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Der liberalisierte Energiemarkt beschreibt den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung durch die Energieversorgungsunternehmen mit Strom und Erdgas, bei dem möglichst viele Teile der Lieferkette dem freien Wettbewerb unterliegen. Über den Wettbewerb sollen die Verbraucher zu den günstigsten Konditionen marktgerecht versorgt werden. Die für die Versorgung benötigten Versorgungsnetze können nicht sinnvoll dem Wettbewerb unterzogen werden. Hier hat der jeweilige Netzbetreiber eine Monopolstellung. Damit der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht zu seinen Gunsten ausnutzt, werden die Entgelte für die Nutzung der Netze (Netznutzungsentgelte) staatlich reguliert.
Die Preise für die eigentlichen Energielieferung unterliegen dem Wettbewerb. Die Preise für die Nutzung der Netze unterliegen der Regulierung durch die zuständige Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die Liberalisierung der Energiemärkte schließt nicht die Versorgung mit Fernwärme ein. Sie wird nur mit lokalen Netzen betrieben. Die Wärmepreise müssen jedoch den Anforderungen des § 24 AVBFernwämeV genügen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
Ursprünglich wurden die Strom- und Gasversorgung als natürliche Monopole angesehen, die auch in einer Marktwirtschaft als gerechtfertigt gelten. Die Basis für die Liberalisierung der Energiemärkte bietet dagegen die Essential Facility-Theorie. Sie besagt, dass natürliche Monopole nur auf den Teil der Wertschöpfungskette beschränkt werden, für den unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Kosten ein Wettbewerb nicht sinnvoll ist. Für diese „wesentlichen Einrichtungen“ (engl. essential facility) gibt es eine Alleinstellung des Anbieters. Bei diesen „wesentlichen Einrichtungen“ handelt es sich zum Beispiel um die lokalen Verteilnetze und die überregionalen Übertragungsnetze für Strom und Erdgas. Für diese Netze ist ein Parallelbau in der Regel volkswirtschaftlich nicht sinnvoll.
Die Verfügungsmacht über die „wesentlichen Einrichtungen“ soll aber nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung auf den vor- und nachgelagerten Märkten führen. Daher sind die wesentlichen Einrichtungen Dritten gegen eine angemessene Vergütung, die gegebenenfalls von einem Regulator festgelegt wird, zur Mitbenutzung zu überlassen.
Die „essential facility“-Theorie ist sowohl in Artikel 82 des EG-Vertrages, wie auch in § 19 (4) des deutschen Kartellgesetzes verankert.
Die Liberalisierung der Energiemärkte verfolgt das Ziel eines europaweiten Wettbewerbs in der Strom- und Gaserzeugung bzw. -weiterverkauf und -import. Bislang lagen die Erzeugung, Übertragung und Verteilung des Stroms in einer Hand, also einzelner integrierter Verbundunternehmen. Nach dem 1998 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetz müssen künftig Erzeugung, Übertragung und Verteilung wirtschaftlich getrennt wahrgenommen werden (unbundling). Dies bedeutet die Aufspaltung vertikal integrierter Unternehmen in selbstständig agierende Tochterunternehmen eines Konzerns. Während durch die Liberalisierung die Großhandelsstrompreise sanken, blieben die technischen Systeme praktisch unberührt. Für die Privatkunden sanken die Preise zu Beginn der Liberalisierung (1998) erheblich, sind in den letzten Jahren jedoch wieder gestiegen und haben mittlerweile (2006) das Niveau vor der Liberalisierung erreicht. Im Zuge der Liberalisierung nahm der europaweite Stromgroßhandel einen immensen Aufschwung. Gehandelt wird Strom und Gas u. a. an den Energiebörsen, von denen die für Deutschland bedeutendste die European Energy Exchange EEX in Leipzig ist.
Der Wettbewerb im Strommarkt findet in den Segmenten Erzeugung, Handel und Vertrieb statt, während die Wertschöpfungsstufen Transport und Verteilung als natürliche Monopole reguliert sind. Die staatlich regulierten Übertragungs- und Verteilnetzentgelte machen rund ein Drittel der Strompreise aus. In Abhängigkeit von der Kundengröße ist der Wettbewerb im Strommarkt sehr unterschiedlich ausgeprägt.
