Als Enteignung bezeichnet man den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. Enteignungen von Produktionsmitteln, Grund und Boden und/oder bestimmten Firmen werden in der Regel durch Staaten vorgenommen, im Einzelfall zumeist, um einen übergeordneten, dem Allgemeinwohl dienenden Zweck zu erreichen.
Flächendeckende Enteignungen gibt es beispielsweise nach Eroberungskriegen, wenn die Sieger den Verlierern (fast) alles wegnehmen, oder nach starken innenpolitischen Veränderungen oder Revolutionen. Staatliche Enteignungen finden oder fanden in vielen Ländern auch im Zusammenhang mit Landreformen statt.
Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen dort nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich. In Zentralverwaltungswirtschaften ist dagegen meist der Staat der Haupteigentümer und Verwalter der Produktionsmittel, so dass deren Enteignung allgemeines Gesetz geworden ist.
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Bereits das römische Recht kannte das Rechtsinstitut der Enteignung, das aber im Mittelalter weitestgehend in Vergessenheit geriet.
Erst im 18. Jahrhundert wurde die Enteignung als Rechtsinstitut wiederentdeckt. So wurde 1743 in Schweden die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteigungsgesetz von 1810.
Im Marxismus gilt Enteignung der Lohnabhängigen durch entfremdete Arbeit als ökonomisches Gesetz des Kapitalismus, das nur durch revolutionäre Aneignung der Produktionsmittel durch das Proletariat überwunden werden kann.
Karl Marx verwendet in seinem Hauptwerk Das Kapital das lateinische Fremdwort für Enteignung: Expropriation. Er verstand darunter zum einen die Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft in Klassengesellschaften, zum anderen die Expropriation der Expropriateure, also die Enteignung der Besitzer von Produktionsmitteln durch ökonomische oder politische Gewalt im Interesse einer sozialen Klasse.
Die Expropriation der Bauern von ihrem Grund und Boden stehe historisch am Anfang des Kapitalismus. Denn nur große Massen „doppeltfreier“ Lohnarbeiter, die sowohl von feudalen Fesseln als auch Eigentum an Produktionsmitteln „befreit“ wurden, könnten im entstehenden Kapitalismus den Besitzern der Produktionsmittel nur ihre Arbeitskraft liefern. Sie seien wegen ihrer Mittellosigkeit gezwungen worden, diese für jeden noch so geringen Lohn zu verkaufen. Marx nannte diese Epoche, die im 16. Jahrhundert einsetzte und in der der Kapitalismus noch stark vom Raub abhing, die „ursprüngliche Akkumulation“.[1]
Deshalb hielt Marx die Enteignung der Kapitaleigner für unvermeidbar, notwendig und in der historischen Entwicklung selbst angelegt. Daher forderte er programmatisch eine „Expropriation der Expropriateure“. Durch die Solidarität und das Klassenbewusstsein der lohnabhängigen Proletarier sollte eine soziale Revolution vorbereitet werden, in deren Verlauf die Masse der arbeitenden Bevölkerung sich nicht nur die politische, sondern auch und vor allem die ökonomische Macht aneignen sollte. Enteignet werden sollten die Enteigner, die zuvor selbst die Produzenten von allen lebensnotwendigen Gütern und dem nicht entfremdeten Genuss ihrer Produkte enteignet hätten.
Damit übersetzte er den dialektischen Dreischritt der Philosophie Hegels in einen gesellschaftlichen Fortschritt: Die erste Enteignung der Handwerker und Bauern durch das Kapital habe das kleine Privateigentum (meist parzellierten Landbesitz) aufgehoben (Negation) und damit die notwendigen kapitalistischen Vorbedingungen für die künftige Enteignung der Kapitalisten durch das Proletariat geschaffen. Diese Negation der Negation mache den Sozialismus möglich bzw. werde durch ihn verwirklicht.
Im Realsozialismus wurde Enteignung der Produktionsmittel demgemäß begründet als notwendige Gegenmaßnahme zur Ausbeutung der Bevölkerungsmehrheit, die nicht über Kapital oder Boden verfügen und somit nur ihre Arbeitskraft zum Lebensunterhalt auf dem Markt anbieten konnten. Deshalb etablierten sich realsozialistische Regimes meist mit Bodenreformen und Enteignungen von Industrie und Firmenbesitz.
Erste umfassende Regelungen des Rechts der Enteignung im deutschsprachigen Raum finden sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811. Als erste deutsche Staaten erließen Baden 1835 und Bayern 1837 eigenständige Enteignungsgesetze.
Hauptartikel: Fürstenenteignung
Hauptartikel: Arisierung
Im Nationalsozialismus wurde die staatliche Zwangsenteignung der Juden in Deutschland und Österreich mit Rassismus begründet. Sie war wesentlicher Teil der Judenverfolgung im Dritten Reich und Voraussetzung für den Holocaust an den enteigneten, getthoisierten und deportierten Juden. Sie betraf nicht nur ihre Arzt- oder Rechtsanwaltspraxen, Handwerksbetriebe, Fabriken, sondern auch ihre Wohnungen, deren Einrichtungen und ihr Vermögen. Sie erstreckte sich schließlich auf die totale Verwertung der körperlichen Überreste ermordeter Juden in den Vernichtungslagern.
Nach dem Zweiten Weltkrieg ließen die Siegermächte im Zuge der im Potsdamer Abkommen beschlossenen Maßnahmen zur Entmilitarisierung Deutschlands zahlreiche Industrieanlagen abbauen. In der SBZ wurden bis 1949 Industrieanlagen und Großgrundbesitz zum Teil gewaltsam enteignet. Auch in den Westzonen wurde die Montanindustrie teils unter staatliche Aufsicht gestellt, teils durch ein Mitbestimmungsmodell neu geordnet.
Artikel 14 des Grundgesetzes[2] garantiert das Eigentum und das Erbrecht (Absatz 1), verpflichtet beide aber zugleich zum Dienst am Allgemeinwohl (Absatz 2) und lässt demgemäß nur dafür Enteignungen zu. Dafür muss der Gesetzgeber nach einer Interessenabwägung eine Entschädigungsleistung festlegen (Absatz 3).
Eine Enteignung ist also die rechtmäßige Entziehung oder Belastung des Eigentums durch einen staatlichen Hoheitsakt zum Wohle der Allgemeinheit. Sie darf nur auf der Basis eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Sie kann durch ein neues Gesetz (Legalenteignung) oder einen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) aufgrund eines bestehenden Gesetzes erfolgen. [3]
Das Menschen- und Grundrecht auf Eigentum beinhaltet jedoch nicht unbedingt konkrete Rechte am konkreten bestehenden Eigentum und dessen Wert. Für Eigentum kann bereits ohne Enteignungsgesetz das Nutzungsrecht nahezu vollständig entzogen werden: etwa für ein Grundstück im Naturschutzgebiet oder die Zulassung für ein Kfz. Ebenso ist ein Grundstückseigentümer z. B. nicht berechtigt, Grundwasser in beliebigem Maße zu nutzen.
Einzelgesetze, die Enteignungen begründen können, sind z. B.:
In der Regel treten Grundstücksenteignungen für Infrastruktur-Maßnahmen etwa im Straßen-, Schienen- oder Städtebau erst in Kraft, wenn diese Grundstücke nicht vom Gesetzgeber durch freiwillige einvernehmliche Vereinbarungen erworben werden konnten.
Eine Enteignung beweglicher Sachen durch Verwaltungsakt kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch ist die Einziehung von Tatwaffen und -gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden, ebenfalls eine Enteignung. Hier bildet das Strafgesetzbuch die gesetzliche Grundlage. Eine Entschädigung erfolgt in diesem Fall nicht.
Hauptartikel: Bodenreform in Deutschland
Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein Teil der sowjetischen Maßnahmen vor 1949 anerkannt; der damals enteignete Grundbesitz fiel damit an die Bundesrepublik Deutschland. Art und Umfang der Entschädigung dafür sind seit dem Ende der DDR bis heute umstritten. Schlagzeilen machte der Fall der Erste Thüringer Keksfabrik. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte 2004, das Bodenreformabwicklungsgesetz von 1992 verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die von der Kartellbehörde der EU vorgeschlagene Trennung von Stromnetzen und Energiekonzernen wird von diesen als "Enteignung" beklagt.[4]
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