Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sogenanntem absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Eigentum ist rechtlich von Besitz zu unterscheiden, der lediglich die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beschreibt. Die Existenz und Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist somit von fundamentaler Bedeutung für die Gesellschaftsordnung.
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I.) Die Eigentumsordnung einer Gesellschaft regelt, wer über was verfügen darf. Die jeweiligen Eigentümer bestimmen über die ihnen gehörenden Güter. Sie können andere von deren Nutzung ausschließen.
In einer Gesellschaft, in der fast alles irgendjemandem gehört, ist die Institution des Eigentums von fundamentaler Bedeutung für das gesamte soziale Leben. So hängt es vom Umfang seines jeweiligen Eigentums ab, was und wie viel jemand an allgemein begehrten Gütern benutzen oder verbrauchen darf.
Die Gesamtheit des Eigentums einer Person bezeichnet man auch als deren "Vermögen". In dem ursprünglichen Sinn des Wortes ist festgehalten, dass Eigentum Macht verleiht, etwa indem jemand andere Menschen dafür bezahlt, dass sie für ihn arbeiten.
II.) Neben dem Privateigentum, bei dem eine bestimmte Sache einem bestimmten Individuum gehört, gibt es in entwickelten Gesellschaften auch gemeinschaftliches Eigentum (zwei oder mehr Individuen sind gemeinsame Eigentümer z. B. einer Zufahrt zu ihrem Grundstück), kommunales Eigentum (z. B. ein Wald gehört einer Stadt) und staatliches Eigentum (z. B. der Festlandssockel vor den Meeresküsten gehört dem betreffenden Land). Auch Organisationen wie Behörden, Gesellschaften oder Vereine können Eigentümer sein, z. B. von Grundstücken oder Gebäuden.
Eigentumsordnungen lassen sich danach unterscheiden, welche Arten von Gütern privates Eigentum sein dürfen und welche nicht:
Außerdem ergeben sich wesentliche Unterschiede durch die unterschiedlich gestalteten Eingriffsrechte der politischen Instanzen (Besteuerung des Eigentums und dessen Vererbung, Regelung von Enteignung und der entsprechenden Entschädigung, Sozialpflichtigkeit des Eigentums).
III.) Mit der Eigentumsordnung ist ein Großteil der möglichen sozialen Konflikte ("Das will ich haben!" - "Nein das habe ich jetzt!") geregelt: Ohne abgegrenztes Eigentum gibt es bei allen Gütern, die nicht im Überfluss vorhanden sind, entweder Streit oder es bedarf einer allgemein anerkannten Regelung, wer wann welches Gut benutzen oder verbrauchen darf.
Durch die Abgrenzung von Eigentumssphären und deren Zuordnung zu bestimmten Personen wird die soziale Entscheidungsfindung erheblich vereinfacht. Wenn alle über alles entscheiden, ist der Informations- und Entscheidungsprozess extrem aufwendig und kostet weit mehr Zeit, als wenn jeder nur über das Seine entscheidet.
Letztlich entscheidender Vorzug des Eigentums ist jedoch die Erzeugung einer starken Motivation des Eigentümers zu schonendem und sparsamen Gebrauch von Gütern und zur Schaffung neuer Güter.'
Wenn sich dagegen jeder - unabhängig von seinen Arbeitsbemühungen - aus dem großen Topf bedienen kann, so fehlt es in der Regel an der nötigen Motivation zum Sparen, Erfinden, Lernen, Investieren oder Arbeiten.
IV.) Durch die Eigentumsordnung entstehen aber auch ganz neue Probleme.
Neben den Problemen, die sich aus einer ungleichen Einkommensverteilung ergeben, gibt es Probleme, die sich durch die Institution des Privateigentums allein nicht regeln lassen:
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng von einander zu unterscheiden[1]. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet ("Das ist mein Eigentum.").
Der Begriff Eigentum wird meist nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt. In realsozialistischen Ländern hingegen gab und gibt es oft eine sprachliche, aber weder eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz, noch wiesen die in diesen Ländern als Eigentum ausgewiesenen Sachen die für das Eigentum charakteristischen ökonomischen Operationsmöglichkeiten (Beleihung, Pfändung, Vermietung, Verpachtung etc.) auf, es handelte sich dabei also stets um Besitz im engeren Sinne [2].
Außerdem kann unterschieden werden zwischen Privateigentum, Kapital, Vermögenswert, Gebrauchswert und Tauschwert von Eigentum.
Über die Wurzeln des Eigentums weiß man wenig. Aus der Steinzeit kennt man Grab-Beigaben, die den Toten mitgegeben wurden; dabei dürfte es sich um persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände.