Im Bereich der Großkunden, Industriekunden und den Gemeinden findet ein intensiver Wettbewerb im Strommarkt statt. Die Entscheidung für einen Energielieferanten findet im öffentlichen Bereich in Form von Öffentlichen Ausschreibungen statt, die in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Im Bereich der Großkunden erfolgt die Vergabe aufgrund von Angebotsvergleichen oder Versteigerungen im Internet. (Siehe auch VIK und VEA)
Im Bereich der Kleinverbraucher gibt es einen begrenzten Wettbewerb. Die Stromanbieter bieten in der Regel im Internet standardisierte Stromlieferverträge an. Aufgrund der relativ geringen Preisunterschiede zu den Angeboten des jeweiligen assoziierten Vertriebs der örtlichen Netzbetreiber ist die Wechselquote gering. Sie liegt laut dem Monitoringbericht 2006 der Bundesnetzagentur im Bereich der Haushalts- und Kleingewerbekunden bei 2,2% pro Jahr, während sie für Großkunden zwischen 10 und 11 % beträgt. Als einer der Gründe gilt, dass in der Regel die staatlich reglementierten und genehmigten Strompreise der Grundversorgung unter den Preisen liegen, die ein Wettbewerber kostendeckend anbieten kann.
Der Wettbewerb im Gasmarkt ist bislang wenig entwickelt und konzentriert sich auf einige Großverbraucher. In diesem Bereich herrscht jedoch ein besonders starker Wettbewerb mit anderen Energieträgern wie zum Beispiel leichtes Heizöl, da viele Großverbraucher sowohl Gas als auch Heizöl einsetzen können.
Mit dem 1. Oktober 2006 sollten die Privatkunden in Deutschland erstmals die Möglichkeit erhalten, ihren Gasversorger frei zu wählen. Bis auf kleine Ausnahmen gibt es nur einige regionaltätige, alternative Gasanbieter. Es wird erwartet, dass sich an dieser Situation im laufenden Gaswirtschaftsjahr 2006/2007 wenig ändert.
Als Ursachen gelten:
1. Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen wurde von der Gaswirtschaft unter Mitwirkung der Bundesnetzagentur ein Gasnetzzugangsmodell erarbeitet. Zu dessen Umsetzung wurde am 19. Juli 2006 die Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen [1] erstunterzeichnet. Strittig ist vorallem, dass diese Kooperationsvereinbarung neben der Zweivertragsvariante (2VV) auch die Einzelbuchungsvariante (EBV) zulässt bzw. fordert. Während die Zweivertragsvariante eine Entry-Exit-Modell über mehrere Netze innerhalb eines Marktgebietes umsetzt, bietet das Einzelbuchungsmodell dem Energielieferanten die Möglichkeit auf seinen Wunsch weiterhin einzeln mit jedem Netzbetreiber Verträge zu schließen. Kritiker sehen hier ein mögliches Missbrauchspotential und Ineffizienten.
2. Das deutsche Gasversorgungsnetz wurde zwischenzeitlich in 18 Marktgebiete aufgeteilt. In einem Marktgebiet können Energielieferanten Gasmengen flexibel nutzen. Es ist umstritten, ob diese Flexiblität nicht auch in größeren Gebieten möglich ist, also die Marktgebiete reduziert werden könnten.
3. Die Belieferung von Privatkunden setzt massengeschäftstaugliche Prozesse zwischen den Netzbetreibern und den Gaslieferanten mit entsprechender EDV-Unterstützung voraus. Diese befinden sich noch in der Entwicklung.
4. Für die Benutzung der Netze sind Netzentgelte von den Energielieferanten zu entrichten. Diese werden von den Regulierungsbehörden zur Zeit noch geprüft, nur wenige Genehmigungsverfahren wurden abgeschlossen. Daher haben neue Energieanbieter noch keine zuverlässige Kalkulationsgrundlage für ihre Angebote.
Die Bundesnetzagentur prüft zur Zeit die Punkte 1 und 2 auf ein missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber (Az: BK7-06-074) und hat zur Realisierung eines massengeschäftstauglichen Lieferantenwechsels ein Festlegungsverfahren zum Lieferantenwechsel Gas eingeleitet (Az: BK7-06-067).
Erste bekannte Angebote für Privatkunden sind: