Mit einem Ermächtigungsgesetz konnte der deutsche Reichstag gemäß der Verfassung von 1919 der Reichsregierung die befristete Befugnis zur Gesetzgebung übertragen. Diese Übertragung war von einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Reichstag abhängig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren 1919 bis 1924. So wurde in der Hälfte der Amtszeit von Reichspräsident Friedrich Ebert mit Ermächtigungsgesetzen regiert.
Wenn im Deutschen ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise jenes gemeint, das am 23. März 1933 beschlossen und am 24. März verkündet wurde: das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Da die unter diesem Vorzeichen von der Regierung beschlossenen Gesetze weder vom Reichsrat ratifiziert, noch vom Reichspräsidenten gegengezeichnet werden mussten, wurde mit diesem Ermächtigungsgesetz de facto die nationalsozialistische Diktatur etabliert. Die Gültigkeit des Gesetzes wurde zwar auf vier Jahre begrenzt, jedoch 1937 und 1939 durch den Reichstag sowie 1943 per Führererlass verlängert.
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Originalauszug [1]: Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. […]
Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Hitler wollte mit diesem Gesetzentwurf drei Ziele erreichen:
(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten [2])
Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.
Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Ludwig Kaas, Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politische Realität nichts ändern würde. Man würde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen:
Diese Haltung ist auch im Lichte jenes Traumas zu betrachten, das die Partei im Kulturkampf gegen Bismarck erlitt, der mit der Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht den Einfluss der Kirche auf das öffentliche Leben wesentlich eingeschränkt hatte. Man wollte nicht noch einmal in die Rolle eines Reichsfeindes geraten. Darüber hinaus würden gemäß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhältnis zur NSDAP wünschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln.
Die Begründung für die Zustimmung der Zentrumspartei zum Ermächtigungsgesetz, die Dr. Kaas im Reichstag vorgetragen hat, ist auf Seite 37 des Protokolls nachzulesen. [1] [2]
Im Anschluß an seine Rede folgt die Begründung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex.[3]
Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme für das Ermächtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll ihre Reichstagsabgeordneten unter Fraktionszwang gesetzt haben (siehe Eugen Bolz). Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am 24. März 1933 gegen das Ermächtigungsgesetz aus, gab jedoch aus Hoffnungslosigkeit und Angst nach. Später berichtete der SPD-Abgeordnete Fritz Baade: „Wenn man […] das ganze Zentrum nicht durch physische Bedrohung gezwungen hätte, für dieses Ermächtigungsgesetz zu stimmen, wäre auch in diesem Reichstag keine Mehrheit zustande gekommen. Ich entsinne mich, daß nahe Freunde […] aus […] der Zentrumsfraktion, insbesondere Herr Kollege Dessauer, nach der Abstimmung weinend zu mir kamen und sagten, sie seien überzeugt gewesen, dass sie ermordet worden wären, wenn sie nicht für das Ermächtigungsgesetz gestimmt hätten“. [4]
Umstritten und nicht belegbar ist die Vermutung, dass bei der Entscheidung des Zentrums für das Ermächtigungsgesetz auch konkrete Zusagen bezüglich eines Reichskonkordates eine Rolle gespielt haben, das in der Tat einige Wochen später verhandelt und abgeschlossen wurde. Nebenbei mag auch noch die Vorstellung eine Rolle gespielt haben, durch einen Konsens den organisatorischen Kern des katholischen Lagers, nämlich das Verbandsleben, retten zu können.
Auch die Deutsche Staatspartei stimmte ohne Ausnahme dem Ermächtigungsgesetz trotz warnender Stimmen zu. Die zustimmende Begründung der DStP trug der liberale Abgeordnete Reinhold Maier vor. Der Text seiner Rede ist im Protokoll der Reichstagssitzung vom 23. März 1933 nachzulesen (S.38) Der Schlußsatz seiner Rede lautete: Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmäßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zurückstellen und dem Ermächtigungsgesetz zustimmen. [5]
Die 647 Sitze des Reichstages setzten sich nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 wie folgt zusammen:
| Partei | Sitze | Anteil |
|---|---|---|
| NSDAP | 288 | 45 % |
| DNVP | 52 | 8 % |
| BVP | 18 | 3 % |
| Zentrum | 74 | 11 % |
| CSVD | 4 | 1 % |
| DVP | 2 | 1,1 % |
| DStP | 5 | 0,9 % |
| Bauernpartei | 2 | 0,3 % |
| Landbund | 1 | 0,2 % |
| SPD | 120 | 19 % |
| KPD | 81 | 13 % |
| Gesamt | 647 | 100 % |
| Partei | Ja-Stimmen |
|---|---|
| NSDAP | 288 |
| DNVP | 52 |
| Zentrum | 72* |
| BVP | 19 |
| CSVD | 4 |
| DVP | 1** |
| DStP | 5 |
| Bauernpartei | 2 |
| Landbund | 1 |
| Gesamt | 444 (69 %) |
| * Ein Abgeordneter war zur BVP übergetreten. Ein Abgeordneter war "entschuldigt". | ** Ein Abgeordneter war krank. |
Da der Gesetzesentwurf Abweichungen der Gesetze von der Verfassung erlaubte, mussten der Verabschiedung zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Des Weiteren war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete (vgl. Tabelle). Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647 − 216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen unentschuldigt Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.
Nach dem damals vorherrschenden rechtspositivistischen Verständnis konnte ein mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenes Gesetz die Verfassung abändern, ohne dass in den Wortlaut der Verfassung eingegriffen werden musste. Als oberster Grundsatz galt das Demokratieprinzip, d. h. Beschlüssen der Mehrheit sollte unbedingt Rechnung getragen werden; dass dies sich auch gegen den freiheitlichen Charakter der Verfassung als Ganzes richten konnte, wurde von den Vätern der Weimarer Verfassung nicht bedacht. Die Erfahrung, dass durch das Ermächtigungsgesetz mit einer parlamentarischen Mehrheit die freiheitliche Verfassung ausgehebelt werden konnte (die Legalität dieses Vorgangs ist bis heute umstritten), war nach dem Zweiten Weltkrieg Anlass, gegen derartige Fälle ausdrücklich Vorsorge zu treffen. Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März (siehe Tag von Potsdam), zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichquartier des ausgebrannten Reichstagsgebäudes, in der Krolloper, durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.
Nach der Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede im Reichstag (s.o.). 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:
Alle anderen Abgeordneten (insg. 444) stimmten für das Gesetz. Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit nein. [6] Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. Prominentes Beispiel für die letzte Gruppe war der spätere Bundespräsident Theodor Heuss / Deutsche Staatspartei.
Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Es führte auch zum Verbot aller Parteien außer der NSDAP. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten. Auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zurück. Spätestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Führerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, da die zahlreichen Führerbefehle nicht immer ordnungsgemäß kundgemacht wurden und sich nicht selten widersprachen, was die Bedeutung der Reichskanzlei und dessen Leiter Bormann als Quelle der aktuellen Rechtslage aufwertete. Auch die letzte Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes wurde nicht mehr wie 1937 und 1939 durch den (ohnehin gleichgeschalteten) Reichstag, sondern durch einen Erlass Hitlers verfügt, in dem eine Aufhebung dieses Gesetzes auf Dauer untersagt wurde. Im Reichsgesetzblatt sind die auf der „Grundlage“ von Ermächtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen.
Schon in der Ebertzeit wurden die Ermächtigungsgesetze kontrovers diskutiert. Nur wegen der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit schienen sie akzeptabel zu sein, da die gleiche Hürde auch für Verfassungsänderungen galt. In der aktuellen Fassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der Passus enthalten, dass ein Abweichen von der Verfassung nur durch Änderung des Verfassungstextes möglich ist, was nur erfolgen kann, wenn das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze (u.a. Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde) berührt (vgl. Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG)).
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