In manchen Kulturen kennt man kein Privateigentum im heutigen Sinne. Besonders die Vorstellung, man könne Berge und Seen besitzen (Grundbesitz), ist für Naturvölker wie z.B. Indianer unverständlich.
In der Antike durften Sklaven teils keinen persönlichen Besitz haben, sie waren selbst Eigentum ihres Herren. Die Sklaverei hielt sich in manchen Weltgegenden bis ins 19. Jahrhundert.
Im Mittelalter besaßen Klerus und Adel einen Großteil der Ländereien, als Lehnsherren konnten sie wiederum Abgaben von ihren Belehnten fordern. Der dritte Stand besaß selten mehr als das, was er am Körper bei sich trug (Tagelöhner). Nur die freien Städte konnten Eigentumsrechte gegen den Adel durchsetzen. Einen Sonderfall des Eigentums stellt die in Deutschland einst weit verbreitete Allmende dar.
Eigentum wurde bzw. wird oft gekennzeichnet durch so genannte Hausmarken, z.B. Wappen und Brandzeichen. Für Grundstücke führte Wilhelm der Eroberer in England 1086 das wahrscheinlich erste Grundbuch ein, das Domesday Book. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutschen Städte Stadtbücher, Vorläufer der heutigen Grundbücher.
Der Liberalismus begründete Eigentum im 19. Jahrhundert mit dem Naturrecht. Karl Marx beschrieb in seinem Werk Das Kapital das private Eigentum an Produktionsmitteln aus sozioökonomischer Perspektive.
Neben dem Eigentumsrecht, das sich nur auf körperliche Gegenstände beziehen kann, gewinnen seit der Industrialisierung die Rechte an geistigen Schöpfungen an Bedeutung "geistiges Eigentum".
Das Privateigentum wird nach Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt:
Die mögliche Überführung von Grundbesitz in Gemeineigentum wird in Artikel 15 Grundgesetz speziell geregelt.
Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-)Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.
Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes rechtliches Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB, § 903 BGB.
Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im Einzelnen streitig).
Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).
Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen
Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts ("Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts"), sind auch immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.
Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar.
Deshalb ist Verwendung des Begriffes "geistiges Eigentum" umstritten. Sacheigentum und "geistiges Eigentum" seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gäbe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (s.o.) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das "Geistige Eigentums" zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Almende" verlangt.
Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen, wenn sie
Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.
Eingriffe in das Eigentum sind:
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Beschluss unter Federführung des damaligen Richters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln. Diese Begründung begegnete allerdings starker Kritik in der juristischen Literatur und auch in der Rechtsprechung: Der Wortsinn von zugleich sei kein arithmetischer.
Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach der Entscheidung 2 BvR 2194/99 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60% durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte.
Gemäß der auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehenden Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Allenfalls durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe sich eine Begrenzung der zulässigen Steuerbelastung.
Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.
Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Nach Meinung der Alteigentümer habe die Sowjetunion auf dieser Vereinbarung gar nicht bestanden, wie es von der damaligen Bundesregierung geltend gemacht wurde. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl hätte im Übrigen einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
In polemischer Absicht werden oft auch solche Eigentümer als Alteigentümer bezeichnet, deren Grundeigentum nie entzogen, sondern unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt wurde, was für die große Mehrzahl der Wohngebäude in der DDR galt. Der Eintrag des Eigentümers im Grundbuch blieb dabei erhalten, seine Rechte (Nutzungsrecht, Recht zur Vermietung, Verfügung über die Mieteinnahmen, etc.) wurden jedoch von vom Staat eingesetzten Verwaltern im Sinne der DDR wahrgenommen. Die Mieter der DDR Zeit -insbesondere in Einfamilienhäusern- fühlten sich wie Eigentümer, da Mietvertragskündigungen von Seiten der staatlichen Zwangsverwaltung nur äußerst selten vorkamen und sie nicht mit einer Änderung der Rechtssituation rechneten. Die Aufhebung der staatlichen Zwangsverwaltung per Gesetz führte dazu, das die Eigentümer Ihre Rechte wieder ausüben konnten und die Mieter zu Mietern in Sinne des Rechtssystems der Bundesrepublik wurden. Die Mieter erhielten zusätzlich einen zehnjährigen vollständigen Kündigungsschutz sowie ein Vorkaufsrecht. Um zu betonen, dass die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (oft "Westeigentümer") keine Rechte an Ihren Grundstücken haben sollen und die Mieter so etwas wie Eigentümer sein sollen, verwenden viele bis heute den Begriff Alteigentümer für "Westeigentümer" in der ehemaligen DDR.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 2 GG).
Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.
Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) sowie Herausgabe- (§ 985 BGB) und Schadensersatzansprüche nach Verletzung (§ 823 Abs. 1 BGB ist das Eigentum umfassend geschützt.
Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann durch Aneignung begründet werden, an einer neuen Sache kann es beispielsweise durch Verarbeitung entstehen (originärer Eigentumserwerb). Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung. Umgekehrt kann das Eigentum durch Dereliktion wieder aufgegeben werden.
Bestehendes Eigentum kann durch Übereignung weiter übertragen werden (derivativer Eigentumserwerb), wobei die gesetzlichen Regelungen zwischen beweglichen Sachen (Mobilien oder Fahrnis genannt) und unbeweglichen Sachen (Immobilien oder Liegenschaften) unterscheiden. Nach dem Trennungsprinzip ist die Übereignung ein weiteres Rechtsgeschäft, das zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Kauf, Schenkung, Darlehen, ...) hinzutritt. Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).
Das Gesetz lässt es schon nicht zu, dass an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte bestehen (§ 91 BGB). Erst recht können an verschiedenen Teilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen. Deshalb ist es nicht möglich, Eigentum an realen Bruchteilen zu begründen. Beispielsweise kann der Henkel der Tasse (vgl. Zeichnung unten) nur demjenigen gehören, der auch Eigentümer der restlichen Tasse ist.
Miteigentum zu ideellen Bruchteilen ist dagegen möglich (Miteigentum nach Bruchteilen oder Bruchteilseigentum genannt). So könnten A und B im Beispiel Miteigentum an der Tasse zu unterschiedlichen ideellen Anteilen begründen (vgl. mittlere Zeichnung). Denkbar ist aber auch, dass das Eigentum an einer Sache jedem zur gesamten Hand zusteht (Gesamthandseigentum). Dann gibt es keine Anteile am Eigentum, sondern jeder ist voller Eigentümer, allerdings in der Ausübung des Eigentums durch den anderen beschränkt. Es gibt aber Anteile am Gesamthandsvermögen insgesamt, die bei Verwaltung und Auseinandersetzung Bedeutung haben (z.B. Verteilung des Erlöses). Gesamthandseigentum kommt hauptsächlich bei der Erbengemeinschaft vor, etwa wenn A und B die Tasse geerbt hätten (vgl. rechte Zeichnung).
Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche (auch: physische) Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. So ist der Eigentum an einer Sache stets dem Eigentümer gegeben, der Besitz an einer Sache aber nur Anwesenden vorbehalten. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.
Der wirtschaftliche Sinn der Unterscheidung wird deutlich, wenn man sich klarmacht, dass Eigentum ein Vermögensrecht darstellt, Besitz dagegen lediglich eine Gebrauchsmöglichkeit bezeichnet. Das Beispiel einer Mietwohnung macht dies deutlich. Der Mieter der Wohnung nutzt die Wohnung, ist also Besitzer. Er ist rechtmäßiger Besitzer, da der Mietvertrag die Gebrauchsrechte der Wohnung an ihn überträgt. Der Mieter hat also die Besitz- oder Nutzungsrechte an der Wohnung. Er kann aber "die Wohnung" nicht zu seinem Vermögen rechnen: in seiner Bilanz gibt es keinen Aktivposten "Wohnung". Diesen Aktivposten gibt es nur in der Bilanz des Eigentümers, der aber wiederum die Wohnung nicht nutzen kann, weil er die Nutzungsrechte ja per Mietvertrag an den Mieter abgetreten hat. Allein das Eigentumsrecht an der Wohnung also stellt Vermögen dar - und zwar völlig unabhängig davon, ob der Eigentümer auch zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist oder nicht. Nur Eigentumsrechte stellen also bilanzierbares Vermögen dar; bloße Besitzrechte nicht[3].
Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und – als eine besondere Art des Eigentums – das Wohnungseigentum.
Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.
Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):
Daneben gibt es auch Delikte, die nicht das Eigentum, aber das Vermögen als Ganzes schützen (Vermögensdelikte wie Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche)
Siehe auch: Allmende, Eigentumsvermutung, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.
Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor.
Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).
Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).
Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).
Der Erwerb des Eigentums erfolgt
Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.
Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.
Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).
| Wiktionary: Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
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Brockhaus-1911: Gewerbliches Eigentum · Industrielles Eigentum · Literarisches Eigentum · Eigentum · Eigentum ist Diebstahl · Geistiges Eigentum
Kirchner-Michaelis-1907: Eigentum ist Diebstahl · Eigentum
Mauthner-1923: Eigentum ist Diebstahl
Meyers-1905: Gewerbliches Eigentum · Literarisches Eigentum · Nacktes Eigentum · Geistiges Eigentum · Eigentum · Eigentum ist Diebstahl · Eigentum, feindliches