacht vom Österreichischen Presserat, der allerdings derzeit nur als Rumpfpresserat arbeitet, da die Verleger aus dem Gremium ausgestiegen sind.

Medien, die sich verpflichtet haben, den Regeln des Ehrenkodex zu folgen, zeigen dies durch ein Signet und dem Beisatz "Dem Ehrenkodex der Österreichischen Presse verpflichtet" im Impressum.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Der Ehrekodex regelt Verhaltensnormen für folgende Themenbereiche:

  • Genauigkeit: Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß sein und die Stellungnahmen aller Beteiligten berücksichtigen. Zitate sind exakt zu führen, falsche Berichterstattung unverzüglich richtiggestellt werden.
  • Unterscheidbarkeit von Tatsachenberichten, der Wiedergabe von Fremdmeinung(en) und Kommentaren
  • Einflussnahmen Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags und die Vorteilsannahme des Journalisten sind unzulässig. Eine Beeinflussung der Berichterstattung durch finanzielle Interessen des Journalisten oder Verlags ist zu vermeiden.
  • Der Persönlichkeitsschutz ist zu wahren. Persönliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen sollen genauso vermieden werden wie Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen, sexuellen, oder sonstigen Gründen.

Die Intimsphäre jedes Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich geschützt.

  • Bei der Materialbeschaffung und Recherche sind unlautere Methoden wie z. B. Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnützung emotionaler Stress-Situationen und die Verwendung geheimer Abhörgeräte verboten.
  • Redaktionelle Spezialbereiche sollen auch über das enge Fachgebiet hinaus auf die soziale, politische Rahmenbedingungen hinweisen und nachvollziehbaren Kriterien folgen.
  • Das Öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung ist abzuwägen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder um die Verhinderung einer Irreführung der Öffentlichkeit geht.

Siehe auch

Literatur

Mathä, Leonhard: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern unter straf- und medienrechtlichen Gesichtspunkten. Auf Basis der Rechtslage in Österreich. WiKu-Verlag (2005). ISBN 3-86553-132-6

Weblinks

Quelle:
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